Dass der Lauf nicht ausschwenkbar ist, soll als Argument dafür dienen, dass es sich bei dem AUG Z um eine Sportwaffe handelt.Mushr00m hat geschrieben: ↑Di 7. Apr 2020, 21:35Ich muss den Thread mal aus der Senke raus hieven...
Gibts da diesbezüglich was neues - weiss eventl jemand was genaueres?
Ist es immer noch böse das Kriegsmaterial in Form des Ausschwenkhebels zum erleichtern des Lauf Ausbaus (im Gehäuse muss der Stift ja trotzdem rausgedreht werden was ja das schnellzerlegen ohnehin erledigt) mit dem Stummel zu tauschen?
Laut Kriegsmaterialverordnung (KM-VO) waren (und sind weiterhin) halbautomatische Karabiner oder Gewehre grundsätzlich Kriegsmaterial. Mit Ausnahme der Jagd- und Sportgewehre.
Gemäß der der letzten Novelle zum Waffengesetz (WaffG) (§ 5 Abs 1 Z1 WaffG) sind von den in der Kriegsmaterialverordnung angeführten Waffen halbautomatische Karabiner oder Gewehre nunmehr für den Bereich des WaffG ausgenommen.
Im Sinne des WaffG sind sie daher kein Kriegsmaterial mehr - im Anwendungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes und der KM-VO jedoch weiterhin.
Die Klassifizierung nach der KM-VO ist daher relevant für Ein- Und Ausfuhr. Für den innerstaatlichen Bereich ist das WaffG relevant. Da ists - unabhängig davon obs KM nach der KM-VO wäre - eine ganz normale KAT B, sofern nicht ein „großes Magazin“ angesteckt ist.