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Waffenlänge Kat B Halbautomat

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Ferrum » Do 21. Nov 2019, 13:42

Ist das nicht einigermaßen wiedersinning oder sehe nur ich grad den Sinn nicht? Immerhin werden ja weder Halbautomaten <60 noch >60 verboten, nur die erlaubte Magazingröße unterscheidet sich, oder? Als Beispiel: eine APC9 Pro bleibt immer unter 60 cm, also ist sie mit 10 Schuss Mag Kat. B, als Sportschütze und Altbestand auch mit großen Magazinen zu Kat. A umschreibbar aber als APC9 mit langem Lauf in jedem Fall für alle verboten, da mit Klappschaft ausgeklappt über 60 und eingeklappt darunter?

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von gewo » Do 21. Nov 2019, 13:49

Ferrum hat geschrieben:
Do 21. Nov 2019, 13:42
Ist das nicht einigermaßen wiedersinning oder sehe nur ich grad den Sinn nicht? Immerhin werden ja weder Halbautomaten <60 noch >60 verboten, nur die erlaubte Magazingröße unterscheidet sich, oder? Als Beispiel: eine APC9 Pro bleibt immer unter 60 cm, also ist sie mit 10 Schuss Mag Kat. B, als Sportschütze und Altbestand auch mit großen Magazinen zu Kat. A umschreibbar aber als APC9 mit langem Lauf in jedem Fall für alle verboten, da mit Klappschaft ausgeklappt über 60 und eingeklappt darunter?
widersinnig ist es nicht
es sieht unlogisch aus weil nicht völlig klar festgelegt ist was jetzt eine LANGWAFFE und was eine KURZWAFFE ist

laut BMI sind alle bisherigen Einstufungen mit 14.12.2019 geschichte

die frage ist ob die bisherigen Ansatzpunkte fuer eine Langwaffe in der judikatur, nämlich
- geeignet zum schultergestuetzem schiessen
- magazin nicht im griff sondern getrennt vor dem griff
- Kaliber geeignet zum bekämpfen von entfernten zielen
auch damit geschrottet sindbzw wie die "neuen" Gesichtspunkte lauten

in den Moment wo es eine klare Definition von Kurz- bzw Langwaffe gibt macht alles wieder sinn
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Ferrum » Do 21. Nov 2019, 14:30

Jein, ex lege gibt´s Schusswaffen und Faustfeuerwaffen, ok. In der Judikatur gibt´s dann noch die Langwaffen. Aber so wie ich das verstehe mit den derzeit vorliegenden Infos, gibt es dann ab 14.12. keine Problem mit Langwaffen unter 60cm, wenn sie immer unter 60cm lang sind? Oder man hält sich wieder nur an die Faustfeuerwaffen-Definition im Gesetz, die keine weiteren Kriterien wie die von dir angeführten kennt und eine schultergestütze Waffe mit Magazin vor dem Abzug ist dann halt auch eine Faustfeuerwaffe.

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Ferrum » Mo 25. Nov 2019, 11:07

Hat hier niemand Infos oder ein Meinung dazu (mein letzter Post)?

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von gewo » Mo 25. Nov 2019, 12:05

Ferrum hat geschrieben:
Mo 25. Nov 2019, 11:07
Hat hier niemand Infos oder ein Meinung dazu (mein letzter Post)?
die meinung in der Branche ist:
...wenn ein halbautomat unter 60cm ist dann ist es eine Pistole..

es gibt also in oesterreich per definition grundsaetzlich keine waffen gem. §17/1 Z11
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von gewo » Mo 25. Nov 2019, 12:54

woolf hat geschrieben:
Mo 25. Nov 2019, 12:22
Bei Z11 gehts ja genau um Waffen über 60cm Gesamtlänge, natürlich sind FFW davon nicht betroffen. Aber das heißt doch nicht dass es in AT keine solchen Waffen gibt. Ein SIG 553 zB war nie eine FFW/Pistole/Kurzwaffe (wie auch immer, weder im Sinne des WaffG noch im technischen Sinne) fällt aber nunmehr eindeutig unter Z11. Bei einem entsprechend kurzen AR mit Schubschaft genau das selbe...
ja so scheint es zu sein

wenn man sich den Originaltext durchliest gehts NUR um waffen
- die NICHT FFW sind (Ziffer 7), und
- die ÜBER 60cm lang sind, und
- die ohne Werkzeug (Schub- bzw Klappschaft) schussfähig auf unter 60cm verkürzt werden koennen

quelle:
Zi 11: von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von impact » Mo 25. Nov 2019, 13:20

gewo hat geschrieben:
Mo 25. Nov 2019, 12:54

quelle:
Zi 11: von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Danke für alle bisherigen Antworten.
Interessant finde ich die Teststelle "...ohne Funktionseinbußen..."
Wäre es zu weit hergeholt dass eine herkömmliche AR15 mit Klappschaft da NICHT drunter fällt, weil ihre halbautomatische Funktion durch den klappschaft mechanismus im eingeklappten zustand praktisch ausgeschalten wird, weil der Verschluss an seiner Rückwärtsbewegung gehindert wird und auch keine federbelastung mehr vorhanden ist? Realistisch oder zu dünnes Eis?
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von gewo » Mo 25. Nov 2019, 13:31

impact hat geschrieben:
Mo 25. Nov 2019, 13:20
gewo hat geschrieben:
Mo 25. Nov 2019, 12:54

quelle:
Zi 11: von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Danke für alle bisherigen Antworten.
Interessant finde ich die Teststelle "...ohne Funktionseinbußen..."
Wäre es zu weit hergeholt dass eine herkömmliche AR15 mit Klappschaft da NICHT drunter fällt, weil ihre halbautomatische Funktion durch den klappschaft mechanismus im eingeklappten zustand praktisch ausgeschalten wird, weil der Verschluss an seiner Rückwärtsbewegung gehindert wird und auch keine federbelastung mehr vorhanden ist? Realistisch oder zu dünnes Eis?
rhetorische frage:
ist durch den Klappschaft das repetieren verunmöglicht oder ist das verschiessen einer patrone verunmöglicht ...
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von HowlingWolf » Mo 25. Nov 2019, 13:55

gewo hat geschrieben:
Mo 25. Nov 2019, 13:31
impact hat geschrieben:
Mo 25. Nov 2019, 13:20

Danke für alle bisherigen Antworten.
Interessant finde ich die Teststelle "...ohne Funktionseinbußen..."
Wäre es zu weit hergeholt dass eine herkömmliche AR15 mit Klappschaft da NICHT drunter fällt, weil ihre halbautomatische Funktion durch den klappschaft mechanismus im eingeklappten zustand praktisch ausgeschalten wird, weil der Verschluss an seiner Rückwärtsbewegung gehindert wird und auch keine federbelastung mehr vorhanden ist? Realistisch oder zu dünnes Eis?
rhetorische frage:
ist durch den Klappschaft das repetieren verunmöglicht oder ist das verschiessen einer patrone verunmöglicht ...
Spannende Frage. Aber eine Funktionseinbuße wäre eigentlich gegeben, denn von "halbautomatisch" kann in diesem Zustand keine Rede mehr sein. Die Waffe büßt also ihre halbautomatische Funktion ein. Und ja, das Repetieren ist sogar tatsächlich verunmöglicht...

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von impact » Di 26. Nov 2019, 18:16

gewo hat geschrieben:
Mo 25. Nov 2019, 13:31

rhetorische frage:
ist durch den Klappschaft das repetieren verunmöglicht oder ist das verschiessen einer patrone verunmöglicht ...
Eine einzige Patrone kann abgefeuert werden (sofern vor dem zusammenklappen eine ins lager repetiert wurde), danach steht das Werk. Technisch gesehen ist die Funktionseinbuße für einen Halbautomaten eine wesentliche.
Juristisch gesehen... keine Ahnung. Wenn aber auf die Möglichkeit einer weiterhin bestehenden Schussabgabemöglichkeit abgezielt wurde, warum wurde es dann auch nicht so formuliert?
...womöglich ebenfalls rhetorisch...
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Coolhand1980 » Do 28. Nov 2019, 17:54

Wie hätte es der Gesetzgeber anders formulieren können?
Wenn die Abgabe eines Schusses dann verunmöglicht ist? Das hat er aber nicht getan. Und wenn eine Ladehemmung auftritt, kann man das schon als Funktionseinbuße betrachten. Diese Klappschäfte sind ja de facto wirklich nicht dafür gemacht, zusammengeklappt geschossen zu werden. Beim AR kannst dir den Verschluss/Upper ruinieren damit. Es gibt aber jede menge Schäfte, die genau das erlauben. AK, Scorpion, etc... Das will man verhindern.
Das Gesetz sollte immer zuerst wörtlich genommen werden. Interpretationen, was der Gesetzgeber eigentlich wollte, erfolgen erst später.
Kann mir aber gut vorstellen, dass diese Frage unter umständen den Instanzenweg gehen könnte...

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von gewo » Do 28. Nov 2019, 18:33

Coolhand1980 hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 17:54
Kann mir aber gut vorstellen, dass diese Frage unter umständen den Instanzenweg gehen könnte...
wird sicher strittig

die Bestimmung gilt ja ausdrücklich NUR fuer Halbautomaten
mit dem geklappten klappt ist das ding definitiv KEIN HALBAUTOMAT weil er nimmer repetiert
es ist ein Einzellader

spannenden Zeiten fuer anwaelt und Juristen ...
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von storma » Fr 29. Nov 2019, 09:11

Wenn ich das Gas beim Aug zudreh, hab ich auch einen Repetierer.
Bleibt aber trotzdem ein HA.
Das Reh springt hoch, Das Reh spring weit, es macht ja nix, es hat ja Zeit.

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von fast12 » Fr 29. Nov 2019, 09:17

Natürlich ist es auch dann weiterhin ein Halbautomat, aber eben einer mit "Funktionseinbuße"...

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