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Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
Hallo !
Eine Frage an Euch.
Wenn man eine Waffe der Kat. B zb. beim Dorotheum oder Gericht ersteigert. Muß man das dann diese selbst an die zuständige
Behörde melden oder reicht die Meldung vom Verkäufer ?
( eh klar ist, wenn " B " von privat müßen beide melden )
LG Hermann
Eine Frage an Euch.
Wenn man eine Waffe der Kat. B zb. beim Dorotheum oder Gericht ersteigert. Muß man das dann diese selbst an die zuständige
Behörde melden oder reicht die Meldung vom Verkäufer ?
( eh klar ist, wenn " B " von privat müßen beide melden )
LG Hermann
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
Dorotheum meldet die Waffe.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
§ 28. (2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der
genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die
Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit
der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
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zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde
mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem Gewerbetreibenden
abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den
Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter
Satz gilt.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
Kann das Dorotheum auch eine C Waffe melden, oder muss man damit zum Waffenhändler?
Gruß
gertbley
gertbley
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
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Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:35, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
Thule hat geschrieben:Dorotheum IST ein Waffenhändler.
laueft soweit ich weiss auf der lizenz eines wiener buechsenmachers aus wien 3 mit ...
doubleaction OG, Wien
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
gertbley hat geschrieben:Kann das Dorotheum auch eine C Waffe melden, oder muss man damit zum Waffenhändler?
Ich habe vor einem Jahr beim Dorotheum eine Kat C Waffe (Schmidt-Rubin 31) ersteigert.
Das Dorotheum hat ungefragt den Erwerb direkt an die für mich zuständige BH Klagenfurt gemeldet.
Für den hausinternen Versand von Wien an das Dorotheum Klagenfurt hat man mir satte 60,-Euro verrechnet.
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
mercury hat geschrieben:Was soll die Behörde mit einer Kat C Meldung anfangen?
In dein Dossier reinhauen, um schon jetzt vor dem ZMR zu wissen, was dir je gehört hat...
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
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Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:35, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
Die Rechnung vom Dorotheum gilt auch als Meldung, steht auch so drauf.
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
Promo hat geschrieben:Die Rechnung vom Dorotheum gilt auch als Meldung, steht auch so drauf.
hallo
spaetestens seit einem der runderlaesse vor der jahrtausendwende ist die form der meldung verbindlich vorgeschrieben
ein rechnung kann von daher - meiner meinung nach - niemals auch als meldung gelten
da koennen noch so viele stempel drauf sein die das sagen
man kann sich natuerlich auf die sehr mutige interpretation einlassen, dass es ja eigentlich egal sein muss wie der zettel aussieht, soferne alle informationen die verlangt werden darauf sind, ich weiss ned wie das dann im falle des falles ausgeht
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
Bei Gericht eine Kat. B Waffe ersteigert kauft man ja die Waffe von einer Behörde oder nicht ?
Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
Hermann hat geschrieben:Bei Gericht eine Kat. B Waffe ersteigert kauft man ja die Waffe von einer Behörde oder nicht ?
hallo
naja, "B" ist eh simpel
bei "B" ist es sache der behoerde die waffe zu erfassen wenn du sie bei gericht ersteigerst
"C" ist heikel
du holst dir ggf. ja auch eine importerlaubnis fuer die kat "C" waffe - die behoerde weiss daher definitiv bescheid dass du sie einfuehrst - trotzdem musst du innerhalb der vorgeschriebenen frist die meldung bei einem buechsenmacher machen...
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !
gewo hat geschrieben:man kann sich natuerlich auf die sehr mutige interpretation einlassen, dass es ja eigentlich egal sein muss wie der zettel aussieht, soferne alle informationen die verlangt werden darauf sind, ich weiss ned wie das dann im falle des falles ausgeht
Die "mutige Interpretation" stützt sich auf das Gesetz und nicht auf einen Runderlass der nur eine Rechtsauslegung des Ministeriums ist:
§ 30 Abs. 1 WaffG 1996:
[..]Dieser hat darüber eine Bestätigung, die inhaltlich dem Muster der Anlage 5 entspricht, auszufüllen und dem Meldepflichtigen zu übergeben. Die Meldung hat die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe, deren Marke und Type sowie die Herstellungsnummer zu umfassen.
*Link zur Anlage 5 des WaffG 1996*
Kurzum:
- Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Meldenden
- Anschrift des Meldenden
- Art des amtlichen Lichtbildausweises, Nummer, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung
- Name der Firma wo die Meldung erfolgt ist mit Datum und Unterschrift
- Type, Marke, Art, Kaliber und Seriennummer der zu meldenden Waffe
€dit: Und um noch den nächsten Blödsinn auszubessern: die Importbewilligung berechtigt den Antragsteller eine Waffe zu importieren, allerdings ist sie keine Zwangsbestimmung. Man kann sie auch "auslaufen" lassen ohne tatsächlich zu importieren. Von daher kann die Behörde davon ausgehen dass man importiert hat, muss aber zwangsläufig auch die Möglichkeit in Betracht ziehen dass dies nicht passiert ist.
Zuletzt geändert von Promo am Do 15. Sep 2011, 17:35, insgesamt 1-mal geändert.
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