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Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 15:07
von Tomyboy77
Hallo liebe Leute;
möchte mir in naher Zukunft einen Art Waffenraum bauen. Da ich mit einen Safe nicht mehr auskomme und die ganze Munition und Taschen und so immens viel Platz in Anspruch nimmt möchte ich mir so etwas wie einen kleinen "begehbaren" Waffentresor.
Platz im haus ist vorhanden.
ABER, keiner auf der BH kann mir genau sagen wie das auszuschauen hat, zwecks Sicherung und Anforderung.
Klar ist, der Raum wird kein Fenster haben. Wird an 2 Seiten an einer tragenden Mauer sein. Alarmanlage im Haus vorhanden, wird damit verbunden. Ist von außen nicht ersichtlich. Soweit, so gut.
Der eine sagt ich brauch eine Safe Türe, der andere meint eine Sicherheitstüre tuts auch. Wiederum ein dritter meinte, eine normale Brandschutztüre mit gutem Schloss ist auch okay. Also was jetzt?
Gibt's irgendetwas schriftliches darüber, über Normen und Anforderung? Weil klar ist, es kommt ein Sachverständiger und schaut sich das an. Aber was der genau will ist absolut nicht definierbar.
Weiss wer von Euch mehr? Oder hat jemand das schon umgesetzt? Will jetzt nicht so einen Raum mit teurer Türe bauen und der SV sagt mir dann eiskalt, das geht so nicht, das müssens umbauen.
Vielen Dank
Thomas
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 15:15
von gewo
Tomyboy77 hat geschrieben: ↑Mo 8. Mär 2021, 15:07
Hallo liebe Leute;
möchte mir in naher Zukunft einen Art Waffenraum bauen. Da ich mit einen Safe nicht mehr auskomme und die ganze Munition und Taschen und so immens viel Platz in Anspruch nimmt möchte ich mir so etwas wie einen kleinen "begehbaren" Waffentresor.
Platz im haus ist vorhanden.
ABER, keiner auf der BH kann mir genau sagen wie das auszuschauen hat, zwecks Sicherung und Anforderung.
Klar ist, der Raum wird kein Fenster haben. Wird an 2 Seiten an einer tragenden Mauer sein. Alarmanlage im Haus vorhanden, wird damit verbunden. Ist von außen nicht ersichtlich. Soweit, so gut.
Der eine sagt ich brauch eine Safe Türe, der andere meint eine Sicherheitstüre tuts auch. Wiederum ein dritter meinte, eine normale Brandschutztüre mit gutem Schloss ist auch okay. Also was jetzt?
Gibt's irgendetwas schriftliches darüber, über Normen und Anforderung? Weil klar ist, es kommt ein Sachverständiger und schaut sich das an. Aber was der genau will ist absolut nicht definierbar.
Weiss wer von Euch mehr? Oder hat jemand das schon umgesetzt? Will jetzt nicht so einen Raum mit teurer Türe bauen und der SV sagt mir dann eiskalt, das geht so nicht, das müssens umbauen.
Vielen Dank
Thomas
das kommt auf deine behoerde an
was sagt die
alle anderen aussagen sind wertlos
generell sind eigene waffenraeume immer dann eher problemlos wenn darin sich darin ausschliesslich waffen befinden (koennen)
also wandnische mit brandschutztuere zubauen und fertig ist nie ein problem
je mehr raum desto problematischer
sicherheitstuere ist eigentlich nie a thema
ueber welche stueckzahl reden wir
mehr oder weniger als 20 ?
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 16:47
von Tomyboy77
Nächstes Jahr wird WBK auf 20 Stück erhöht und dann kommt der SV. Der von meiner BH hatte die Aussage mit der Brandschutztüre. Hingegen in St.Pölten sagte man mir es muss zumindest eine Sicherheitstüre sein. ????
Raumgröße ist etwa 6qm mit einer Höhe von ca 200cm.
Deine Aussage: "ausschließlich Waffen". Also Munition kann ich streichen?? Möchte eigentlich alles was mit dem Thema zutun hat, darin "verwahren"
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 16:50
von zeroflow
Aus bisherigen Threads zu diesem Thema:
Waffen / Mun / Pulver ist kein Problem.
Nur kommst du in Erklärungsnot, wenn da das Bügelbrett drinnen steht. Denn das legt nahe, dass der Raum nicht nur von dir betreten wird.
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 16:53
von Tomyboy77
Wenn das Bügelbrett drinnen steht kommt eh keiner mehr rein
Mir gehts rein nur um die Sache zum Thema Schiessport. Sonst garnichts.
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 16:56
von gewo
Tomyboy77 hat geschrieben: ↑Mo 8. Mär 2021, 16:47
Nächstes Jahr wird WBK auf 20 Stück erhöht und dann kommt der SV. Der von meiner BH hatte die Aussage mit der Brandschutztüre. Hingegen in St.Pölten sagte man mir es muss zumindest eine Sicherheitstüre sein. ????
Raumgröße ist etwa 6qm mit einer Höhe von ca 200cm.
Deine Aussage: "ausschließlich Waffen". Also Munition kann ich streichen?? Möchte eigentlich alles was mit dem Thema zutun hat, darin "verwahren"
es geht darum dass es der lebenserfahrung widerspricht, dass in dem raum zb
- einerseits der staubsaubsauger oder der toilettpapier nachschub gelagert ist aber du
- andererseits sagst nur du haettest zugang
das wuerde implizieren dass bei dir nur gestaubsaugt und ge***** wird wenn du zu hause bist
und das ist unwahrscheinlich
daher gibt es bei vielen behoerden probleme wenn in dem raum irgendwas anderes ist als waffenspezifisches
muni, scheiben, zuender, pulver, ordner mit ergebnislisten, waffen, geschosse, wiederladezubehoer, waffenspezisches handwerkzeug, reinigungs und pflegeutensilien .... alles kein problem
bis 20 brauchst sicher keine sicherheitstuere
ab 20 brauchst das was dee SV sich wuenscht
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 17:30
von Tomyboy77
Nein, es steht oder wird sich nicht anderes in dem Raum befinden. Das kann ich garantieren. Mein BH Mensch meinte ich brauche ab 10 Stück aufwärts einen SV der mit den Raum genehmigt. Ist das wieder unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland?
Danke
Thomas
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 17:49
von doc steel
das waffengesetz gibt es eindeutig vor, da ist kein interpretationsspielraum.
4 fakten zählen:
wenn der raum
1.) kein fenster hat und
2.) eine versperrbare tür von der
3.) nur du den schlüssel, den alleinigen zugang hast und
4.) in dem raum nichts anderes passiert als nur die waffenlagerung (also nicht zusätzlich als hobby-, wiederladeraum oder abstellkammerl dient),
dann gilt der raum als versperrbares behältnis und hat somit den selben charakter wie ein tresor.
somit entspricht das dem waff.g. und du brauchst ka BH und sonst nix. fertig.
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 18:05
von Tomyboy77
Okay, das ist eine klare Aussage. Nur gibt so eine Auflistung von der Behörde das ich es schwarz auf weiß habe?
Vielen Dank schonmal
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 19:46
von Mindfreeq
doc steel hat geschrieben: ↑Mo 8. Mär 2021, 17:49
das waffengesetz gibt es eindeutig vor, da ist kein interpretationsspielraum.
4 fakten zählen:
wenn der raum
1.) kein fenster hat und
2.) eine versperrbare tür von der
3.) nur du den schlüssel, den alleinigen zugang hast und
4.) in dem raum nichts anderes passiert als nur die waffenlagerung (also nicht zusätzlich als hobby-, wiederladeraum oder abstellkammerl dient),
dann gilt der raum als versperrbares behältnis und hat somit den selben charakter wie ein tresor.
somit entspricht das dem waff.g. und du brauchst ka BH und sonst nix. fertig.
Ich würde das auch gerne nachlesen, könntest du bitte eine Quelle oder noch besser die entsprechenden Paragraphen hier bitte rein schreiben.
Mir geht das den SV/SB im Erlaubnis Fragen obwohl Rechtsgrundlage schon sehr am wienerischen Zager...
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 20:40
von gewo
Tomyboy77 hat geschrieben: ↑Mo 8. Mär 2021, 17:30
Nein, es steht oder wird sich nicht anderes in dem Raum befinden. Das kann ich garantieren. Mein BH Mensch meinte ich brauche ab 10 Stück aufwärts einen SV der mit den Raum genehmigt. Ist das wieder unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland?
Danke
Thomas
Die behoerde braucht einen SV und nicht du.
Und die behoerde zahlt ihn und nicht du.
Es gibt keine grenze
Aber unter 20 stk waere unueblich weil das kriegt er ja normal garned mit auf der BH wenn da zb kat C dabei sind oder zwei ehegatten zb je 15 verwahren
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Mo 8. Mär 2021, 22:24
von gewo
Mindfreeq hat geschrieben: ↑Mo 8. Mär 2021, 19:46
doc steel hat geschrieben: ↑Mo 8. Mär 2021, 17:49
das waffengesetz gibt es eindeutig vor, da ist kein interpretationsspielraum.
4 fakten zählen:
wenn der raum
1.) kein fenster hat und
2.) eine versperrbare tür von der
3.) nur du den schlüssel, den alleinigen zugang hast und
4.) in dem raum nichts anderes passiert als nur die waffenlagerung (also nicht zusätzlich als hobby-, wiederladeraum oder abstellkammerl dient),
dann gilt der raum als versperrbares behältnis und hat somit den selben charakter wie ein tresor.
somit entspricht das dem waff.g. und du brauchst ka BH und sonst nix. fertig.
Ich würde das auch gerne nachlesen, könntest du bitte eine Quelle oder noch besser die entsprechenden Paragraphen hier bitte rein schreiben.
Mir geht das den SV/SB im Erlaubnis Fragen obwohl Rechtsgrundlage schon sehr am wienerischen Zager...
Es gibt dazu keine quellen
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Di 9. Mär 2021, 06:59
von Bergsteirer
Servus Tomyboy77
Ich habs folgendermaßen erledigt:
Kellerfenster außen Lochblech, innen Gitterstäbe, alte Brandschutztür verzinktes Blech mit 2 Schlössern nach innen aufgehend,
Brandschutztür TT30 nach außen aufgehend mit 1 Schloss. Fotos und Doku mit Meldung §41 an die Behörde gesendet. Bei der nächsten Verwahrungskontrolle Begutachtung des Waffenraumes. Falls der Behörde was nicht passt, bekommst eh eine Info.
Glück Auf vom Bergsteirer
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Di 9. Mär 2021, 14:35
von doc steel
klar gibts quellen, lernts endlich juristendeutsch lesen.
ein versperrbares behältnis, heissts im waff.g.
jetzt muss nur mehr definiert werden was ein versperrbares behältnis ist. aber auch dazu gibts gesicherte erkenntnisse.
ich suchs euch nicht raus, aber genauso wie ich es gefunden habe, sollte das euch auch möglich sein.
Re: Anforderung Waffenverwahrung
Verfasst: Di 9. Mär 2021, 15:13
von Mindfreeq
Fraglich warum so ein Thema im Reperatur und Tuning Forum ist obwohl eindeutig Waffenrecht.
@Doc Steel und jetzt bringen wir alles durcheinander... versperrbares Behältnis? Gehts da noch um die Aufbewahrung oder den Transport in Deutschland? Hast dir das grad ausgedacht so wie das mit dem Fenster?
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern...
Ich kenne den Paragraph 16 der besagt:
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Wenn es dazu kein OGH Urteil gibt kann das immer nur für den jeweiligen Einzellfall gelten und pauschale Aussagen wie der Raum darf kein Fenster haben etc... sind dann einfach falsch.
Wie weit etwas wirklich die Zumutbare Weise ist wird im Fall der Fälle halt, Wenn's drauf ankommt für den einzelnen ausjudiziert werden müssen.