Martin P hat geschrieben:Dann erkläre uns doch bitte - juristisch nachvollziehbar - .....
...Bitte nicht schreiben "weil es im Erlass steht", sondern rechtlich argumentieren. Danke!
falsche baustelle
ich bin kein jurist
und wenn ich einer waere dann duerfte ich aufgrund der standesregeln hier keine auskuenfte zu konkreten fragestellungen geben
wie in allen anderen rechtsthemen stehen auch im waffenrecht zur feststellung was recht und was unrecht ist zur verfuegung:
- gesetze
- verordnungen
- erlaesse
- OGH urteile
von daher ist nur die interpretation fuer jeden einzelnen an hand der zur verfuegung stehenden moeglich
die antwort wird - da sie dezentral seitens der einzelnen behoerden gegeben wird - meistens pro behoerde (bezirk, magistrat, LPD ect) unterschiedlich ausfallen
daher gibt es konkrete frage - antwort listen in den erlaessen (die aber genau genommen keine rechtswirkung entfalten)
wennst die liest - ohne deinen eigenen kram rein zu interpretieren - dann wirst du sehen dass das was ich geschreiben habe stimmt
in den erlasstext:
Waffenrecht Runderlass hat geschrieben:Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Insb. eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist, erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und unbefugte Verwendung.
da gibts nix rein zu interpretieren, er ist eindeutig