zoff hat geschrieben:http://forum.iwoe.at/viewtopic.php?f=13&t=7955&start=0 - hier steht wieder, dass man luftgewehre im kaliber unter 6mm ohne genehmigung einführen darf - will da mit nicht sagen, dass die recht haben
@gewo - was du schreibst klingt schon recht logisch und ich denke du hast da vollkommen recht
werde mich vielleicht auch noch bei einer behörde schlau machen.
danke für eure hilfe!
hallo
es tut mir sehr leid aber ich musst jetzt mal was von wo anders "klauen" gehen, das ich ueber google gefunden habe
ich such mir das ned selber nochmal zusammen
der mann scheint aber zu wissen wovon er spricht und die quellen sind nachvollziehbar:
--------------------zitat (geklaut) --------------------
Somit sei klarzustellen:
- Luftdruckwaffen sind "Schusswaffen" nach §2 Des Waffengesetzes, aber keine "Faustfeuerwaffen nach $3 des Waffengesetzes.
- Innerhalb der "Schusswaffen" nehmen sie eine Sonderstellung nach §45 "Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen" ein. Damit sind laut Wortlaut des Gesetzes nicht alle, sondern nur bestimmte Paragraphen des Waffengesetzes anzuwenden:
Zitat
§ 45. Auf .... 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO.-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt ......... sind lediglich die § 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden
Diese gültigen Paragrafen sind also (rot gekennzeichnet):
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
§1 Waffen
§2 Schußwaffen
§3 Faustfeuerwaffen
§4 Munition
§5 Kriegsmaterial
§6 Besitz
§7 Führen
§8 Verläßlichkeit
§9 EWR Bürger
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§10 Ermessen
§11 Jugendliche
§12 Waffenverbot
§13 Vorläufiges Waffenverbot
§14 Schießstätten
§15 Überprüfung, Verlust
§16 Entfremdung von Urkunden
§17 Ersatzdokumente
3. Abschnitt Verbotene Waffen & Kriegsmaterial
§17 Verbotene Waffen
§18 Kriegsmaterial
4. Abschnitt Genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B)
§19 Definition
§20 Erwerb, Besitz & Führen gen. Schußwaffen
§21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte & Waffenpaß
§22 Rechtfertigung & Bedarf
§23 Anzahl der erlaubten Waffen
§24 Munition für Fausfeuerwaffen
§25 Überprüfung der Verläßlichkeit
§26 Änderung eines Wohnsitzes
§27 Einziehung von Urkunden
§28 Überlassen von gen. Schußw.
§29 Ausnahmebestimmungen
5. Abschnitt Meldepflichtige & sonst. Schußwaffen (Kategorie C,D)
§30 Meldepflicht
§31 Entgegennahme einer Meldung
§32 Überlassen & Besitz m. S.
§33 Sonstige Schußwaffen
§34 Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
6. Abschnitt Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der EU und Einfuhr von Schußw. In das Bundesgebiet aus Drittstaaten
§36 Europäischer Feuerwaffenpaß
§37 Verbringen von Schußw. & Munition innerhalb der EU
§38 Mitbringen von Schußwaffen & Mun.
§39 Einfuhr gen. Schußwaffen
§40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen
§42 Finden von Waffen o. Kriegsmaterial
§43 Erbschaft oder Vermächtnis
§44 Bestimmung von Schußwaffen
8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
§46 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§47 Aunahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§48 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
9. Abschnitt Behörden & Verfahren
§48 Zuständigkeit
§49 Instanzenzug
10. Abschnitt Strafbestimmungen & Durchsuchungsermächtigung
§50 Gerichtlich strafbare Handlungen
§51 Verwaltungsübertretungen
§52 Verfall
§53 Durchsuchungsermächtigung
11. Abschnitt Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
§54 Allgemeines
§55 Zentrale Informationssammlung
§56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen
12. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§58 Sonstige Übergangsbest.
§59 Verhältnis zu anderen Bundesges
§60 Verweisungen
§61 Vollziehung
§62 Inkrafttreten & Außerkrafttreten
Wahrend bis §9 nur Begriffsbestimmungen und ab §48 der Behördensachen stehen, sieht man bei den anderen Positionan, daß die Bestimmungen über
- Waffenverbote
- Führen von Schusswaffen
- und eben speziell das Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der EU
Sehr wohl gültig sind!
Auch der EU-Feuerwaffenpass spricht intern nur von Schusswaffen, und die Verbringung bezieht sich auf alle Schusswaffen, also auch auf die Luftdruckwaffen!
(Das soll natürlich kein Plädoyer über die Sinnhaftigkeit sein!)