es ist nicht ganz klarHalvar hat geschrieben: ↑Mi 14. Aug 2019, 11:53Die Waffe muss einen harmlosen Gegenstand vortäuschen um darunter zu fallen. Über ein Transportbehältnis einer Waffe sagt das nichts aus.§17 WaffG hat geschrieben:(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
Ein Gewehr, das aussieht als wäre es eine Gitarre --> Verboten
Ein Gewehr, das aussieht wie ein Gewehr in einem Gitarrenkoffer --> seh ich kein Problem
die frage bleibt wohl:
ist bei einem transport der gegenstand mit dem transportbehaeltnis "verkleidet" oder liegt der gegenstand lediglich drinnen
eigentlich ist es nur ein drinnen liegen
es sollte da kein problem geben
der gesetzeszweck ist aber eindeutig
es soll verhindert werden dass jemand eine waffe bei sich hat ohne dass dieser umstand anderen personen bewusst wird
autsch
das ist genau das was beim transport im gitarrenkoffer passiert
von da her traue ich mir das nicht einzuschaetzen