gewo hat geschrieben: ↑Do 2. Jul 2020, 00:38
Balistix hat geschrieben: ↑Mi 1. Jul 2020, 19:49
. Wobei, so steht er auch da, wenn die Waffe bspw schon beim Repetieren und trocken abziehen zanglt.
Diesen Umfang an Funktionsprüfung nimmt wohl jeder Käufer sogar vor dem Vertragsabschluss vor. Ergo sollt ein Schusstest ned den großen Unterschied machen, nachdem die Resolutivbedingung im Kaufvertrag nicht zum Tragen kommt wenn's nix hat.
na da wuerde ich gerne deinen vortrag in deinem hauptberuf hoeren wenn dein klient einen neuwagen gekauft hat und es stellt sich im nachhinein raus dass die 37km am tacho bei der abholung nicht der abnahmetest im werk war ( vglsw beschuss) sondern dass hinz und kunz damit spazieren gefahren ist ( vglsw div interessenten testen die waffe)
„herr rat, es setzt sich doch jeder interessent mal ins auto im schauraum ( vglsw in den anschlag nehmen, bei GK trocken abschlagen) da kann er doch auch gleich a runde oder zwei damit fahren ( vglsw waffe mitnehmen auf den schiesstand und dort damit schiessen)“
das sind doch zwei unterschiedliche dinge
nicht miteinander zu vergleichen
wir haben knapp 100 waffen mit denen kunden testschiessen koennen
das sind einerseits unverkaeufliche vorfuehrwaffen
und andererseits gebrauchtwaffen die in unserem besitz und eigentum stehen
das sollte eigentlich reichen
mit neuwaffen wird nicht geschossen
das waere voellig grotesk
basta
Momenterl, ich glaub du missverstehst mich.
Über den Verkauf von bereits geschossenen Waffen als Neuwaffen habe ich mich nicht geäußert und sehe das im Übrigen auch so wie du: eine bereits vom Kunden geschossene Waffe als Neuwaffe anzupreisen, ist nicht in Ordnung! Ob das jemand tut, kann ich mangels eigener Wahrnehmung nicht beurteilen. Diese Praxis zu verteidigen, liegt mir jedenfalls völlig fern. Aus diesem Thema halte ich mich daher gänzlich raus.
Ich habe einen anderen - von DonPedro aufgeworfenen - Problemkreis zu beleuchten versucht, und zwar die Beziehung zwischen einem Kunden, der einen Funktionstest zur Kaufbedingung macht und seinem Händler. Dabei interessiert mich, ob der Händler in einer der beiden folgenden fiktiven Varianten schlechter da steht:
- Kunde kauft Waffe am Tresen, Ware gegen Geld. Kunde fährt zum nächsten Stand, Waffe stellt sich als defekt heraus. Kunde kommt zurück zum Händler -> Gewährleistung. Der Händler hat sein Geld zunächst (solange nicht die primären Behelfe fehlschlagen und es etwa zu einer Wandlung kommt), aber auch ein Gscher mit der Abwicklung.
- Kunde übernimmt Waffe am Tresen und sagt einen Kauf vorbehaltlich positiver Funktionsprüfung zu (bedingter Kaufvertrag!). Er geht zum Schießstand und die Waffe stellt sich als defekt heraus. Die Bedingung greift, es gibt keinen Kaufvertrag (mehr). Daher hat der Händler keinen Anspruch auf Leistung des Kaufpreises und beide gehen getrennte Wege. Jetzt steht der Händler ohne Geld und mit defekter Waffe da. Ohne Händlerregress (weil kein Gewährleistungsfall) und Mängelrüge (weil Zeitablauf oder vertraglich ggü dem Großhändler ausgeschlossen) steht er relativ nackert da.
Und jetzt sind wir beim zitierten Text angelangt: wenn die Waffe bereits bei der Trockenprüfung zanglt, dann wird sie der Kunde ebenfalls gar nicht erst abnehmen. Dh der Händler befindet sich in derselben Situation wie wenn die Waffe in diesem Beispiel geschossen worden wäre: kein Vertrag, Waffe hinig, keine Rückgriffsmöglichkeit. Ich sehe ein, dass das weit weg vom eigentlichen Thema hier war und ggf mehr auf der Ebene theoretischer Zerebralonanie zuhause ist.
Im Ergebnis ist es händlerseitig also eher vorteilhaft, ein Testschießen zu verweigern, da man den Kunden so auch im Defektfall zunächst einmal weiter "an der Angel" hat (Gewährleistung anstatt Zerfall des Vertrages).