gewo hat geschrieben:BlackAce hat geschrieben:DerDaniel hat geschrieben:Hi,
das ist ja genau was GGVSEB Anlage 2.1 a regelt, nämlich das die Freistellung bei 1.4 Stoffen nur bis 3kg zulässig ist:
Bis zu 3kg Nettoexplosivstoffmasse, also bei Patronen sind es dann 50kg Brutto (inkl Verpackung, Hülsen, Geschoss, usw).
Die Regelung gilt nur in Deutschland!
Das GGAV gilt auch für gewerbliche Transporte und gilt als Transporterleichterung, an die Schützen/Wiederlader hat dabei keiner Gedacht. Dass ist dann das wo man eigentlich unters ADR fällt, da die GGVSEB ja einschränkungen des ADR 1.1.3.1 vornimmt, aber man bis 20kg 1.3C bzw 333kg 1.4S, kein Beförderungspapier braucht, obwohl das ADR wiederrum eines verlangen würde.
sag mal leute
GLAUBT ihr das oder
WISST ihr das?
laut BKA muenchen gilt diese freistellung nur bei nachweis der sachkunde ...... d.h. entweder deutsche wiederlade sachkunde machen oder vorhandene oesterreichische sprengbefugniss auf DE umschreiben lassen ...
das sind zumindestens die auskuenfte die ich bekommen habe ....
Wenn du deine Sprengbefugniss auf die Deutsche umgeschrieben kriegst, dann sag ma wie du des gmacht hast
![Smile :)](./images/smilies/icon/smile.gif)
i zahl da a 50er Fassl, ich fürchte fast da wirst nochmal ein wenig lernen müssen und zur Prüfung antreten.
Zumindest blüht mir das jetzt mit dem Feuerwerker Schein, aber ich vermute mal das es das selbe mit dem Sprengschein sein wird.
In der Schweiz ist es Definitiv so, da hab ich alle Papiere beisammen müsste aber irgendwann mal den Sch....önen Kurs machen und mit einem gewissen Notenschnitt bestehen, damit ich den Schweizer Schein kriege.
Vom Transport usw. in DE wurden wir vom Doppler Bernd seines Zeichens Sachverständiger für Österreich, mehr als 1x gewarnt, des is schon öfters schief gegangen.