Seite 3 von 7

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 13:27
von hmg382
Sodala, ich heb das mal wieder aus der Versenkung, damit wir das an besser sichtbarer/suchbarer Stelle haben.

In einem anderen Fred hat @r4ptor eine Bemerkung (und einen nährerungsweisen Link) deponiert, der aussagt, dass die ÖBB offenbar nun auch den Waffentransport erlauben bzw. die Unschärfe in ihren Beförderungsbedingungen ausgebügelt haben.

Ich war so frei, und hab das mal detaillierter rausgesucht:

(1) Neue Beförderungsbedingungen, gültig seit GESTERN (09.09.2019), Version 2019.7

(2) Link zu ebendiesen (als Teil des "Handbuch für Reisen mit den ÖBB in Österreich"): https://www.oebb.at/static/tarife/de/ha ... 911691.pdf

(3) Die relevante Stelle:
A.4.1.1.2

Die Sicherheit unserer Reisenden ist uns wichtig. Sie dürfen nur mitnehmen, was nach österreichischem Recht in Eisenbahnen erlaubt ist und keine Gefahr für Sie, andere Reisende oder unsere Züge und Busse darstellt. Ausgeschlossen sind insbesondere geladene Schusswaffen und gefährliche, explosive, entzündbare, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, verbotene, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe und Gegenstände, sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz.

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 14:00
von gewo
hmg382 hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 13:27
(3) Die relevante Stelle:
A.4.1.1.2
Die Sicherheit unserer Reisenden ist uns wichtig. Sie dürfen nur mitnehmen, was nach österreichischem Recht in Eisenbahnen erlaubt ist und keine Gefahr für Sie, andere Reisende oder unsere Züge und Busse darstellt. Ausgeschlossen sind insbesondere geladene Schusswaffen und gefährliche, explosive, entzündbare, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, verbotene, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe und Gegenstände, sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz.

ich bin sehr sicher das in einer frueheren version das "geladene" nicht dabei gestanden ist, dass also der transport UNGELADENER schusswaffen in der ÖBB verboten war (sow ie auch in der WESTBAHN)

das hat sich offenbar geaendert
danke fuers posten des textes und der quelle dazu

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 14:03
von Turil
Da hast du Recht Gewo, es ist online noch eine Variante aus 2016 als PDF verfügbar in der das Wort "geladene" fehlt.

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 15:38
von Tine
Jetzt kömma dann diskutieren ob die Munition dazu gefährlich, explosiv, entzündbar, entzündend, giftig und/oder Gefahrengut ist.
:lol:

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 15:45
von Glock1768
Tine hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 15:38
Jetzt kömma dann diskutieren ob die Munition dazu gefährlich, explosiv, entzündbar, entzündend, giftig und/oder Gefahrengut ist.
:lol:
das waren auch meine Gedanken :x

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 16:53
von Balistix
Und weil's so schön ist:

Das Wörtchen "insbesondere" indiziert außerdem, dass die Auflistung demonstrativ (beispielhaft) und nicht taxativ (abschließend) ist. Dh es sind die genannten Gegenstände AUF JEDEN FALL verboten mitzuführen, was nicht heißt, dass andere Gegenstände es nicht auch sein können.

Daraus eine Zustimmung zum Transport ungeladener Waffen zu konstruieren, ist denkmöglich, aber nicht hundertpro wasserdicht.

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 17:35
von BigBen
Balistix hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 16:53
Und weil's so schön ist:

Das Wörtchen "insbesondere" indiziert außerdem, dass die Auflistung demonstrativ (beispielhaft) und nicht taxativ (abschließend) ist. Dh es sind die genannten Gegenstände AUF JEDEN FALL verboten mitzuführen, was nicht heißt, dass andere Gegenstände es nicht auch sein können.

Daraus eine Zustimmung zum Transport ungeladener Waffen zu konstruieren, ist denkmöglich, aber nicht hundertpro wasserdicht.
Im schlimmsten Fall ist es ein Verstoss gegen das Hausrecht, aber waffenrechtlich vollkommen irrelevant...

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 17:50
von Alaskan454
BigBen hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 17:35

Im schlimmsten Fall ist es ein Verstoss gegen das Hausrecht, aber waffenrechtlich vollkommen irrelevant...
Bist du dir da 100'%ig sicher?
Ich möchte nicht mit einem Gewehr im Zug sitzen wenn sich irgendwer unwohl fühlt von den 400 anderen Fahrgästen und aus Angst die Polizei ruft,was in Zeiten wie diesen auch irgendwie nachvollziehbar ist. Dann halten sie den Zug an und die Cobra oder Wega stellt dich zur Rede. Da ist das Hausrecht wahrscheinlich das geringste übel auch finanziell. Man erinnere sich an den Justizwachebeamten mit WP im Kino was es da für ein Tam Tam gab. Und ob die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit einer Waffe waffenrechtlich nicht relevant ist traue ich mich nicht vorherzusagen.

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 20:12
von gewo
Balistix hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 16:53
Und weil's so schön ist:

Das Wörtchen "insbesondere" indiziert außerdem, dass die Auflistung demonstrativ (beispielhaft) und nicht taxativ (abschließend) ist. Dh es sind die genannten Gegenstände AUF JEDEN FALL verboten mitzuführen, was nicht heißt, dass andere Gegenstände es nicht auch sein können.

Daraus eine Zustimmung zum Transport ungeladener Waffen zu konstruieren, ist denkmöglich, aber nicht hundertpro wasserdicht.
nääääh
da ist mit dem "geladen" ausdruecklich eine einschraenkung eines zustandes getroffen worden

du hast im prinzip recht
logisch

aber die ueberlegung dass laut text ausdruecklich GELADENE waffen verboten sind, ueber die beispielhaftigkeit aber auch UNGELADENE (also alle) waffen damit gemeint waeren dass ist schon verflixt weit hergeholt .......

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 20:15
von gewo
BigBen hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 17:35
Balistix hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 16:53
Und weil's so schön ist:

Das Wörtchen "insbesondere" indiziert außerdem, dass die Auflistung demonstrativ (beispielhaft) und nicht taxativ (abschließend) ist. Dh es sind die genannten Gegenstände AUF JEDEN FALL verboten mitzuführen, was nicht heißt, dass andere Gegenstände es nicht auch sein können.

Daraus eine Zustimmung zum Transport ungeladener Waffen zu konstruieren, ist denkmöglich, aber nicht hundertpro wasserdicht.
Im schlimmsten Fall ist es ein Verstoss gegen das Hausrecht, aber waffenrechtlich vollkommen irrelevant...
angeblich jaein
das ist ein verstoss gegen das eisenbahn-irgendwas-gesetz
und das ist angeblich ein bundesgesetz mit strafbestimmungen die irgendwie ins waffenrecht reinspielen
vorsatzdelikt ist es sowieso
und strafrahmen deutlich inkl. haftstrafen

hab mir aber nie die muehe gemacht das zu rechergieren
kein anlass dazu

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 20:47
von Balistix
gewo hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 20:12
Balistix hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 16:53
Und weil's so schön ist:

Das Wörtchen "insbesondere" indiziert außerdem, dass die Auflistung demonstrativ (beispielhaft) und nicht taxativ (abschließend) ist. Dh es sind die genannten Gegenstände AUF JEDEN FALL verboten mitzuführen, was nicht heißt, dass andere Gegenstände es nicht auch sein können.

Daraus eine Zustimmung zum Transport ungeladener Waffen zu konstruieren, ist denkmöglich, aber nicht hundertpro wasserdicht.
nääääh
da ist mit dem "geladen" ausdruecklich eine einschraenkung eines zustandes getroffen worden

du hast im prinzip recht
logisch

aber die ueberlegung dass laut text ausdruecklich GELADENE waffen verboten sind, ueber die beispielhaftigkeit aber auch UNGELADENE (also alle) waffen damit gemeint waeren dass ist schon verflixt weit hergeholt .......
Ich betreibe auch nur Zerebralonanie und stänkere ein bisschen herum. :mrgreen: kann ja nicht immer so bierernst zugehen hier.

Insofern geb ich dir recht, als dass in der Zusammenschau der Umstände sich das Bild ergibt, dass man sich aktiv die Mühe gemacht hat, das Wort "geladen" in den Text zu editieren, woraus ich die Absicht ableiten würde, ganz gezielt ausschließlich geladene Waffen verbieten zu wollen.

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 21:27
von hmg382
gewo hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 20:15
angeblich jaein
das ist ein verstoss gegen das eisenbahn-irgendwas-gesetz
und das ist angeblich ein bundesgesetz mit strafbestimmungen die irgendwie ins waffenrecht reinspielen
vorsatzdelikt ist es sowieso
und strafrahmen deutlich inkl. haftstrafen

hab mir aber nie die muehe gemacht das zu rechergieren
kein anlass dazu
Bin kein Jurist, aber ich schätz mal, dass du das hier meinst:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20007900

Hier aber auch nur Beispiele und explizite Erwähnung von geladenen Schusswaffen.

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 21:56
von gewo
hmg382 hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 21:27
gewo hat geschrieben:
Di 10. Sep 2019, 20:15
angeblich jaein
das ist ein verstoss gegen das eisenbahn-irgendwas-gesetz
und das ist angeblich ein bundesgesetz mit strafbestimmungen die irgendwie ins waffenrecht reinspielen
vorsatzdelikt ist es sowieso
und strafrahmen deutlich inkl. haftstrafen

hab mir aber nie die muehe gemacht das zu rechergieren
kein anlass dazu
Bin kein Jurist, aber ich schätz mal, dass du das hier meinst:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20007900

Hier aber auch nur Beispiele und explizite Erwähnung von geladenen Schusswaffen.
ja das ist wohl teil davon
aber irgendwie haengt bei den strafbestimmungen dann was drinnen was zu einem waffenverbot fuehren kann
kann mich nimmer erinnern wie was warum genau
kam von irgendeinem anwalt der mal als kunde einen kaffee bei uns im laden getrunken hat

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Mi 11. Sep 2019, 07:08
von cas81
§ 7 EisbSV hat geschrieben: Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar.
->
Verwaltungsstrafe gem
§162 (1) EisbG hat geschrieben:
Wer den Bestimmungen der §§ 42, 43, 46 bis 47b oder den auf Grund der §§ 47c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
->
Bahnbenützende
§ 47b. (1) EisbG hat geschrieben: Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 30) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
->
§47c EisbG hat geschrieben: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (§§ 43 Abs. 1, 46, 47, 47a und 47b) näher bestimmt wird
.

Re: Langwaffe mit den ÖBB transportieren

Verfasst: Mi 11. Sep 2019, 07:49
von Balistix
§ 6 Abs 4 Z 5 EisbSV hat geschrieben:§ 6.

...

(4) Bahnbenützende haben sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Hiebei sind die vom Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, kundgemachten Hinweise sowie die mit Lautsprechern oder Anzeigeeinrichtungen erteilten Anordnungen, zu beachten. Bahnbenützende haben sich im Bedarfsfall an die Eisenbahnbediensteten zu wenden oder sich gekennzeichneter Kommunikationsmittel zu bedienen. Insbesondere ist verboten,

...

5. gefährliche Gegenstände mitzunehmen, zB nicht verpackte Sägen, Beile, Glasscheiben oder geladene Schusswaffen;


Geladene Schusswaffen in Schienenfahrzeugen und/oder auf Eisenbahnanlagen mitzuführen ist sogar per Verordnung verboten.

Und hier das Tüpfelchen auf dem i -> Eisenbahnanlagen sind quasi alles, was irgendwie zum Bahnhof gehört und Bahnbenützende sind iwS Personen, die sich auf Eisenbahnanlagen aufhalten.
§ 1 Abs 2 EisbSV hat geschrieben: § 1.

...

(2) Bahnbenützende im Sinne dieser Verordnung sind Fahrgäste und Personen, die Fahrgäste begleiten oder abholen, sowie alle sonstigen Personen, die sich nicht für Zwecke der Abwicklung des Betriebes oder des Verkehrs der Eisenbahn auf Eisenbahnanlagen oder in Schienenfahrzeugen aufhalten (zB Güterverkehrskunden, Reinigungspersonal, Bauarbeiter von Nicht-Eisenbahnunternehmen).
§ 2 Abs 1 EisbSV hat geschrieben: § 2. (1) Eisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den §§ 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.
Das bringt mich zu der Frage nach der Hierarchie der Rechtsvorschriften: darf ich (aufgrund der nach dem WaffG erteilten Erlaubnis zum Führen) mit WP auf bspw Bahnhöfen eine geladene Waffe führen, obwohl die EisbSV die Mitnahme geladener Schusswaffen verbietet?