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§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1.
a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre;
vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und
Maschinengewehre.b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche
Panzerabwehrwaffen.
c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.
Zu § 1 Abschnitt I Z. 1 c):
1. Läufe und Verschlüsse von als Kriegsmaterial eingestuften halbautomatischen Karabinern
und Gewehren, ferner von vollautomatischen Gewehren[/b] , Maschinenpistolen und
Maschinengewehren sind Kriegsmaterial.
2. Sind an sich als Kriegsmaterial eingestufte halbautomatische Karabiner und Gewehre,
ferner Maschinenpistolen und Maschinengewehre schadhaft, unvollständig oder nicht
mehr funktionsfähig, so gelten sie, wenn sie wenigstens einen Lauf oder einen Verschluss
aufweisen, dennoch als Kriegsmaterial.
Das Problem in diesem konkreten Fall ist, dass das AUG-Z in einem bestimmten Zustand zugelassen wurde und im Bescheid auch gewisse weitere Kriterien enthalten sind, die erfüllt sein müssen, damit diese bestimmte Waffe von Kat. A (ist ja "Normalzustand" Halbautomaten) eben zu Kat. B wird. für. Z.B. dass der Schaft ein anderer ist als bei der mil-Variante.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es Kat B. Sonst Kat. A. D.h. wenn da entsprechend umgebaut wird, damit das eben wieder passt, ist es nachher Kat. A.