Martin P hat geschrieben:Tatsache ist, dass niemand von uns weiß, wie das beurteilt werden würde, weil es dazu einfach nichts Verlässliches gibt.
ja, das ist bei vielen rechtsbereichen so
im waffenrecht ist es in der genannten frage etwas extrem, das stimmt
aber was waere dann dein vorschlag?
das ganze waffenrechtstehma schliessen und es den stammtischbruedern ueberlassen?
um das dilemma ein wenig klar zu machen:
es ist nun mal so das einstufungen laut bescheid erfolgen (siehe WaffG)
du bist doch jurist (oder so)
nachstehend ein paar kurze fragen (bitte um gebuehrenfrei unverbindliche antwort) zum verwaltungsrecht
A.) gilt ein bescheid immer nur gegenueber dem antragsteller oder gilt er automatisch auch fuer dritte?
B.) wenn ein bescheid immer nur gegenueber dem antragsteller gilt: wieso reicht es dann wenn der haendler einen einstufungsbescheid hat, der bescheid entwickelt dritten gegenueber doch KEINERLEI rechtskraft, daher hat er auch keine gueltigkeit fuer seine kunden
C.) ist eine behoerde bei der ausstellung eines bescheides an eine entscheidung einer anderen behoerde gebunden die in dieser sache schon entschieden hat?
D.) wenn eigentlich laut der dzt geltenden rechtslage jeder halbautomatenbesitzer einen jeweils eigenen bescheid fuer den von ihm bessessenen halbautomaten braucht, und jede behoerde die kategorie fuer sich entscheidet, wird der legalwaffenbesitzer dann zum besitzer von kriegsmaterial wenn er vom wirkungsbereich einer behoerde (die seine waffe als Kat B einstuft) in den wirkungsbereich einer anderen behoerde (die die selbe waffe als kriegsmaterial einstuft) uebersiedelt?
E.) und wenn das so ist wie in D.) beschrieben, wie soll man das in der praxis jemals machen ...?