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Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Von Waffenpflege bis hin zu Pimp my gun!
seapoint
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Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von seapoint » Do 2. Mär 2017, 10:18

Zur Vorgeschichte: Mein Großvater ist/war Besitzer eines Waffenpasses. Vor seinem Ableben wollte er mir seine 2 Waffen übergeben weshalb ich eine WBK beantragt und erhalten habe. Die Krux an der Geschichte… Mein Großvater konnte mir die Übergabe der Waffen nicht mehr unterfertigen. Somit sind die Waffen in der Verlassenschaft gemeldet. Mit den gesetzlichen Erben gibt es kein Problem und die beiden Waffen gehen nach Verlassenschaftsabwicklung in meinen Besitz.

2 Langwaffen (Büchse Mauser Mod.107 .22lr und M44 Polnischer Mosin-Nagant) sind bereits vor Verlassenschaft in meinen Besitz über gegangen. Für die Mauser suche ich noch die Kimme. :cry: Keine Ahnung wo die verräumt wurde. Beide top gepflegt und in richtig gutem Zustand. Beim M44 fehlt nur das Bajonett. Schöne Waffe!!!

Nun zu meinen Fragen:
Es handelt sich um 1 Revolver S&W Mod.17-3 und 1 Pistole Walther P22 jeweils im Kaliber .22 lr.
Hat jemand mit diesen Geräten Erfahrungen bzw. kann mir sagen worauf für den Werterhalt (sofern vorhanden) zu achten ist. Was kann zur Pflege empfohlen werden? Optimal wäre sicher, wenn ich das bisher verwendete Pflegematerial finden und weiterverwenden würde.

Beide Waffen scheinen optisch in einem sehr guten Zustand zu sein. Trocken haben beide einen sehr gut definierten Druckpunkt bzw. Abzug. Wobei die S&W bei vorgespanntem Hahn eine wesentlich bessere Abzugscharakteristik aufweist. Zumindest für mich als Laien. Hab ja erst 10 Schuss 9mm für den Waffenführerschein aus einer FFW in den Händen. Bin also absoluter Frischling.

Mittlerweile bin ich bei der Behörde als Verwahrer gemeldet. Was aber nirgends zu finden ist: Darf ich damit zum Scheißstand fahren und die Waffen ausprobieren oder ist das erst „erlaubt“, wenn die Waffen auch auf mich eingetragen wurden? Was ist vor einem etwaigen Erstschuss zu berücksichtigen? Klar sind: Lauf entölen und Funktionscheck. Sonst noch etwas?

Danke schon jetzt für die Hilfestellung hier im Forum!

LG
C.

p.s. Sorry für die Wall ob Text.

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doc steel
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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von doc steel » Do 2. Mär 2017, 10:38

so lange du keine wbk in Händen hältst, kannst du schiesstandbesuche vorerst noch vergessen.
zwischen dem Ableben des erblassers bis hin zur testamentsverlesung durch einen Notar und der anschliessenden frist bis zum erhalt des bescheids gibt's sicher Übergangslösungen die ausreichend definiert sind. im kopf hab ich die aber nicht.

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von hari » Do 2. Mär 2017, 10:39

Also Deine konkrete Frage als "Verwahrer" kann ich Dir nicht beantworten. Eventuell willst Du aber die Besonderheit der Stückzahl-Erweiterung im Erbfall nutzen. Wenn Du keine freien Plätze hast und die Kat B erbst, dann bekommst Du eine Erweiterung um die notwendigen Plätze. Hol Dir dazu noch Rechtsberatung, aber vielleicht kannst Du die zu erbenden Kat B's beim Waffenhaendler auf Depot legen. Dann füllst Du Deine WBK mit zwei günstigen Platzhaltern. So kommst Du dann im Erbfall auf 4 Plätze.

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von seapoint » Do 2. Mär 2017, 10:54

Sorry das habe ich schlecht formuliert:
Den WBK habe ich mittlerweile in Händen. Es geht um keine Erweiterung der WBK. Diese Dinge konnte ich dank sehr freundlicher Mitarbeiter der BH und einem engagierten Büchsenmacher bereits abklären.

Dennoch Danke für die Antworten!

lg
C.

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von Norander » Do 2. Mär 2017, 11:43

seapoint hat geschrieben:Darf ich damit zum Scheißstand fahren und die Waffen ausprobieren oder ist das erst „erlaubt“, wenn die Waffen auch auf mich eingetragen wurden?


:obscene-tolietpush: Jo! Er hat Scheißstand gesagt :lol:

Wenn der Erbe den Einantwortungsbeschluss in Händen hält, in dem die Waffen aufgeführt sein sollten, kann er dir die Waffen überlassen. Ab der Überlassung kannst du damit zum Schießstand. Weiters gilt:

“Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung.“
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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von seapoint » Do 2. Mär 2017, 13:19

Danke für diesen Hinweis! Damit ist da Thema "Schießstand" (diesmal ohne autokorrektur) mit den beiden Kurzwaffen mal geklärt.

Bleiben nur noch die "Pflegefragen" übrig. :)

lg
C.

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von doc steel » Do 2. Mär 2017, 13:26

M4-Öl zur generellen Innen- u. Außenreinigung, Brunox für Außenpflege, Shooters Choice für die Laufreinigung und Motoröl zur Schmierung, fertig!
Motoröl gibt's gratis aus den an der Tanke weggeworfenen Ölgebinden, zammsammeln, zammrinnen lassen, Viskosität is powidl, Ende!

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von doc steel » Do 2. Mär 2017, 13:43

hari hat geschrieben:Eventuell willst Du aber die Besonderheit der Stückzahl-Erweiterung im Erbfall nutzen. Wenn Du keine freien Plätze hast und die Kat B erbst, dann bekommst Du eine Erweiterung um die notwendigen Plätze. Hol Dir dazu noch Rechtsberatung, aber vielleicht kannst Du die zu erbenden Kat B's beim Waffenhaendler auf Depot legen.


Möglicherweise hab ich dich jetzt falsch verstanden...
WBK voll > erbt 2 Kat. B > WBK wird um 2 Kat. B erweitert.
WBK 1 Platz frei > erbt 2 Kat. B > WBK wird um 1 Kat. B erweitert.
WBK 2 oder mehr Plätze frei > erbt 2 Kat. B > keine Erweiterung, Waffen werden eingetragen.
Einantwortungsbescheid vom Notar ist auf der BH vorzulegen.

Wie mit der Verwahrung zwischenzeitlich de jure aussieht weiß ich nicht.
In meinem Fall verblieben die Waffen bis zum Erhalt des Einantwortungsbescheides offiziell im Tresor des Erblassers.

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von Norander » Do 2. Mär 2017, 13:53

Das macht jede BH anders. In meinem Bezirk, waren sie mit mir als Verwahrer zufrieden. Im Nachbarbezirk werden die B Waffen bis zur Einantwort immer eingezogen.
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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von seapoint » Do 2. Mär 2017, 16:34

zur Aufklärung. :)
die WBK ist jungfräulich und wartet jetzt, dass die verlassenschaftswaffen eingetragen werden können.

Danke für die Infos!

Weiß sonst wer über Sonderheiten der beiden FFW´s etwas? Speziell über die S&W ist das Google-wissen eher beschränkt. :(

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von Norander » Do 2. Mär 2017, 20:33

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von rhodium » Do 2. Mär 2017, 23:01

Wer ist der Erbe mit WBK-Erweiterungsrecht? Der im Testament dezidiert erwähnte oder im Falle eines Verzichts durch andere, auch der der sich "bereit" erklärt?

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von Norander » Fr 3. Mär 2017, 06:19

§ 43 (4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von doc steel » Fr 3. Mär 2017, 07:19

rhodium hat geschrieben:Wer ist der Erbe mit WBK-Erweiterungsrecht? Der im Testament dezidiert erwähnte oder im Falle eines Verzichts durch andere, auch der der sich "bereit" erklärt?

Gesendet von meinem SM-G900F mit Tapatalk


Der der im Testament namentlich genannt wird.
Laut Waff.g. steht ihm die Erteilung einer WBK im Ausmaß der geerbten Waffen bzw. die Erweiterung derselben ohne Angaben von Gründen zu.
Wies aussieht wenn der Erbe auf einen Teil der Erbschaft verzichtet.....pfuuh, hab i ka Erfahrung, da könnt ma den Prof. Zak fragen.
Aber wenn A im Testament namentlich als Erbe angefürt wird und er einen Teil nicht möchte, kann B nicht einfach hergehen und sagen"na dann nimms hoid i".


Die Ausstellung einer WBK in so einem Fall ohne Angabe von Gründen ist rechtlich notwendig, damit der Erbe die Waffen z.B. ordentlich verkaufen darf.
Es kommt ja viel häufiger vor dass die Waffen jemand erbt, der mit der Angelegenheit nichts zu tun haben möchte als dass sie jemand erbt, der scho geil auf die Plätze is.
Das ist häufig die Witwe des Verstorbenen. Und von einer 80 jährigen alten Dame kann man ja schlecht Ergebnislisten etc. verlangen.
Wäre das nicht so, käme das einer Enteignung gleich, weil die geerbten Waffen dann ja nicht besessen werden dürften und behördlich eingezogen werden müssten.

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Re: Waffen aus Verlassenschaft pflegen

Beitrag von doc steel » Fr 3. Mär 2017, 07:32

seapoint hat geschrieben:Nun zu meinen Fragen:
Es handelt sich um 1 Revolver S&W Mod.17-3 und 1 Pistole Walther P22 jeweils im Kaliber .22 lr.
Hat jemand mit diesen Geräten Erfahrungen bzw. kann mir sagen worauf für den Werterhalt (sofern vorhanden) zu achten ist. .

S&W 17-3 unbedingt mir verkaufen oder behalten! ;)
Aber keinesfalls jemand anderen überlasen! Die wissen das alle nicht zu schätzen und auskennen tun sie sich auch nicht! Die wollen dich nur über den Tisch ziehen! ;)

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