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Schalldämpfer?
Re: Schalldämpfer?
Du hast nur keine Ahnung von Beistrichregeln.
Beistriche werden nicht nur als absolutes Trennzeichen gesetzt, sondern auch bei Zusätze & Nachschübe wie oben.
Aber glaub ruhig weiter, das Halbautomaten generell und Repetierer mit mehr als zwei Schuß Magazin bei der Jagd verboten sind.
Ich lache gerne.
Ansonsten ist das Bullshit - wie du dich immer auszudrücken pflegst.
Beistriche werden nicht nur als absolutes Trennzeichen gesetzt, sondern auch bei Zusätze & Nachschübe wie oben.
Aber glaub ruhig weiter, das Halbautomaten generell und Repetierer mit mehr als zwei Schuß Magazin bei der Jagd verboten sind.
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Ansonsten ist das Bullshit - wie du dich immer auszudrücken pflegst.
Wer Freiheit für Sicherheit aufgibt, wird Beides verlieren.
Benjamin Franklin
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Re: Schalldämpfer?
und in einem gesetzestext sucht man sich dann je na gusto aus ob ein beistrich ein absolutes trennzeichen oder ein nachschub ist?Jagdmatch hat geschrieben: ↑Mi 1. Sep 2021, 12:01Du hast nur keine Ahnung von Beistrichregeln.
Beistriche werden nicht nur als absolutes Trennzeichen gesetzt, sondern auch bei Zusätze & Nachschübe wie oben.
Aber glaub ruhig weiter, das Halbautomaten generell und Repetierer mit mehr als zwei Schuß Magazin bei der Jagd verboten sind.
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Ansonsten ist das Bullshit - wie du dich immer auszudrücken pflegst.
auch wenn der fall dann nimmer stimmt wenn es ein nachschub ist ...?
ok
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Schalldämpfer?
Keine Frage hast schon recht. War jetzt einfach mal Allgemein gesagt.Jagdmatch hat geschrieben: ↑Mi 1. Sep 2021, 11:31Sie es nicht nur aufgrund der Gesetzeslage. Nach der darfst du dein AR15 mit 2 Schuss Magazin verwenden.
Balistisch ist es für Fuchs sicher geeignet. Alles größer als ein Reh wird aber problematisch.
Die ferme Ausübung der Jagd ist aber nicht nur schiessen, sondern auch die Bewahrung und Weitergabe jagdlicher Traditionen. Und sollange du keine Eigenjagd hast, sondern auf Ausgangsscheine oder Einladungen angewiesen bist, wäre es vielleicht kontraproduktiv, eventuelle konservative Jagdherrn vor dem Kopf zu stoßen.
Eine z.B Brünner Fox im Kal. 222 kostet neu schon nicht die Welt, gebraucht einen Pappenstiel, schießt wie Gift und bewahrt dich vor schiefen Bllicken.
lg
Trotzdem sollte man sich nicht vor neuem verschließen.
Es gibt noch immer genug Jäger, die meinen der Schalldämpfer hat bei der Jagd nichts verloren und ist unwaidmännisch.
.308 Win.; .22-250 Rem.; .223 Rem.; 9mm; .22lr. ; 12/76
Re: Schalldämpfer?
Also behauptest du im Ernst, dass "Gewehre" bei der Jagd verboten sind?gewo hat geschrieben: ↑Mi 1. Sep 2021, 11:52entschuldige bitte aber du trennst hier einen im gesetz komplett durchgehenden satz in einzelne satzteile
dieser paragraph HAT BEREITS trennungen und aufzaehlungen
du kannst ned selbststaendig welche hinzufuegen
das ist komplett unzulaessig
nur fuers protokoll
der gesetzestext des §62 (1) lautet (unverfaelscht):
§ 62 Verbote sachlicher Art
(1) Es sind verboten:
1. der Schrot- und Postenschuss und der Schuss mit gehacktem Blei, auch als Fangschuss auf Schalenwild und Murmel;
2. der Kugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;
3. das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);
4. das Verwenden von Sprengstoffen;
5. die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, dass zu befürchten ist, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;
6. das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
7. das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;
8. das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;
9. das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben;
10. das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;
11. das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind;
12. das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;
13. die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;
14. die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000063
Re: Schalldämpfer?
noeNuss_95 hat geschrieben: ↑Mi 1. Sep 2021, 13:21Also behauptest du im Ernst, dass "Gewehre" bei der Jagd verboten sind?gewo hat geschrieben: ↑Mi 1. Sep 2021, 11:52entschuldige bitte aber du trennst hier einen im gesetz komplett durchgehenden satz in einzelne satzteile
dieser paragraph HAT BEREITS trennungen und aufzaehlungen
du kannst ned selbststaendig welche hinzufuegen
das ist komplett unzulaessig
nur fuers protokoll
der gesetzestext des §62 (1) lautet (unverfaelscht):
§ 62 Verbote sachlicher Art
(1) Es sind verboten:
1. der Schrot- und Postenschuss und der Schuss mit gehacktem Blei, auch als Fangschuss auf Schalenwild und Murmel;
2. der Kugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;
3. das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);
4. das Verwenden von Sprengstoffen;
5. die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, dass zu befürchten ist, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;
6. das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
7. das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;
8. das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;
9. das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben;
10. das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;
11. das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind;
12. das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;
13. die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;
14. die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000063
aber das argument ist natuerlich ned unrichtig
es sind auch noch zwei weitere faelle enthalten bei denen der beistrich nicht zur trennung der sachlage sondern als nachschub enthalten sind
schlechte gesetzesformulierung
ein gesetz sollte eindeutig sein
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Re: Schalldämpfer?
In der Steiermark ist es zum Glück etwas klarer geregelt. Da ist ein AUG oder auch ein SSG8 verboten. Es sind nur Waffen erlaubt die für die Jagd vorgesehen sind.
Re: Schalldämpfer?
Das ist mit schon klar.
Ich habe mich auf gewo‘s Aussage, das im Gesetz generell alle Waffen mit mehr als 2 Schuss Magszin verboten sind, bezogen
Re: Schalldämpfer?
Und das wäre dann ab dem dritten, gravierten Hubertushirsch oder wie muss ich den Schwachsinn verstehen?
Re: Schalldämpfer?
Wo bitte steht das, im steirischen Landesjagdgesetz jedenfalls nicht ?!
Warum sollte die Jagd mit einem AUG verboten sein, jagdliche Munition im Kaliber .223 gibt es genug (z.B. 55grs-Ballistic Tip).
Vom SSG08 im größeren Kaliber (.243 win, .308 Win oder 300 Win Mag.) gar nicht zu reden.
Ich habe z.B. ein AR15 im Kaliber .308 mit 20" Lauf, PRS (Precision Rifle Stock), jagdlichem ZF (und 2-Schuss Magazin).
Der Schaft lässt sich super einstellen und es schießt genauso präzise mein Repetierer (zumindest auf Distanzen bis 300m).
Warum sollte ich das nicht für die Jagd verwenden dürfen ?
Nur weil´s schwarz und aus Kunststoff ist ?
Und ich bin auch noch so böse und hab´ den Kompensator gegen einen Schalldämpfer getauscht !
Wollte mir nachträglich kein Gewinde auf meinen Repetierer schneiden lassen (was die Schussleistung möglicherweise verschlechtert hätte).
Das ist doch nicht verboten !?
Re: Schalldämpfer?
Bitte bei sachlichen Verboten nachlesen. Es sind nur Waffen erlaubt die auch für die Jagd vorgesehen sind. Da fallen die zwei von mir genannten nicht hinein, sind Sport bzw. Militärische Waffen.
Versuche es einfach, der Disziplinarrat wird es dir dann genau erklären warum du bestraft wirst.
Versuche es einfach, der Disziplinarrat wird es dir dann genau erklären warum du bestraft wirst.
-
- .50 BMG
- Beiträge: 5465
- Registriert: Do 29. Jan 2015, 19:09
Re: Schalldämpfer?
Ich frag mich immer, von wem das verboten ist. Ist das gesetzlich inkl. Konsequenzen wie Verlust der Zuverlässigkeit oder "nur" (Achtung: bewusst provokant) under den traditionellen Lodenjockeln unter sich und man fliegt schlimmstenfalls aus irgendeinem Verein/Verband?
Re: Schalldämpfer?
Bei aureichender Fähigkeit im sinnerfassendem Lesen,Sauer202 hat geschrieben: ↑Mi 1. Sep 2021, 22:06Bitte bei sachlichen Verboten nachlesen. Es sind nur Waffen erlaubt die auch für die Jagd vorgesehen sind. Da fallen die zwei von mir genannten nicht hinein, sind Sport bzw. Militärische Waffen.
Versuche es einfach, der Disziplinarrat wird es dir dann genau erklären warum du bestraft wirst.
klärt sich meisten alles ohne Schnappatmung.
§ 58Verbote sachlicher Art
bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem -Zustand befinden; Bolzen, Pfeile, Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;
weder ist ein AR/AUG z eine Militärische Waffe, noch gibt es ein verbot von Sportwaffen.
Sportwaffen ( wer definiert eigentlich was eine Sportwaffe ist)
per se sind definitiv nicht verboten.
Zuletzt geändert von DonPedro am Mi 1. Sep 2021, 22:38, insgesamt 2-mal geändert.
if your government says you don´t need an ar15
you need an ar15
you need an ar15
Re: Schalldämpfer?
Du kannst nicht lesen! Ich spreche vom Steirischen Jagdgesetz.
§ 58 Sachliche Verbote; Wildfolge
(2) Es ist verboten:
1.
bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem -Zustand befinden; Bolzen, Pfeile, Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;
§ 58 Sachliche Verbote; Wildfolge
(2) Es ist verboten:
1.
bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem -Zustand befinden; Bolzen, Pfeile, Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;
Re: Schalldämpfer?
Nochmals zum LANGSAMLESENSauer202 hat geschrieben: ↑Mi 1. Sep 2021, 22:30Du kannst nicht lesen! Ich spreche vom Steirischen Jagdgesetz.
§ 58 Sachliche Verbote; Wildfolge
(2) Es ist verboten:
1.
bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem -Zustand befinden; Bolzen, Pfeile, Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;
Der Begriff Sportwaffe und/oder militärische Waffe
existiert im § 58 NICHT
if your government says you don´t need an ar15
you need an ar15
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