Also Bauli ich gehe mit dir D'accord... Diese Regelungen wegen dem kürzen von D-Waffen und dem Zerlegen, zsammschieben von C-Waffen machen nur dann Sinn, wenn man Waffen für Schrotladungen die schon kürzer als 60cm gefertigt werden nicht als Flinte=SchrotGEWEHR bezeichnet.GSchoenbauer hat geschrieben: Man will vermeiden, daß eine leicht zu verbergende Schusswaffe ohne WBK erwerbbar oder legal besitzbar ist. Das ergibt nun einmal 3 Klassen.
- für FFW (unter 60cm) erfüllt, da ohnehin WBK-pflichtig
- für Langwaffen über 90cm GL / 45cm LL erfüllt, da nicht leicht zu verbergen
- für die Mitteldinger NICHT erfüllt, weil der Erwerb NICHT WBK-pflichtig ist und die Waffe trotzdem leicht zu verbergen ist. Speziell könnte jemand so eine Waffe ohne WBK erwerben und durch Kürzen zu einer illegalen FFW kommen.
und nochmals --- eine sinngemäß gleichartige Regelung gibt es aus diesem Grund ja auch bei den KatC-Waffen (über das gebräuchliche Maß hinaus zerlegbar, klappbar, zusammenschiebbar ...)
Ansonsten wär das ja total umsonst, ausserdem dürfte es dann zb keinen Taurus Raging Judge legal auf Rezept geben... Den gibts aber, von daher darf/kann eine Schrotstartrampe die mit LüA kürzer als 60cm aus der Fabrik kommt, schon mal keine Kat-D sein.
@Martin P: Das ist auch der (einzige) Grund der deiner durchaus schlüssigen Argumentation das Genick bricht.
Genau das ist aber der Fall, da diese Regelung ja genau dafür eingeführt wurde, das alle kurzen=leicht versteckbaren Waffen nur auf Bewilligung zu haben sind. Umgekehrt ist es praktisch nicht machbar aus einer "bewilligungspflichtigen" eine "frei ab 18" Waffe zu machen, da müsstest ja was anschweißen...Martin P hat geschrieben:- ich kann mir nicht vorstellen, dass es vom Gesetzgeber gewollt ist, eine Waffe abhängig von ihrer Länge, in drei verschiedene Kategorien fallen zu lassen (in dieser Reihenfolge: bewilligungspflichtig/verboten/frei ab 18);