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WBK trotz Diversion?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Kaamos
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WBK trotz Diversion?

Beitrag von Kaamos » Sa 8. Nov 2014, 08:49

Zuerst einmal ein Servus!!

Bin neu hier und will mich gleich mal vorstellen.
Mein Name ist Christian, bin 26 Jahre jung und bin seit kurzem wohnhaft in Wien Umgebung nachdem ich aus Wien ausgewandert bin. ;)
In meiner spärlichen Freizeit fahre ich meistens Motorrad, jedoch dieses Jahr fast ausschließlich auf diversen Rennstrecken.

Lese hier schon seit ein paar Wochen mit und es hat mir unheimlich viele Infos und Tipps gebracht, vielen Dank dafür schon mal! :clap:

Da ich durch Bekannte zum Schießen gekommen bin und ich mich schon länger für Waffen- und Schießtechnik interessiere, möchte ich mir jetzt nach erfolgreichem Umzug passende Waffen zulegen. (Vermutlich eine 9mm FFW und ein anderes Kaliber; steht noch nicht fest.)
Bin gerade auf dem Weg die WBK zu beantragen.
Genauer gesagt hab ich Gestern den Waffenführerschein gemacht und habe am Montag Nachmittag einen Termin bei einer Psychologin für das Gutachten.
Dienstag gehts dann nach der Arbeit zur BH Schwechat.
Soweit der Plan.

In das Waffenrecht hab ich mich schon etwas eingelesen,da man beim Führerschein ja recht wenig erfährt und es nun mal dazu gehört.

Jetzt kommt der einzige Faktor der mich etwas Unsicher macht:
Durch einen sehr unglücklich verursachten Unfall in einem Baustellenbereich, wo ich eine rote Ampel übersehen hatte, wurde ich damals wegen "Fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr" angeklagt, jedoch NICHT verurteilt!
Der Unfallgegner hatte einen ca. 4 cm langen Kratzer an der Wade, der Richter meinte ich hatte halt leider großes Pech.
Mir wurde eine Diversion angeboten die ich dankend annahm, also ist mein Leumundzeugnis strafrechtlich gesehen einwandfrei und ich bin auch sonst komplett unbescholten!

Nur:
Eine Diversion scheint 10 Jahre als "justizinterne Eintragung" gespeichert. Der Unfall ist jetzt ca. 4 1/2 Jahre her.
Genauer steht es hier:
"Wenn ein Strafverfahren mittels Diversion beendet wird, erfolgt kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung. Es erfolgt auch keine Eintragung im Strafregister, allerdings wird die Diversion justizintern für zehn Jahre gespeichert."

Was bedeutet das jetzt für mich?
Wird nur ein Strafregisterauszug gemach? Denn da würde nichts aufscheinen.
Wer sieht die Notiz?Ich gehe davon aus, dass die Waffenbehörde das sehr wohl sieht.
Kann das ein Grund sein, meinen Antrag auf die WBK abzulehnen?!

Ich bezweifle zwar, dass ich keine bekomme, da ich sonst ja nicht schon den Waffenführerschein und einen Termin bei der Psychologin gemacht hätte, aber ich will dann nicht Wochen lang Zuhause warten/zittern.
Denke das kann jeder verstehen. ;)


Vielen Dank schon mal für jegliche Hilfestellung!!! :handgestures-thumbupright:
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von gewo » Sa 8. Nov 2014, 10:06

hi

solange kein alk im spiel war seh ich kein problem ..
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von alpawolf » Sa 8. Nov 2014, 10:06

für deine wbk sehe ich schwarz könnte sogar sein das du aufgrund der wbk prüfung nachträglich ein komplettes waffenverbot erhälst.
grund: man konnte eine prognose auf unzuverlässikeit fahrlässiger umgang mit munition und waffen ableiten was ja auch stimmt, schlieslich hast du das ja zugegeben und die bh sieht das natürlich sofort.
du könntes dadurch mit einer waffe andere gefährden was du ja schon ohne waffe gemacht hast und dabei schon andere verletzt hast. wenn auch nur fahrlässig !
ich kenne jemanden mit fahrlässiger körperverletzung sonst unbescholten die bh wusste nichts, kam irgendwie 4 monate danch drauf...... :?
was meinst wo den seine waffen sind :whistle:
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von diver99 » Sa 8. Nov 2014, 10:14

alpawolf hat geschrieben:für deine wbk sehe ich schwarz könnte sogar sein das du aufgrund der wbk prüfung nachträglich ein komplettes waffenverbot erhälst.
grund: man konnte eine prognose auf unzuverlässikeit ableiten was ja auch stimmt, schlieslich hast du das ja zugegeben und die bh sieht das natürlich sofort.
ich kenne jemanden mit fahrlässiger körperverletzung sonst unbescholten die bh wusste nichts, kam irgendwie 4 monate danch drauf...... :?
was meinst wo den seine waffen sind :whistle:


Bei allem Respekt: das kann ich mir nicht vorstellen.

Ich würde das vorher mit der BH klären
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Kaamos » Sa 8. Nov 2014, 10:14

alpawolf hat geschrieben:für deine wbk sehe ich schwarz könnte sogar sein das du aufgrund der wbk prüfung nachträglich ein komplettes waffenverbot erhälst.
grund: man konnte eine prognose auf unzuverlässikeit ableiten was ja auch stimmt, schlieslich hast du das ja zugegeben und die bh sieht das natürlich sofort.


Ich habe zugegeben das ich an dem Unfall Schuld war, ja.
Sonst wäre es ja nie zu einer Diversion gekommen.
Wieso sollte ich ein Waffenverbot bekommen?Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? :shock:

Wer die Eintragung der Diversion sieht, weiß ich nicht 100%ig.
Findet man fast nichts dazu.
Am ehesten hätte ich vermutet die Staatsanwaltschaft.

Per PN wurde ich noch informiert, dass BH und Polizei da nichts sehen dürfte und selbst wenn, dass meine Verlässlichkeit nicht ausschließt, selbst wenn ich verurteilt worden wäre, was ich ja nicht bin!

EDIT:
Und ist dein Bekannter verurteilt worden?
Wenn ja, versteh ichs.
Wenn nein, hatte er auch eine Diversion?
Zuletzt geändert von Kaamos am Sa 8. Nov 2014, 10:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Kaamos » Sa 8. Nov 2014, 10:16

diver99 hat geschrieben:Ich würde das vorher mit der BH klären


Daran dachte ich auch schon, nur wenn die im Prinzip nichts sehen, ich sie dann aber darauf anspreche und die Behörde dann genauer nachforscht und dann erst den WBK-Antrag ablehnt... :?
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von alpawolf » Sa 8. Nov 2014, 10:22

moment es muss natürlich nicht zwangsläufig so kommen !

aber man kann so argumetieren und glaub mir das hält 100 prozentig.

du könntest mit einer waffe andere gefährden was du ja schon ohne waffe gemacht hast und dabei schon andere verletzt hast. wenn auch nur fahrlässig!
die prognose ergo ..... und einzig und alleine auf DIE kommt es an !!!

nix wbk !
dafür waffenverbot !
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Re: AW: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Cerakote » Sa 8. Nov 2014, 10:38

alpawolf hat geschrieben:moment es muss natürlich nicht zwangsläufig so kommen !

aber man kann so argumetieren und glaub mir das hält 100 prozentig.

du könntest mit einer waffe andere gefährden was du ja schon ohne waffe gemacht hast und dabei schon andere verletzt hast. wenn auch nur fahrlässig!
die prognose ergo ..... und einzig und alleine auf DIE kommt es an !!!

nix wbk !
dafür waffenverbot !


Absoluter bullshit..

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Re: AW: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Floody » Sa 8. Nov 2014, 11:29

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.


Ich seh da überhaupt keinen Grund zur Sorge.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Helmal » Sa 8. Nov 2014, 11:40

Inhaltlich bei Cerakote, verbal nicht.
Der Schmu war ein äußerst liebenswertes Wesen. Er legte Eier, gab Milch und wurde geradezu ekstatisch, wenn man ihn hungrig ansah.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von BlackAce » Sa 8. Nov 2014, 11:48

alpawolf hat geschrieben:für deine wbk sehe ich schwarz könnte sogar sein das du aufgrund der wbk prüfung nachträglich ein komplettes waffenverbot erhälst.
grund: man konnte eine prognose auf unzuverlässikeit fahrlässiger umgang mit munition und waffen ableiten was ja auch stimmt, schlieslich hast du das ja zugegeben und die bh sieht das natürlich sofort.
du könntes dadurch mit einer waffe andere gefährden was du ja schon ohne waffe gemacht hast und dabei schon andere verletzt hast. wenn auch nur fahrlässig !
ich kenne jemanden mit fahrlässiger körperverletzung sonst unbescholten die bh wusste nichts, kam irgendwie 4 monate danch drauf...... :?
was meinst wo den seine waffen sind :whistle:


Also so viel Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen.
Außer du hast natürlich die "kleinigkeit" mit der Alkoholisierung deines Bekannten weg gelassen, dann ist das ein Grund die WBK zu verweigern, aber nachträglich entziehen geht nicht so einfach und schon gar kein Waffenverbot.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Teal'c » Sa 8. Nov 2014, 12:19

kann ich mir auch beim besten willen nicht vorstellen was alpawolf da schreibt...

@TE, mach den Psychotest, und beantrage die WBK, fertig. Wird schon passen! :handgestures-thumbup:
Magnum mag man eben! :violence-sniperprone:

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von alpawolf » Sa 8. Nov 2014, 12:32

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und KEINE Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

die waffen missbräulich oder leichtfertig verwenden wird !

bitte man KÖNNTE sogar im ZWEIFEL ein Behördliches waffenverbot auf unbestimmte zeit verhängen.
die würde mit begründung mit bescheid und rechtsmittel zugestellt hat aber KEINE aufschiebende Wirkung.

der uvs entscheidet nach aller regel mit einer bestätigung.

und natürlich ist es absoluter schwachsinn aber nicht meiner ! :doh:
der Verband hat gute anwälte lass dich dort beraten
Zuletzt geändert von alpawolf am Sa 8. Nov 2014, 12:40, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von wallenstein » Sa 8. Nov 2014, 12:35

alpawolf hat geschrieben:moment es muss natürlich nicht zwangsläufig so kommen !

aber man kann so argumetieren und glaub mir das hält 100 prozentig.

du könntest mit einer waffe andere gefährden was du ja schon ohne waffe gemacht hast und dabei schon andere verletzt hast. wenn auch nur fahrlässig!
die prognose ergo ..... und einzig und alleine auf DIE kommt es an !!!

nix wbk !
dafür waffenverbot !


Absoluter Schwachsinn ! :naughty: :doh: :doh:
Ein Politiker wird nicht dadurch zum Experten, daß er etwas über etwas sagt. (Manfred Rommel)
Bild
.22lr,9P,.38spl.45ACP,.223,6,5Carc,6,5x55,6,5Jap,7x57,7,35Carc,30-30,.308,30.06,.303,75x54,7,5x55,7,62x54R,7,62x39,7,65x53,8x50R, 8x57IS,8x56R,8mmLeb,8mmKrop

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von BlackAce » Sa 8. Nov 2014, 12:54

alpawolf hat geschrieben:§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und KEINE Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

die waffen missbräulich oder leichtfertig verwenden wird !

bitte man KÖNNTE sogar im ZWEIFEL ein Behördliches waffenverbot auf unbestimmte zeit verhängen.
die würde mit begründung mit bescheid und rechtsmittel zugestellt hat aber KEINE aufschiebende Wirkung.

der uvs entscheidet nach aller regel mit einer bestätigung.

und natürlich ist es absoluter schwachsinn aber nicht meiner ! :doh:
der Verband hat gute anwälte lass dich dort beraten



Eben WAFFEN, ein Auto ist keine Waffe, auch wenn manche es so verwenden. Den UVS gibt es nicht mehr, und das LVwG entscheidet wie es gerade Lust dazu hat.
Wegen einer einfachen FAHRLÄSSIGEN Körperverletzung, in dem Fall sogar nicht mal verurteilt, kriegt man keine WBK abgenommen oder ein Waffenverbot, da hätten unsere Behörden viel zu tun, was glaubst du wie viele Unfälle jeden Tag in Österreich passieren? Jeder der an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt ist, wird an das Gericht angezeigt. Wenn dem wirklich so wäre, dann gäbe es in Österreich bald nur noch Waffenverbote. Bei deinem Bekannten muss schon weit mehr vorgelegen haben. 4 Monate nach Ausstellung plötzlich drauf kommen, dass was bei der Antragstellung nicht gepasst hat?? Keine Behörde hat die Zeit Akten die bereits abgeschlossen sind, nochmals zu überprüfen. Was anderes ist es natürlich, wenn er betrunken einen Unfall mit Verletzung verursacht hat und das Urteil 4 Monate nach Ausstellung bei der BH eingetroffen ist, aber dann ist es auch keine einfache fahrlässige Körperverletzung mehr und wird auch nicht mit einer Diversion beendet.

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