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kau gerade Deutsches Waffenrecht durch, immer wieder interessant auf was man da so stoßt:
II. Mitnahme nach Deutschland (vorübergehend).
a) aus EU-Staat
– Erlaubnis notwendig z. B. bei Sammlern, bei Ge-
fährdeten, bei Jägern mit mehr als drei Langwaffen,
bei Sportschützen mit mehr als sechs Schusswaffen,
bei Brauchtumsschützen mit mehr als drei Einzella-
der- oder Repetierlangwaffen.
Voraussetzung für Erlaubniserteilung:
– Europäischer Feuerwaffenpass
– alle Voraussetzungen des deutschen Waffenrechts
wie Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eig-
nung, Sachkunde, Bedürfnis
– keine Erlaubnis notwendig bei folgenden Personen
mit Europäischem Feuerwaffenpass und Einladung:
– Jäger mit bis zu drei Langwaffen,
– Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen,
– Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader-
oder Repetierlangwaffen.
Und jetzt kommts:
Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Deutschland
sieht vor, dass Sportschützen und Brauchtumsschützen
(nicht Jäger) aus Österreich oder Deutschland bestimm-
te Waffen auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass in
den jeweiligen Vertragsbereich (Österreich und Bay-
ern) mitnehmen können.
weiter unten dann:
Sonderregelungen ergeben sich aus dem deutsch-österrei-
chischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von
Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Muni-
tion durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen
und Sportschützen vom 28. Juni 2002, das am 1. Juli 2004 in
Kraft getreten ist (BGBl. 2004 II S. 788). Danach ist für Mit-
glieder deutscher und österreichischer traditioneller Schützen-
vereinigungen und Sportschützenvereine unter besonderen
Voraussetzungen der Besitz eines Europäischen Feuerwaffen-
passes nicht erforderlich. Dieses Abkommen gilt nur für die
Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-
tion zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und
im Freistaat Bayern. Nach dem Inhalt des Abkommens kann
die Mitnahme von Waffen aus Österreich nach Bayern nur di-
rekt über die österreichisch-bayerische Grenze erfolgen.
Bei Jägern, Sportschützen und Brauchtumsschützen aus Dritt-
staaten kann die Erlaubnis ohne Prüfung des Alterserforder-
nisses und der Sachkunde erteilt werden, es sei denn, dass Tat-
sachen bei der Behörde bekannt geworden sind, die die
Annahme der Unzuverlässigkeit oder der fehlenden persön-
lichen Eignung des Antragstellers rechtfertigen (§ 32 Absatz
4); dies gilt aber nur, wenn die Bedingungen vorliegen, unter
denen solche Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten er-
laubnisfrei Waffen oder Munition nach Deutschland mitneh-
men dürfen (§ 32 Absatz 3). Ein Europäischer Feuerwaffen-
pass ist nicht erforderlich.
Hat grad jemand die Staatsverträge rumliegen
and was da alles gedacht wurde, grandios, so und jetzt find wenn der dir den Passus erläutert... so entstehen auf jeden Fall Stammtisch Mythen
Aber ich fürchte das meine 300m Sessions nicht als gesonderter Event gelten werden
Also für mich natürlich schon, nur eben für die anderen nicht.