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Verwahrung entspr.§ 41 ?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
Das musst du deiner Behörde erklären können
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
zela hat geschrieben:zum einen hätte ich dazuschreiben sollen dass ich nur in bezug auf C/D frage, Kat. B ist mir klar
zum anderen:Man muss alle Waffen sicher vor unberechtigtem Zugriff verwahren.
warum sollte das bei Leuten, die alleine oder mit volljährigen Partnern wohnen nicht immer der Fall sein? Wohnungs- oder Haustüren stehen ja in der Regel nicht offen.
hallo
hier wird seitens einiger BHs bzw des ABs auf die nachhaltigkeit des zugriffsschutzes verwiesen.
ein fenster in einem wohnhaus ist leicht eingedrueckt
oder ein balkon im ersten stock leicht erklettert
oder ueber ein dachfenster in eine dachgeschosswohung leicht eingestiegen
in solchen faellen verlangen die einen - ueber die normale wohnungssicherung hinausgehenden zusaetzlichen schutz wie kasten ect
ob sie das duerfen?
keine ahnung ...
lg
g
PS:
ich glaube kaum dass wer dauerhaft ausschliessen kann dass minderjaehrige sich in seiner wohnung aufhalten
zuletzt wurde seitens einer behoerde auf zb den lehrling des rauchfangkehreres verwiesen ..... den musst du sogar per gesetz einlassen.... und im prinzip hat fast jeder einen kamin ...
lg
g
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
selbst wenn, ist doch alles ungeladen, Munition ganz woanders
Be wary of strong drink. It can make you shoot at tax collectors... and miss.
Robert Heinlein
Robert Heinlein
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
zela hat geschrieben:selbst wenn, ist doch alles ungeladen, Munition ganz woanders
Das ist mMn irrelevant. Worauf willst Du eigentlich hinaus??
- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
- Beiträge: 6764
- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
- Wohnort: Los Karawancos
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
zela hat geschrieben:selbst wenn, ist doch alles ungeladen, Munition ganz woanders
Der Ladezustand ist völlig wurscht, auch ein ungeladener Karabiner als Deko an der Wand wird als "nicht ordnungsgemäße Verwahrung" beanstandet werden, wenn er nicht durch Abzugsbügelschloß oder ähnliches vor Zugriff geschützt ist.
Wenn Du keinen versperrbaren Schrank hast und statt dessen die Gewehre in die unversperrbaren Schränke stellst, ne Kette durch die Abzugsbügel fummelst und diese an beiden Enden per Bogenschloß mit nem Wandhaken verbindest, ist das schon ausreichend (zumindest hier in Carinthia), weil ohne Gewaltanwendung geht dann nix mehr, und die ganze Aktion kostet 10 Euro Material und 5 Minuten Zeit...
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
...the Brotherhood of Blackpowder...
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
kemira hat geschrieben:zela hat geschrieben:selbst wenn, ist doch alles ungeladen, Munition ganz woanders
Der Ladezustand ist völlig wurscht, auch ein ungeladener Karabiner als Deko an der Wand wird als "nicht ordnungsgemäße Verwahrung" beanstandet werden, wenn er nicht durch Abzugsbügelschloß oder ähnliches vor Zugriff geschützt ist.
Wenn Du keinen versperrbaren Schrank hast und statt dessen die Gewehre in die unversperrbaren Schränke stellst, ne Kette durch die Abzugsbügel fummelst und diese an beiden Enden per Bogenschloß mit nem Wandhaken verbindest, ist das schon ausreichend (zumindest hier in Carinthia), weil ohne Gewaltanwendung geht dann nix mehr, und die ganze Aktion kostet 10 Euro Material und 5 Minuten Zeit...
Müsste es nicht gerade bei Repetierern auch reichen den Verschluss zu entfernen ???
(Verschluss u. Muni versperrt, den Rest an die Wand ??)
Ein zb. Karabiner ohne Verschluss hatt ja nicht mehr Wirkung als ein Baseballschläger,...
Wie schaut die Gesetzeslage in so einem Fall aus ??
(Mal abgesehen von meiner "Regierung" die nie einen Karabiner an die Wand lassen würde )
mfg
Josef
mfg
Josef
Alle Aussagen ohne Garantie, etc.
Meine eigene Meinung, Daten ohne Gewehr etc.
Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte
Josef
Alle Aussagen ohne Garantie, etc.
Meine eigene Meinung, Daten ohne Gewehr etc.
Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte
- Warnschuss
- .50 BMG
- Beiträge: 1612
- Registriert: So 9. Mai 2010, 20:20
- Wohnort: Niederösterreich
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
joe77 hat geschrieben:Müsste es nicht gerade bei Repetierern auch reichen den Verschluss zu entfernen ???
(Verschluss u. Muni versperrt, den Rest an die Wand ??)
Ein zb. Karabiner ohne Verschluss hatt ja nicht mehr Wirkung als ein Baseballschläger,...
Wie schaut die Gesetzeslage in so einem Fall aus ??
(Mal abgesehen von meiner "Regierung" die nie einen Karabiner an die Wand lassen würde )
mfg
Josef
§ 2 Abs.2 WaffG
Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf,
Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von
Schußwaffen,...
Wenn also der Karabiner selbst ohne Verschluss an der Wand hängt, so hängt ja immer noch der Lauf an der Wand, der auch als Waffe im Sinne des WaffG zählt.
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
Warnschuss hat geschrieben:joe77 hat geschrieben:Müsste es nicht gerade bei Repetierern auch reichen den Verschluss zu entfernen ???
(Verschluss u. Muni versperrt, den Rest an die Wand ??)
Ein zb. Karabiner ohne Verschluss hatt ja nicht mehr Wirkung als ein Baseballschläger,...
Wie schaut die Gesetzeslage in so einem Fall aus ??
(Mal abgesehen von meiner "Regierung" die nie einen Karabiner an die Wand lassen würde )
mfg
Josef§ 2 Abs.2 WaffG
Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf,
Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von
Schußwaffen,...
Wenn also der Karabiner selbst ohne Verschluss an der Wand hängt, so hängt ja immer noch der Lauf an der Wand, der auch als Waffe im Sinne des WaffG zählt.
Bliebe noch, das nackte Schaftholz an die Wand zu hängen
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
Bei Ikea gibt es jetzt Schäfte zum an die Wand hängen: Heißt "Göwera"
cowroper
cowroper
The old gunfighter stood on the porch and stared into the sun,
and relived all the old days back when he was livin` by the gun;
And the thought of the smell of the black powder smoke
And the stand in the street at the turn of a joke.
and relived all the old days back when he was livin` by the gun;
And the thought of the smell of the black powder smoke
And the stand in the street at the turn of a joke.
- Charles
- Supporter Mr. Blackpowder
- Beiträge: 6786
- Registriert: So 9. Mai 2010, 13:24
- Wohnort: Hoch droben in den Bergen
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
LOL
Ich habs lange gebraucht, bis ichs geschnallt hab, was Göwera bedeutet...
Charles, der kein Blitzgneisser ist
Ich habs lange gebraucht, bis ichs geschnallt hab, was Göwera bedeutet...
Charles, der kein Blitzgneisser ist
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
i checks net....
oder doch ??
na i glaub net
oder doch ??
na i glaub net
"mit einem netten wort und einer pistole erreicht man mehr, als mit einem netten wort allein .."
Al Capone *17.01.1899 - †25.01.1947
Tracerammunition-bulletinboard.eu __bitte eindeutschen
Al Capone *17.01.1899 - †25.01.1947
Tracerammunition-bulletinboard.eu __bitte eindeutschen
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
"Göwera" = Gewehra
1 Gewehr = Gewehr
Mehrere Gewehre = Gewehra
Werd so was nicht mehr machen...
cowroper
1 Gewehr = Gewehr
Mehrere Gewehre = Gewehra
Werd so was nicht mehr machen...
cowroper
The old gunfighter stood on the porch and stared into the sun,
and relived all the old days back when he was livin` by the gun;
And the thought of the smell of the black powder smoke
And the stand in the street at the turn of a joke.
and relived all the old days back when he was livin` by the gun;
And the thought of the smell of the black powder smoke
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- Charles
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- Beiträge: 6786
- Registriert: So 9. Mai 2010, 13:24
- Wohnort: Hoch droben in den Bergen
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
cowroper hat geschrieben:"Göwera" = Gewehra
1 Gewehr = Gewehr
Mehrere Gewehre = Gewehra
Werd so was nicht mehr machen...
cowroper
Doch, doch, bitte mach weiter so!
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
Irgendwie greif ich mir an den Kopf.
Habt ihr nicht alle Eigeninteresse, eure mehr oder weniger wertvollen Kanonen vor Diebstahl etc. zu schützen?
Ich ging immer davon aus, dass ohnehin jeder Waffenbesitzer ein oder mehrere gute Waffensafes auch anschafft.
Mir geht der Gedanke, eine Waffe gegen Zugriff ungesichert herumhängen/herumliegen zu haben, absolut gegen den Strich.
Varminter
Habt ihr nicht alle Eigeninteresse, eure mehr oder weniger wertvollen Kanonen vor Diebstahl etc. zu schützen?
Ich ging immer davon aus, dass ohnehin jeder Waffenbesitzer ein oder mehrere gute Waffensafes auch anschafft.
Mir geht der Gedanke, eine Waffe gegen Zugriff ungesichert herumhängen/herumliegen zu haben, absolut gegen den Strich.
Varminter