Sie unterliegen einem gewaltigen Denkfehler. Das Gesetz zielt nicht auf die Entwicklung, die Fertigung oder den Ursprung eines Magazines ab, sondern ob es in einer halbautomatischen Verwendung finden kann. Das trifft auf jedes AK 47 Magazin zu. Ob hier "für" oder "die auch in ... passen" steht, ist reine Legistik und - mit Verlaub - nichts außer Wortklauberei.HS911 hat geschrieben: ↑Fr 10. Apr 2020, 15:00Hier steht eindeutig von Magazinen FÜR halbautomatische Schusswaffen.WaffG hat geschrieben:§ 17.
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen [...]
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
Hier steht nicht "Magazine, die auch in halbautomatische Schusswaffen passen".
Hier steht auch nichts von Derivaten etc.
Das BMI hat argumentiert, dass ein Magazin für einen R94 Repetierer eigentlich ein Magazin für eine AK47 ist. Ok, soll so sein. Diese Art der Argumentation kommt ja öfter vor. Diese Magazine wurden aber ganz eindeutig für einen Vollautomaten entworfen und gefertigt. Das trifft natürlich insbesondere dann zu, wenn die gegenständlichen Magazine Surplus sind.
Die Magazine passen zufällig in Halbautomaten auch; das ändert aber trotzdem nichts daran, dass es sich um Magazine für Vollautomaten handelt.
Der Gesetzgeber braucht das nicht näher ausführen, da es hierbei aufgrund der grammatikalischen, systematischen, historischen oder teleologischen Interpretation keine Widersprüche gibt. Hier ist außerdem das argumentum a maiore ad minus anzuwenden - man schließt vom Größeren auf's Kleinere. Halbautomaten nach Kat. A/B unterliegen einer strengeren Regelung als Kat. C Waffen. Wenn das Magazin in eine Kat. A/B und eine Kat. C Waffe passt, gilt - bezogen auf das Magazin - der Regelungstatbestand der Kat. A/B.
Ich bin gespannt wann und ob es überhaupt eine Rechtsprechung des VwGH dazu geben wird.