therion hat geschrieben:Wo entnimmst Du dem Gesetz, dass sie zwei(!) Plätze für SV geben müssen(!)?
Durch Gesetzesauslegung. Wortinterpretation ist eh klar, aber die Paragraphen stehen ja in einem Zusammenhang und auch aufgrund von Sinn und Zweck des Gesetzes.
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
Dass lediglich einer genehmigt werden darf wenn lediglich 1 Platz angestrebt wird steht im Runderlass, der Gesetzgeber sieht es also auch eher als Ausnahme dass 2 für die Rechtfertigung SV (die einzige die anerkannt werden "muss"). Ein paar andere Dinge darin sind auch noch interessant auch noch ...
Alles zusammen: Kat B bekommt wer eine Rechtfertigung hat. SV ist ausdrücklich als solche anerkannt und zwar "nur diese Rechtfertigung". Der Gesetzgeber erlaubt erstmal für die Rechtfertigungen 2 Stück. Anerkannt werden "muss" SV, 2 Stück müssen bei anerkannter (lediglich SV "muss" anerkannt werden) Rechtfertigung zugelassen werden ... Ergo SV = 2 Stück. Ist auch logisch. Geht eine Waffe ein. Zb. beim Putzen fällt das auf, dann hat man einen "Ersatz". Bei SV muss man ja auf Nummer Sicher gehen. Erstmal zum Büchsner ist da nicht, was wenn genau in dem Moment wo die eine Waffe ausfällt wer einbricht?
§23 Abs 2 sagt mehr als 2 Stück nur wenn man auch "dafür" eine Rechtfertigung anführt. Ausdrücklich steht dort eben nicht mehr SV sondern ausdrücklich Sport, Jagd und Sammeln. An SV für "weitere" als die 2 die gegeben werden müssen, dürfte der Gesetzgeber also nur in wirklichen Ausnahmefällen gedacht haben. Zb. bei jedem weiteren Wohnsitz 2 weitere.
Der WP geht auch von 2 aus. Dafür gibts außerdem strenge Auflagen, das Gesetz sieht es aber auch ausdrücklich als schwieriger an diesen zu bekommen -> §22 Abs 2 "besonderen Gefahren ausgesetzt". Der Gesetzgeber geht hier also auch "ausdrücklich" von SV aus. Was soll "besonderen Gefahren ausgesetzt" sonst bedeuten? Dafür genehmigt er 2 Waffen. Eine einfach logischerweise als Backup. Anders hat das auch keinen Sinn.
Sieht man sich das alles im "Zusammenhang" an = systematische Auslegung, dann kommt man zu dem einzig möglichen Schluss -> der Gesetzgeber gesteht einem für SV zu Hause 2 Waffen zu. Wenn man darüber hinaus einen WP bekommt, weitere 2 Waffen. Macht auch Sinn, denn Waffen für concealed Carry sind einfach andere als die für die SV im eingefriedeten Grundstück wo die Waffen eh offen getragen werden dürfen. CC möglichst klein, im Haus eher groß + Möglichkeit Licht zu montieren etc.