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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Promo
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Promo » Mi 10. Sep 2025, 10:20

fast12 hat geschrieben: Di 9. Sep 2025, 17:16 Das hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Dann hab ich ein Gehäurse einer Vorderschaftrepetierflinte als Zubehör registriert. Und weiter? Mit fehlt doch noch der Lauf (den ich aktuell schon irgendwie als Kat A Zubehör registriert haben müsste) - und natürlich diverse freie Teile.
Wie kann man Zubehörplatz zu einer § 17 Abs 1 Z [whatever] bekommen, wenn man den betreffenden Platz nicht hat?
fast12 hat geschrieben: Di 9. Sep 2025, 20:27 naja, nach § 2 Abs. 4 sind jetzt Schreckschusswaffen und Leuchtpistolen (und nach § 2 Abs. 2 auch Metallrohre aus dem Baumarkt) Schußwaffen:
Eine Schreckschusswaffe ist eine Waffe iSd § 1 WaffG, aber keine Schusswaffe, da eben grundsätzlich genau keine Kugel oder Geschoss verschossen werden soll damit. Ich bin aber bei dir, dass dieser Paragraph extrem schwammig ist und möglicherweise dann im Obi an der Kassa die WBK kontrolliert werden muss, weil man ein Blechrohr kauft ..
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spareribs
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von spareribs » Mi 10. Sep 2025, 10:27

Promo hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 10:20
fast12 hat geschrieben: Di 9. Sep 2025, 17:16 Das hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Dann hab ich ein Gehäurse einer Vorderschaftrepetierflinte als Zubehör registriert. Und weiter? Mit fehlt doch noch der Lauf (den ich aktuell schon irgendwie als Kat A Zubehör registriert haben müsste) - und natürlich diverse freie Teile.
Wie kann man Zubehörplatz zu einer § 17 Abs 1 Z [whatever] bekommen, wenn man den betreffenden Platz nicht hat?
fast12 hat geschrieben: Di 9. Sep 2025, 20:27 naja, nach § 2 Abs. 4 sind jetzt Schreckschusswaffen und Leuchtpistolen (und nach § 2 Abs. 2 auch Metallrohre aus dem Baumarkt) Schußwaffen:
Eine Schreckschusswaffe ist eine Waffe iSd § 1 WaffG, aber keine Schusswaffe, da eben grundsätzlich genau keine Kugel oder Geschoss verschossen werden soll damit. Ich bin aber bei dir, dass dieser Paragraph extrem schwammig ist und möglicherweise dann im Obi an der Kassa die WBK kontrolliert werden muss, weil man ein Blechrohr kauft ..
Kaufst das Blechrohr beim Obi in Sopron :-) die sind froh, wenn sie was verkaufen ...
Ohne Hirn ist gut marschieren :mrgreen:

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Master-chief1000 » Mi 10. Sep 2025, 10:29

Das heißt Kommando zurück und wir horten jetzt alle noch freie Niro Rohre statt Griffstücke?

moretti
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von moretti » Mi 10. Sep 2025, 10:35

Promo hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 10:20 Ich bin aber bei dir, dass dieser Paragraph extrem schwammig ist und möglicherweise dann im Obi an der Kassa die WBK kontrolliert werden muss, weil man ein Blechrohr kauft ..
Wenn der Handwerker damit nicht nach Hause, oder zum Schießstand fährt sondern zur Baustelle, braucht er weinen Waffenpass.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas

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panhandle
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Mi 10. Sep 2025, 11:02

MikeD hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 10:13 ...................................................................
Bei mir hat der Händler das WS (1-3) damals als "Wechselsystem mit Verschluß" gemeldet bzw. eingetragen.
Es hat auch nur EINE Seriennummer (am Lauf) und belegte bisher nur EINEN Zubehörplatz.
Wenn die Behörde das jetzt aufteilen möchte, müssen sie mir 2 weitere Zubehörplätze geben.
[/quote]

So Deine nach § 23 (3) "zugestandenen" Zubehörplätze schon aufgebraucht sind.....dann ja.

(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist
der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen
von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der
Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer
behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen
Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Siehe auch: Siehe: Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:....

„(23) Wer zum gemäß§ 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für
Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel,
sowie über die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder - sofern
es sich um Kriegsmaterial handelt - dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren
zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat, sofern die Anzahl der erlaubten
wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist, dem Betroffenen eine zusätzliche
Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen.
Handelt es sich hierbei um
wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid
eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die
zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen
Bestandteils ist.

Quelle: https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 707647.pdf

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Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Master-chief1000 » Mi 10. Sep 2025, 11:04

moretti hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 10:35
Promo hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 10:20 Ich bin aber bei dir, dass dieser Paragraph extrem schwammig ist und möglicherweise dann im Obi an der Kassa die WBK kontrolliert werden muss, weil man ein Blechrohr kauft ..
Wenn der Handwerker damit nicht nach Hause, oder zum Schießstand fährt sondern zur Baustelle, braucht er weinen Waffenpass.
hoffentlich kommen endlich die Verwahrungskontrollen bei Installateuren. So ein horten von leicht umbaubaren Teilen ist für mich unverständlich

botschinger
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von botschinger » Mi 10. Sep 2025, 11:13

Master-chief1000 hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 10:10 Was genau willst arrangieren? :D entweder du meldest wie es gesetzlich dann vorgesehen ist oder eben nicht. Optionen hast da nicht wirklich
In gewissem Rahmen geht das schon.

Das WS-AR15 zb. als "Ganze" melden, dafür halt anderwertig einen Platz frei machen.
Das WS-AR9 würde auch am AR15 Lower mit Stern-Adapter laufen.
Den AUG Z Wechsellauf hatte ich noch nie wirklich in Verwendung.
Für das G17er MOS WS benötige ich nicht unbedingt ein eigenes Griffstück, da eine ganze G17 auch noch da ist.
Für das G43X WS habe ich 3 Griffstücke, 1x43, 1x43XoR, 1x43XmR. Ist zu hinterfragen ob alle 3 notwendig sind.
Für die G44 habe ich ein G44X Upgrade, somit ist das Originalgriffstück uninteressant.
Das WS der Sport3 könnte am Griffstück der Sport2 mitfahren. Wurde vom Tschofen auch so angepasst.

Also Möglichkeiten gibt es, in wie weit sinnvoll ist eine andere Geschichte
Und zu guter letzt kann man sich auch noch von Sachen trennen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von the_kole » Mi 10. Sep 2025, 11:20

doppelpost sry
Zuletzt geändert von the_kole am Mi 10. Sep 2025, 14:14, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von the_kole » Mi 10. Sep 2025, 11:22

panhandle hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 11:02 Siehe auch: Siehe: Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:....

„(23) Wer zum gemäß§ 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für
Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel,
sowie über die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder - sofern
es sich um Kriegsmaterial handelt - dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren
zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat, sofern die Anzahl der erlaubten
wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist, dem Betroffenen eine zusätzliche
Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen.
Handelt es sich hierbei um
wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid
eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die
zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen
Bestandteils ist.
"davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel"
Schließt Lauf und Verschluss aus meiner Interpretation nach...

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Master-chief1000 » Mi 10. Sep 2025, 11:24

falls es das ausschließt würde das bei vielen dann zur Besitzaufgabe führen wenn man die Zubehörplätze überschreitet. Davon gehe ich jetzt mal nicht aus das sie das vorhaben. Wäre ja lächerlich wenn mir die Behörde anno dazumal ein Wechselsystem einträgt und mir dann sagt ich muss entweder Verschluss oder Lauf verkaufen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Mi 10. Sep 2025, 11:44

the_kole hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 11:22
panhandle hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 11:02 Siehe auch: Siehe: Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:....

„(23) Wer zum gemäß§ 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für
Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel,
sowie über die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder - sofern
es sich um Kriegsmaterial handelt - dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren
zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat, sofern die Anzahl der erlaubten
wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist, dem Betroffenen eine zusätzliche
Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen.
Handelt es sich hierbei um
wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid
eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die
zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen
Bestandteils ist.
"davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel"
Schließt Lauf und Verschluss aus meiner Interpretation nach...
Zum § 2 Abs. 2....
(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche
Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel,
Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche
Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines
anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe
gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie
gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

Das vom TE zuvor eingetragene WS besteht ja eben auch aus diesen Teilen, die ( zumindest meiner Interpretation nach ) die wesentlichen Teile nach §2 Abs. 2 beinhalten.....

Der Satz >>> ....wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel,....
"müsste" sich dann wohl auf "andere" Teile ( Griffstücke zb ?? ) beziehen...
Aber ist nun auch nur meine "Sichtweise"..... oder ich übersehe da was...

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Coolhand1980 » Mi 10. Sep 2025, 12:45

Man soll die Plätze für die Teile, die neu als relevante Teile im Gesetz erfasst werden, dazubekommen, wenn sie aus Altbesitz stammen.
Vermutlich wird es dafür einen Bescheid geben und gut.
Ich vermute, dass nicht nur die Lower und Upper dazukommen, sondern auch die Bolt Carrier.
Hoffentlich fallen Griffstücke dann nicht unter die Definition, wenn sie nur mit der FCU funktionieren. Dann wirds vermutlich die FCU als relevanten Teil treffen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Archbishop Gumby » Mi 10. Sep 2025, 13:43

McMonkey hat geschrieben: Di 9. Sep 2025, 20:36 Betrifft mich nicht, aber habe ich das richtig verstanden …..? (mein aktueller Kenntnisstand - Abänderungsantrag)

Langwaffe Kat. C

1. Wer sich vor z.B. 5Jahren oder länger zurück eine oder mehrere Kat. C gekauft hat, muss KEINE WBK lösen!?

2. Wer sich vor z.B. 5Jahren oder länger zurück eine oder mehrere Kat. C gekauft hat UND … vor einem Jahr eine weitere Kat. C gekauft hat, MUSS eine WBK lösen !?

Wenn dem so ist, wird das für den Händler spannend. Stichtagregelung und Ausnahme … In 5Jahren hat der erste genannte Fall den ganzen Altbestand verkauft und kauft sich eine Neue Kat. C und dafür muss er dann eine WBK lösen!?
Zu. 2.:

Ich interpretiere §58, Abs 31 des Entwurfs so, dass man da keine WBK nachmachen müsste:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 das 21. Lebensjahr vollendet haben, und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGB!. I Nr. XXX/202X registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.

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