rhodium hat geschrieben:Wer ist der Erbe mit WBK-Erweiterungsrecht? Der im Testament dezidiert erwähnte oder im Falle eines Verzichts durch andere, auch der der sich "bereit" erklärt?
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Wenn der "bereit erklärte" selbst eingeantworteter Erbe ist, dann ja.
(ob jetzt als Erbteilungsübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren oder einfach dann nach der Einantwortung zwischen den Erben aufgeteilt ist egal)
Wenn kein Erbe die Waffen will, dann können die/der Erbe sie einem Dritten überlassen, der hat aber kein Erweiterungsrecht (angesprochener Fall in §43 (2) Z2).
Wenn der Testamentserbe entschlägt, kommen die gesetzlichen Erben zum Zug (macht dann hier keinerlei Unterschied, aus welchem Grund man Erbe geworden ist, Hauptsache man steht als Erbe am Einantwortungsbeschluss).
Eine Erbserklärung kann man immer nur zu einer Quote abgeben (unbedingt/bedingt) oder ausschlagen.
Einzelne Gegenstände dabei auszunehmen ist nicht möglich.