sorry, meinte natürlich den §48
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23
Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.“
und dann kann man "unbeschadet" übersetzen in lt DUDEN:
1. ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz
2. ohne Schaden, ohne Nachteil für, im Einklang mit
wenn man sich die Erläuterung zum gesetz ansieht steht dann zwar in §23 die sonderregelungen drinnen, aber in
§48 gehts wieder um den schießmittelschein, also um den kommst nicht herum.
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln
grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind
dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der
Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und
Besitz für jegliche Mengen an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass
Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung
von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung hinsichtlich der in Z 2 bis 5 genannten
privilegierten Personengruppen bleibt unberührt.
Zu Z 4 (§ 48 Abs. 8):
Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem
Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von
sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus
soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine
Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.
Verweise:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml