Aus Kaufmännischer Sicht sowieso totaler Unfug - schmälern damit doch ihren eigenen Gewinnyoda hat geschrieben:Vorauseilender Gehorsam.... dort würde ich persönlich garnichts kaufen.Kehnra hat geschrieben:Würde mich mal die Begründung dafür interessieren, den Teilmantelmunition ist doch ab 18 frei erwerbbar..domi155 hat geschrieben:Gibt Geschäfte die prinzipiell keine Munition mehr ohne Vorlage einer WBK oder sonstigem ausgeben.
Egal ob LW oder KW.
Geht aber von der Geschäftsführung aus.
MfG
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Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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Erwerb Vollmantel (.223 und .308) ohne WBK
					Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Finde es eigentlich auch nicht in Ordnung, da mir wie gesagt der Erwerb ja eigentlich zusteht, aber andererseits
können sie sich ja aussuchen wem sie was verkaufen wollen.
lg
			
									
									
						können sie sich ja aussuchen wem sie was verkaufen wollen.
lg
Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Welche Geschäfte betrifft das eigentlich?
Wäre gut zu wissen, weil dort brauch ich dann garnicht hinfahren..
			
									
									
						Wäre gut zu wissen, weil dort brauch ich dann garnicht hinfahren..
Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Solche Informationen bitte nur per PN schicken und nicht öffentlich breit treten...weil ich kann nicht überprüfen ob es wirklich stimmt und die Händler könnten behaupten sie werden öffentlich diffamiert.
			
									
									Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
						Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.
			
									
									A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
						Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Nachdem das kein behördlicher Schießstand ist, is das für mich aber dennoch fraglich ob er das darf - is doch wie mit den Kat. B Leihwaffen?Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.
Der zweite der mir das mit der Registrierungsbestätigung gesagt hat war allerdings ein Waffenhändler in Wien, also dort muss es ihm klar sein das ich das gekaufte mitnehme..
Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Behördlich ist in diesem Sinne glaube ich so zu verstehen, dass es muss nur ein behördlich genehmigter Schießstand sein (kein Schießstand der von einer Behörde betrieben wird).Kehnra hat geschrieben:Nachdem das kein behördlicher Schießstand ist, is das für mich aber dennoch fraglich ob er das darf - is doch wie mit den Kat. B Leihwaffen?Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.
Der zweite der mir das mit der Registrierungsbestätigung gesagt hat war allerdings ein Waffenhändler in Wien, also dort muss es ihm klar sein das ich das gekaufte mitnehme..
If liberty means anything at all, it means the right to tell people what they do not want to hear.
George Orwell
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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Besitzen darf er sie, aber nicht erwerben...
			
									
									
						Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Gut, welche Auflagen dieser Schießstand genau hat kann ich nicht sagen.HS911 hat geschrieben:Behördlich ist in diesem Sinne glaube ich so zu verstehen, dass es muss nur ein behördlich genehmigter Schießstand sein (kein Schießstand der von einer Behörde betrieben wird).Kehnra hat geschrieben:Nachdem das kein behördlicher Schießstand ist, is das für mich aber dennoch fraglich ob er das darf - is doch wie mit den Kat. B Leihwaffen?Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.
Der zweite der mir das mit der Registrierungsbestätigung gesagt hat war allerdings ein Waffenhändler in Wien, also dort muss es ihm klar sein das ich das gekaufte mitnehme..
Weiß nur, dass man bei manchen eben keine Kat. B Waffen ohne WBK ausborgen darf und dort dürfte ich dann auch zur Verwendung vor Ort keine Vollmantel Munition nutzen - meiner Meinung nach..
Das würde heißen das ich davon so viel wie möglich zuhause haben darf bzw mit mir rumtragen darf solange ich sie nicht selber gekauft habe? - also unser Gesetz muss mal wer verstehen..Fangschuss hat geschrieben:Besitzen darf er sie, aber nicht erwerben...
- Fangschuss
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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Ist aber so. Der Besitz von Gewehrmunition mit VM ist von den Strafbestimmungen des Waffg. ausgenommen. Auch aus dem § für Kriegsmaterial ist es ausgenommen. Somit darfst Du es besitzen, aber NICHT erwerben oder weitergeben!Kehnra hat geschrieben:Gut, welche Auflagen dieser Schießstand genau hat kann ich nicht sagen.HS911 hat geschrieben:Behördlich ist in diesem Sinne glaube ich so zu verstehen, dass es muss nur ein behördlich genehmigter Schießstand sein (kein Schießstand der von einer Behörde betrieben wird).Kehnra hat geschrieben:Nachdem das kein behördlicher Schießstand ist, is das für mich aber dennoch fraglich ob er das darf - is doch wie mit den Kat. B Leihwaffen?Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.
Der zweite der mir das mit der Registrierungsbestätigung gesagt hat war allerdings ein Waffenhändler in Wien, also dort muss es ihm klar sein das ich das gekaufte mitnehme..
Weiß nur, dass man bei manchen eben keine Kat. B Waffen ohne WBK ausborgen darf und dort dürfte ich dann auch zur Verwendung vor Ort keine Vollmantel Munition nutzen - meiner Meinung nach..
Das würde heißen das ich davon so viel wie möglich zuhause haben darf bzw mit mir rumtragen darf solange ich sie nicht selber gekauft habe? - also unser Gesetz muss mal wer verstehen..Fangschuss hat geschrieben:Besitzen darf er sie, aber nicht erwerben...
Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Quellen?
			
									
									Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
						Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
ähm..Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.
.308er VM sind Kriegsmaterial...WaffG hat geschrieben:Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Fangschuss hat geschrieben:Besitzen darf er sie, aber nicht erwerben...
Wie kann man "besitzen" ohne zu "erwerben"? Ich glaub nicht das eine Bezahlung ein wirkliches Merkmal für den "Erwerb" ist.WaffG hat geschrieben:Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
...
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Verein-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
Aber der Überlasser ist auf jedenfall dran...
- Fangschuss
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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Verein-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1.
unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;
2.
verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;
3.
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;
4.
Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
5.
Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
			
													§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Verein-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1.
unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;
2.
verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;
3.
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;
4.
Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
5.
Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
					Zuletzt geändert von Fangschuss am Di 17. Jun 2014, 09:48, insgesamt 1-mal geändert.
									
			
									
						Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
Here we go again.
http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=15288" onclick="window.open(this.href);return false;
Ganz unten gibts dann auch noch 3 Links zu Threads, in denen das besprochen wird und wo wieder Links zu unzähligen Threads gibt.
Aber bitte, lassts euch hald mit VM-Patronen in den Kalibern ohne Dokument erwischen, mir solls recht sein.
			
									
									
						http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=15288" onclick="window.open(this.href);return false;
Ganz unten gibts dann auch noch 3 Links zu Threads, in denen das besprochen wird und wo wieder Links zu unzähligen Threads gibt.
Aber bitte, lassts euch hald mit VM-Patronen in den Kalibern ohne Dokument erwischen, mir solls recht sein.
Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK
hi
mit interessensgemeinschaftstypischen abstrusauslegungen ist wohl kaum jemand geholfen
fakt ist:
vollmantelmunition, langwaffen, 308 und 223
erwerb nur mit WBK/ WP
ueberlassung nur an personen mit WBK/ WP
steht auch so im gesetz
die sonderfaelle wie "gefunden", "zugefallen" oder "ploetzlich in meiner waffentasche materialisiert" muessen wir doch ned wirklich ernsthaft diskutieren, oder?
			
									
									mit interessensgemeinschaftstypischen abstrusauslegungen ist wohl kaum jemand geholfen
fakt ist:
vollmantelmunition, langwaffen, 308 und 223
erwerb nur mit WBK/ WP
ueberlassung nur an personen mit WBK/ WP
steht auch so im gesetz
die sonderfaelle wie "gefunden", "zugefallen" oder "ploetzlich in meiner waffentasche materialisiert" muessen wir doch ned wirklich ernsthaft diskutieren, oder?
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
						Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
					

