Krauzi_M hat geschrieben:Hi,
Hab gerade mit ein paar Waffengeschäften in Wien und NÖ telefoniert!
Die wissen nur davon, dass ab 1.1.17 nur gegen Vorzeigen eines waffenrechtlichen Dokumentes verkauft werden darf. Von einer Änderung ab 1.7.17 hat keiner was gewusst....
Grüße
Krauzi
dazu muesste man halt das gesetz auch mal lesen
aber da die formulierung des gesetzes meiner einschaetzung nach eher ungeschickt geloest wurde wird da wohl irgendwann mal was richtig gestellt werden
ich gehe davon aus dass die urspruengliche intention des gesetzgebers jene war, dass die bisher antragsfrei bezugsberechtigten (WBK, WP inhaber ect) auch weiterhin ohne antrag beziehen duerfen.
mit etwas glueck wird sich das auch so rausstellen
andererseits:
die urspruengliche intention des gesetzgebers bvei §23 2 b war ja auch dass die sportschuetzen ihre erweiterungen automatisch, ohne viel blabla nach 5 jahren auf bis zu 5 stk bekommen
und wir haben bis heute an haufen behoerden und sogar ein hoechtsgerichturteil das diese intention umgedreht hat auf fruhestens nach fuenf jahren erweiterung auf maximale fuenf stueck ...