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Waffenpass nun leichter für Justiz?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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hmg382
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Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von hmg382 » Mo 17. Jul 2017, 07:51

Beim Durchlesen eines jüngst verlinkten Medienartikels fand ich darunterstehend einen m.E. noch interessanteren Artikel:
https://kurier.at/chronik/oesterreich/k ... 75.451.980
Mit einer Novelle des Waffengesetzes wurde Anfang des Jahres Polizeibeamten wieder der freie Zugang zu einem Waffenpass ermöglicht. Beamte sollen sich in Zeiten des weltweiten Terrors auch in ihrer Freizeit verteidigen können und für den Ernstfall gerüstet sein. "Obwohl wir ebenfalls den Dienst mit der Waffe versehen und eine gefährdete Berufsgruppe sind, hat man auf die Justizbeamten bei der Novelle leider vergessen", sagt der Vorsitzende der Justizwachegewerkschaft (FCG), Albin Simma.

Nach intensiven Gesprächen mit dem Innenministerium konnte nun ein Kompromiss in der Angelegenheit erzielt werden. Die 3323 Justizwachebeamten wurden vor wenigen Tagen schriftlich von ihren Personalvertretern darüber informiert. Das Innenministerium hat am 13. Juni einen Erlass verabschiedet, mit dem den Wachebeamten der Zugang zum Waffenpass deutlich erleichtert wird. Das Ministerium beruft sich in dem Erlass auf ein Verwaltungsgerichtshof-Urteil (VwGH) aus dem Jahr 2016. "Wenn ein Justizbeamter den Bedarf nach einem Waffenpass glaubhaft machen kann, dann hat die Behörde einen auszustellen", erklärt Josef Schmoll von der Generaldirektion für den Strafvollzug. Und Bedarf gäbe es genug. "Die Bedrohungen unserer Wachebeamten von Insassen nehmen drastisch zu. Durch die vielen ethnischen Gruppen in Haft hat sich das Problem leider potenziert. Damit auch alle diese Vorfälle dokumentiert werden, ist das Personal seit Kurzem angehalten Aktenvermerke anzulegen", sagt Simma.

Was den verlässlichen Umgang mit der Waffe betrifft, gibt es laut Schmoll kaum Unterschiede zwischen Polizei- und Justizbeamten. Es gibt für die Justizwache in Abständen verpflichtende Schießtrainings. Dabei muss auch eine Mindestleistung erbracht werden. Die Justiz-Vertreter hoffen [sic!], dass sich die ausstellenden Behörden nun an den Erlass halten.


Hat da jemand nähere Infos dazu? Oder gar den Erlass?
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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von LTE » Mo 17. Jul 2017, 13:38

Das Problem ist eben die Gefährdungslage, bisher zumindest wurde selbige von einigen BH's runtergspielt, frei nach dem Motto " so lange dir nix passiert, bist du nicht gefährdet ....
Wenn sich da was ändert, find ich positiv.

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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von Glock1768 » Di 18. Jul 2017, 07:55

Ich hatte noch nie einen Autounfall und fahre schon 23 Jahre ... Bin ich jetzt weniger gefährdet und muss mich nicht mehr anschnallen? Natürlich schnalle ich mich präventiv an ...

In unserem Haus hat es noch nie gebrannt ... weniger gefährdet? ... Trotzdem gibt es mehrere Feuerlöscher

Usw...

Sehe den Waffenpass, bzw das ganze Thema der (Selbst-)verteidigung eigentlich ähnlich ... hoffentlich muss sich nie jemand mit (Waffen-)gewalt verteidigen, aber es kann jeden von uns zu jeder Zeit treffen

Und es bringt mir nichts, wenn meine Familie JETZT akut bedroht wird, wenn die Exekutive (vielleicht) in 5 Minuten da ist um die Scherben "aufzukehren" ... da ist schon alles vorbei

Ich schnalle mich auch nicht nach dem Unfall an ...
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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von acme0905 » Di 18. Jul 2017, 09:01

genauso ist es

danke für den beitrag.....


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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von Scaramanga » Di 18. Jul 2017, 12:09

Ich hatte noch nie einen Autounfall und fahre schon 23 Jahre ... Bin ich jetzt weniger gefährdet und muss mich nicht mehr anschnallen? Natürlich schnalle ich mich präventiv an ...

In unserem Haus hat es noch nie gebrannt ... weniger gefährdet? ... Trotzdem gibt es mehrere Feuerlöscher

Usw...

Sehe den Waffenpass, bzw das ganze Thema der (Selbst-)verteidigung eigentlich ähnlich ... hoffentlich muss sich nie jemand mit (Waffen-)gewalt verteidigen, aber es kann jeden von uns zu jeder Zeit treffen

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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von Robiwan » Di 18. Jul 2017, 12:14

Scaramanga hat geschrieben:
Ich hatte noch nie einen Autounfall und fahre schon 23 Jahre ... Bin ich jetzt weniger gefährdet und muss mich nicht mehr anschnallen? Natürlich schnalle ich mich präventiv an ...

In unserem Haus hat es noch nie gebrannt ... weniger gefährdet? ... Trotzdem gibt es mehrere Feuerlöscher

Usw...

Sehe den Waffenpass, bzw das ganze Thema der (Selbst-)verteidigung eigentlich ähnlich ... hoffentlich muss sich nie jemand mit (Waffen-)gewalt verteidigen, aber es kann jeden von uns zu jeder Zeit treffen

Und es bringt mir nichts, wenn meine Familie JETZT akut bedroht wird, wenn die Exekutive (vielleicht) in 5 Minuten da ist um die Scherben "aufzukehren" ... da ist schon alles vorbei

Ich schnalle mich auch nicht nach dem Unfall an ...


Sehr treffend formuliert! :clap:


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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von SSG308 » Di 18. Jul 2017, 15:32

Jetzt kommt eh bald der Waffenpass für Wanderer :D

https://derstandard.at/2000061459506/Ti ... uhattacken

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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von hmg382 » Di 18. Jul 2017, 16:03

Der Fred driftet etwas Richtung OT. Ich kann eure Einstellung verstehen, aber mir wär's lieber, wenn jemand neue Infos zum eigentlichen Gegenstand des Freds hätte ;-)
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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von BlackAce » Mi 19. Jul 2017, 16:58

Das steht im aktuellen Waffenrechtrunderlass vom 28.06.2017

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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von hmg382 » Mi 19. Jul 2017, 21:29

BlackAce hat geschrieben:Das steht im aktuellen Waffenrechtrunderlass vom 28.06.2017
Gibt's den auch online verfügbar?

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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von Pirker » Do 20. Jul 2017, 09:37

Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!

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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von Glock1768 » Do 20. Jul 2017, 11:15

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Fassung vom 20.07.2017 / Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Ich habe mir WaffG §21 und §22 in der aktuellen Fassung jetzt nochmals angesehen ...

WaffG $21 (2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

WaffG§22 (2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann


WO STEHT HIER IRGENDETWAS ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM DER BEHÖRDE BEI EWR-BÜRGERN, DIE ÄLTER ALS 21 JAHRE SIND?

Ich weiß, man (wir) müssen es glaubhaft machen (Ermessen?), aber der Ermessensspielraum ist hier definitiv NICHT erwähnt.

Weiters ... hat die Behörde bei NICHT privaten Interessen jetzt eine Verpflichtung einen WP auszustellen?
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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von Bell » Do 20. Jul 2017, 11:36

Glock1768 hat geschrieben:WaffG $21 (2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

WaffG§22 (2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann

Das "könnte" man auch so auslegen, dass ich zB als Sportschütze einen Bedarf habe, weil ich dann die Pistole zu Hause holstern kann und dann zum Stand fahre. Ich habe einen Bedarf sie zu führen, weil ich kein verschließbares Behältnis habe!! :whistle:
Ausserdem sollte es doch jedem lieber sein, wenn ich sie als "verlässlicher EWR-Bürger" im Holster trage anstatt, dass sie im Kofferraum herumliegt. :think:

In 1. steht ja nicht, dass NUR jemand, der blablabla.. einen Bedarf hat, sondern, dass dieser jemand JEDENFALLS einen hat.

Aber wie gesagt... "könnte" man so auslegen, wenn es da nicht eine andere Auffassung seitens der Zuständigen gäbe.
Aber, wenn nicht mal Jäger einen WP bekommen, obwohl die ja wirklich blablabla (lt. 1.), wenn sie zB Schwarzwild im Revier haben, dann is halt mühsam.

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Robiwan
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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von Robiwan » Do 20. Jul 2017, 11:38

Glock1768 hat geschrieben:Ich weiß, man (wir) müssen es glaubhaft machen (Ermessen?), aber der Ermessensspielraum ist hier definitiv NICHT erwähnt.


Genau, ob sie dir die Glaubhaftmachung abnehmen liegt im Ermessen der Behörde.
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Re: Waffenpass nun leichter für Justiz?

Beitrag von cas81 » Do 20. Jul 2017, 11:46

Glock1768 hat geschrieben:§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

WaffG $21 (2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

WaffG§22 (2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann


WO STEHT HIER IRGENDETWAS ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM DER BEHÖRDE BEI EWR-BÜRGERN, DIE ÄLTER ALS 21 JAHRE SIND?

Ich weiß, man (wir) müssen es glaubhaft machen (Ermessen?), aber der Ermessensspielraum ist hier definitiv NICHT erwähnt.

Doch, explizit in §6, der auf §21 (2) Bezug nimmt. Weiters "stumm" in §21 (2) iVm §22 (2) selbst -> "Bedarf nachweisen..." -> "... glaubhalft machen". Und wer muss dir glauben?! Oder was meinst du sonst? Fehlt dir das nur Wort "Ermessen" in den einschlägigen §? Vergiss das bitte, das läuft sonst auf Ähnliches hinaus, wie die Sportschützendiskussion bezüglich Erweiterung nach 2b.

Kurz: §6 sagt, dass dir im Rahmen deiner privater Interessen ein WP gem §21 (2) auszustellen ist, wenn du den Bedarf gem §22 (2) der Behörde ggü glaubhaft machst. Und glauben muss dir niemand automatisch und darin liegt das Ermessen.
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