cas81 hat geschrieben: ↑Fr 10. Mai 2019, 10:38
Zitieren ist fies, jetzt hab ich es doch noch lesen müssen. „Danke“.
Weil die Frage aber berechtigt ist, habe ich das nach bestem Wissen und Gewissen oberflächlich durchgerechnet. Die Bücher hierfür sind allerdings schon weggepackt, weshalb ich weder die Normen alle im Kopf hab und ggf auch etwas übersehen habe. Vielleicht kann jemand, der voll in der Materie drinsteckt, das Ergebnis bestätigen, oder es in der Luft zerreissen, wie auch immer. Hauptsache das Thema wird geklärt.
Grundsätzlich kommt es sowohl schadenersatzrechtlich als auch strafrechtlich zunächst auf die Rechtswidrigkeit an. Diese Rechtswidrigkeit ist definiert als „objektive Sorgfaltswidrigkeit“. Zur Beurteilung, wann etwas „objektiv sorgfaltswidrig“ ist, wird im konkreten Fall der strengere Haftungsmaßstab des §1299 ABGB (Sachverständige) herangezogen, weil ein Wiederlader hat sich bezüglich einer an sich schon gefährlichen Tätigkeit auszukennen und besondere Sorgfalt walten zu lassen. Der Wiederlader schafft also durch seine Tätigkeit ein Risiko und dieses Risiko muss er innerhalb seiner erhöhten Sorgfaltspflichten möglichst gering halten.
Zivilrechtlich eine Vertragshaftung (zB Auftrag) zu statuieren würde einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erfordern. Diese Schutzwirkung betrifft also Dritte, die für den ersten Überlasser der Munition (Wiederlader) „erkennbar“ diese Munition nutzen könnten. Bspw der Ehegatte des Übernehmers, der ebenfalls Schütze ist. Dass der erste Überlasser aber nicht an etwa 7 Milliarden Menschen denken muss, die ggf und unter ganz bestimmten Umständen diese Munition in die Hände bekommen könnten, erklärt sich von selbst. Also spielt hier schon auch eine Zumutbarkeit mit hinein (zudem ergäbe sich ggf ein Kausalitätsproblem iSv atypischem Kausalverlauf an späterer Stelle wenn der Tourist im Verein einbricht und sich schnell die Knarre schnappt ^^). Gibt es hingegen solche „erkennbaren“ Dritten, dann sollte sich der Wiederlader absichern, indem er entweder diese Dritten ebenfalls aktiv miteinbezieht, oder den Übernehmer bestätigen lässt, dass er die Munition nur selbst verschiessen wird und damit Schadenersatz ausschliessen. Das ist ubrigens grundsätzlich gut, wobei sich eine Grenze aus der Sittenwidrigkeit bezüglich zumindest grob fahrlässiger Handlungen ergibt.
Das mit der Sorgfaltswidrigkeit gilt sinngemäß auch für die Haftung aus Delikt (zB Körperverletzung), nur ist eben der Ansatzpunkt ein anderer.
Die Sorgfaltspflichten werden üblicherweise damit beschrieben: Hätte sich ein anderer Schädiger anstelle des tatsächlichen Schädigers in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände anders verhalten?
Der Wiederlader muss also dafür Sorge tragen, dass er seinen Sorgfaltspflichten, die an sowohl an die Gefährlichkeit, wie auch den ihm erkennbaren Eigenschaften der Person (erster Übernehmer) und allen anderen relevanten Umständen gemessen werden, nachkommt. Darum gibt man die Munition ja auch nicht „irgendjemandem“, wie bspw einer generell eher unverlässlichen, leichtsinnigen Person. Eine Person hingegen, die der Wiederlader ausreichend kennt, die dem Wiederlader keinen berechtigten Grund zum Zweifeln liefert, dass diese Person voraussichtlich leichtsinnig mit dieser Munition umgehen wird (wozu ggf auch die Überlassung an einen Dritten zählt), ist also schon mal die erste Voraussetzung, damit diese objektive Sorgfaltspflicht nicht verletzt wird. Und damit entfällt die Rechtswidrigkeit, somit die Ersatzpflicht.
Und damit man nicht in Beweisnot kommt, lässt man sich das natürlich auch bestätigen und zwar schriftlich, oder zumindest unter (vertrauenswürdigen) Zeugen (die nicht in einem Naheverhltnis zum Wiederlader oder des Geschädigten stehen, wie zB Geschwister, Kinder, Ehegatten, Gspusis, etc). Daher übergibt man die Munition auch nicht „irgendwie“. Stichpunktartig die Gefahren aufzählen und bestätigen lassen, auch dass der Wiederlader ihn gesondert über die Gefahren aufgeklärt hat und ebenfalls, dass der Übernehmer im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.
Strafrechtlich sind Selbstgefährdung und Fremdgefährdung (ich glaub §90 StGB) natürlich nicht einfach übertragbar. Auch hier kommt es zunächst auf all das oben Genannte an und der erste Übernehmer wird zum fahrlässig handelnden Überlasser. Und auch dann spielt wieder der Geschädigte selbst eine Rolle. Wenns bspw dem doc die Knarre in der Hand zerreist und er weiss, dass er gerade wiedergeladene Munition verschiesst, dann ist das etwas anderes, als wenn das in der Hand der Freundin passiert, die erstmalig den Schießstand besucht (natürlich auch zivilrechtlich, s.o.), denn daraus ergibt sich ggf eine schlüssige Selbstgefährdung oder einverständliche Fremdgefährdung.
Theoretisch könnte man sogar auf „sozialadäquates Verhalten“ ausweichen, dass bei gefährlichen Sportarten zum Tragen kommen kann. Wenn also der Fußballspieler mitten im Match dem Anderen reinrutscht und ihm dabei versehentlich eine Verletzung zufügt, dann ist das quasi von der Rechtsordnung toleriert. Ist aber eher abenteuerlich und ein Strohhalm amS.
Im Ergbenis läuft es auf die Sorgfaltspflicht hinaus, deren Einhaltung man sich bestätigen lassen sollte. Was allerdings auch zu beachten ist: Spielt es wirklich eine Rolle, ob es die Waffe in docs Hand oder der der Freundin zerreisst? Ob du daneben stehst oder nicht? Denn nur der Kläger ist ein Anderer und die sorgfaltswidrige Handlung eines Anderen Menschen kann dir nur zugerechnet werden, wenn du wiederum bezüglich dieser Person sorgfaltswidrig gehandelt hast.
Ich hab aber leider das Gefühl, etwas Wesentliches vergessen zu haben. Erstens sind mehrpersonale Verhältnisse nicht meine Stärke und zweitens bin ich seit gestern nur im Stress, weswegen ich auch keine Lust auf solche Diskussionen habe (sonst eigentlich schon, ist ja kein Geheimnis). Ich tippe das seit gestern in mehreren Etappen, muss ständig zurücklesen und zurückdenken, also hoffe ich, dass sich da jetzt ein Anderer fundiert einmischt. IdS sorry für die deppert formulierte Antwort gestern, das war einfach nur scheisse und unnötig von oben herab.