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Verwahrung entspr.§ 41 ?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
mein Kram ist vor Diebstahl geschützt. Vor Einbruch aber nicht. Vollkaskomentalität ist was anderes. Und von geladen und entsichert war keine Rede.
Be wary of strong drink. It can make you shoot at tax collectors... and miss.
Robert Heinlein
Robert Heinlein
Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?
zela hat geschrieben:zum einen hätte ich dazuschreiben sollen dass ich nur in bezug auf C/D frage, Kat. B ist mir klar
Im neuen Waffenrecht (gültig bis spätestens 31.12.2014) wurden auch die Kategorie C und D Waffen in die sorsame Verwahrung mit aufgenommen. Also da ist dann auch nichts mehr mit Eigentum. Du bist dann wie jetzt bei Kat. B lediglich behördlich erlaubter Verfügungsberechtigter. Dein sogenanntes Eigentum kann dir dann jederzeit entzogen werden falls die Behörde zur Ansicht kommt, du kannst mit Schußwaffen nicht sachgemäß umgehen. (Verwahrungspflicht)
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