Martin P hat geschrieben:A.I. AW hat geschrieben:
Nachdem ich hier den Überblick verloren habe: beruhen alle Beiträge auf den letzten rund 25 Seiten auf dieser Interpretation oder gibt es irgendwo ein Dokument aus erster Hand (= ein Protokoll des Beschlusses der Innenminister)?
Und nachdem die Frage hier schon mehrfach unbeantwortet geblieben ist: wer hat dieses von A.I. AW verlinkte Dokument erstellt und woher bezieht derjenige seine Informationen?[/quote]
Inhalt und Text nach bestem Wissen der Rechtslage zum Veröffentlichungszeitraum , V.i.S.d.P: M.Thoma,
legalwaffenbesitzer@gmail.com[url]https://forum.wildundhund.de/showthread.php?107961-Geplante-EU-Änderungen-zum-Aushang&p=2447064[/url]
Quelle:
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9841-2016-INIT/de/pdfStimmen tut es trotzdem nicht...
Ich glaub viele lesen nur die Erwägungsgründe und so kommen diese Meinungen zu Stande.
zB:
(9) Einige halbautomatische Feuerwaffen können leicht zu automatischen Feuerwaffen umgebaut werden, so dass sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auch wenn kein solcher Umbau erfolgte, können bestimmte halbautomatische Feuerwaffen (...) ein sehr hohes Risiko darstellen, wenn sie über eine hohe Munitionskapazität verfügen. Deshalb sollte eine zivile Verwendung von halbautomatischen Feuerwaffen mit fest montierter Ladevor- richtung, die es ermöglicht, eine hohe Anzahl von Schüssen abzufeuern, sowie von halbautomatischen Feuerwaffen mit auswechselbarer Ladevorrichtung mit hoher Munitionskapazität verboten sein. Entsprechende Ladevorrichtungen, wie zum Beispiel fest montierte oder auswechselbare Magazine sowie Munitionsgurte, sollten ebenfalls verboten werden. Wird festgestellt, dass sich Personen im Besitz einer solchen Ladevorrichtung befinden, so sollte diese, ebenso wie jede halbautomatische Zentralfeuerwaffe, an die diese Ladevorrichtung montiert werden kann, beschlagnahmt werden, selbst wenn für den Besitz dieser Feuerwaffe eine Genehmigung erteilt wurde. Diesen Personen sollte zudem die Genehmigung entzogen werden.
Die genaue Definition in RL aber:
ii) In Kategorie A werden die folgenden Nummern angefügt:
"6. automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden;
(7) jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als
20 Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird, und
b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird;
(8) halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopgriffs oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Griffs auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;
(9) Ladevorrichtungen, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetier- Feuerwaffen montiert werden können und folgende Merkmale aufweisen:
a) Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
b) Ladevorrichtungen für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können.
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