@Chris mannix,
Korrekt, bewege mich viel in Deutschland, da ist das sowieso so, da stehst aber auch etwas versteckt im
Waffenggesetz
@Capselpacker, @ Cal22
Immer mit der Ruhe, ich weiß natürlich das ich hier in einem östereichischen Forum bin, keine Angst
Ich genieße auch schon seit einigen Jahren das Leben in tu felix austria, von daher alles gut ^^
Waffengewerbe
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten
1.
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
a)
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
b)
den Handel,
c)
das Vermieten,
d)
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2.
hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
a)
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
b)
den Handel,
c)
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist
1.
die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
2.
das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
3.
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;
4.
das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
5.
das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.
(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.
Man entschuldige Bitte das alles etwas gezogen wurde, Leider klappt das mit dem Kopieren nicht immer.
Die relevanten Stellen habe ich mir erlaubt fett hervor zu heben.
Die Gewerbeordnung sagt hier im Klartext, wer nichtmlitärische Waffen, Munition etc, Herstellen, Bearbeiten oder Reparieren möchte benötigt dafür die entsprechende Lizenzen, diese werden weiters jedoch nur nach nachweis entrsprechender Ausbildung etc vergeben. In Deutschland wäre das interesanterweise nur bei waffenrelevanten Teilen notwendig, in Östrerreich existiert das nicht, hier wird allgemein von Waffen und Munition gesprochen ;9
Korrigiert mich, aber ich würde es bei einer Anzeige nicht riskieren wollen, dass da mal vom zuständigen Ministerium eine Neufasung vorgenommen wird. Aktuell wird es im privaten einfach nur lax gehandhabt
Das ganze ist ja auch versicherungsrechtlich eine Frage, ich habe irgendwie stakre zweifel das die Versicherung bei einem Unfall den Schaden übernimmt, wenn sich rausstellt das der Besitzer rumgebastelt hatte.
Edit: Ich möchte hier auch niemandem auf den Schlips treten oder provozieren, ich dachte nur, ich bringe dieses Argument einmal für den Fall dass das Unbekannt ist. Ich schätze das Forum aj schon seit Jahren für den hohen Informationsgehalt und das gepflegte Miteinander, auch wenn ich bisher seltne gecshrieben habe.