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von nerd » Fr 30. Dez 2016, 08:31
Eine Definition des festen Behältnisses konnte ich auch nicht finden, würde aber jenes als ausreichend erachten, welches in Anlehnung an die Verwahrungsbestimmungen "in zumutbarer Weise einerseits vor unberechtigter Aneignung und andrerseits vor unbefugter Verwendung schützt". Die Verhältnismäßigkeit würde ich durch die Umstände bestimmt sehen, etwa das kurzfristige Beaufsichtigen durch Personen die eben keine Zufallsbekanntschaften sind. So würde ich von meiner Frau wohl annehmen dürfen, dass sie sich nicht in einem Gasthaus bei einem Tankstopp, mit Werkzeug und Gewalt, Zugang zu meiner verschlossenen Pistole verschafft, auch wenn sich diese "nur" in einem Rucksack - also keinem Koffer - befindet. Bei einem Freund ist es ggf. nochmals anders zu sehen. Letzteres ist jedoch meine persönliche Meinung, ohne Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit, ich habe keine dazu spezifischen weiteren Rechtssprechungen im Internet gefunden.
Weiters würde ich - wieder in Anlehnung an die Verwahrungsbestimmungen - von einer nochmals erhöhten Sorgfaltspflicht ausgehen, wenn mehrere Schusswaffen transportiert, oder von anderen Personen kurzfristig beaufsichtigt werden.
Weil auf Reisen die Möglichkeiten der Sicherung für private Personen aber begrenzt sind, würde mich eine rechtlich verbindliche Aussage dazu auch interessieren.
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nerd am Fr 30. Dez 2016, 08:31, insgesamt 4-mal geändert.