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Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von eXistenZ » Mi 25. Okt 2017, 22:52

burggraben hat geschrieben:Kann dir jetzt noch keiner seriös sagen wie das bei uns umgesetzt wird. In den EU Dokumenten sind es aber nicht die Magazine selber die böse sind sondern die Waffe wechselt zur bösen Kategorie A.

Naja nicht ganz. Im EU Text steht, wenn ich mich jetzt richtig erinnere, das man die WBK verliert wenn man ein "böses Magazin" ohne Ausnahmegenehmigung besitzt. Wenn man WBK/WP besitzt ist das Magazin also eventuell doch böse. Ohne WBK/WP nicht.

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Yukon
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Yukon » Mi 25. Okt 2017, 23:38

Th3Z0ne hat geschrieben:Das wird für mich sehr spannend - hab ne 7615 Police und ne M4. Die eine darf, die andere wird zum pösesten ding auf Erden...

Ich muss Dich leider etwas korrigieren, soweit ich mich erinnere, wird auch Deine 7615 zum pösesten Ding auf Erden, denn der Magban betrifft auch Repetierbüchsen, sofern sie keine Randfeuerpatronen verschießen.
Und, auf österreichische Verhältnisse umgemünzt, die Sanktionierung für WBK/WP-Inhaber ist, wenn sie ohne Ausnahmegenehmigung mit so einem teuflischen HC-Magazin erwischt werden, WBK/WP ist pfutsch. Und dabei ist es völlig unerheblich, ob das teuflische HC-Magazin "nur" an einem Repetierer angesteckt werden kann (ausgenommen Kleinkaliber/Randfeuerzündung).
Interessanterweise ist in der Richtlinie keine Sanktionierung von Nicht-WBK/WP-Inhabern vorgesehen, wenn sie mit diesem Teufelszeug erwischt werden.... :headslap:
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Th3Z0ne » Mi 25. Okt 2017, 23:46

Ich muss Dich leider etwas korrigieren, soweit ich mich erinnere, wird auch Deine 7615 zum pösesten Ding auf Erden, denn der Magban betrifft auch Repetierbüchsen, sofern sie keine Randfeuerpatronen verschießen.

So genau hab ich mir das nicht gemerkt - danke.

Interessanterweise ist in der Richtlinie keine Sanktionierung von Nicht-WBK/WP-Inhabern vorgesehen, wenn sie mit diesem Teufelszeug erwischt werden.... :headslap:

Wundert dich das wirklich? - wer keine WBK/WP hat, hat ja auch nie und niemals nicht die möglichkeit an eine Waffe zu gelangen :headslap: und böses wollen eh nur die, welche sich brav registrieren ...

Naja - gibt es hald dann noch ne neue welle von Kunststoffmüll... der mit Blechmagazinen kann wenigstens noch etwas Altmetall machen... :whistle:
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Yukon » Do 26. Okt 2017, 00:14

Th3Z0ne hat geschrieben:Naja - gibt es hald dann noch ne neue welle von Kunststoffmüll... der mit Blechmagazinen kann wenigstens noch etwas Altmetall machen... :whistle:

Ganz ehrlich, ich glaub zwar an viele Dinge, aber an diesen "Abfallberg" glaub ich überhaupt nicht.
Das ist verwaltungstechnisch weder administrierbar noch durchsetzbar, und wenn sie wirklich den Musterschüler spielen wollen, dann ergibt sich daraus etwas nicht exekutierbares, wie beispielsweise die "Bon-Annahmepflicht" wenn man sich eine Leberkässemmel kauft und die Rechnung beim Geschäft raustragen müsste.
War ja schon im 97er-Jahr die Registrierungspflicht für den Altbestand der Pumpguns ein durchschlagender Erfolg und ein leuchtendes Beispiel für verwaltungstechnischen Irrwitz.
Also lasst uns hoffen, dass das BMI zukünftig von einer Person mit Hirn geleitet wird, wobei, wenn ich träumen darf, ich würd mir eine Person wünschen, die nicht nur Hirn, sondern auch Rückgrat hat und eine Subsidiaritätsklage beim EuGH wegen dem ganzen Schwachsinn einreicht
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Balistix » Do 26. Okt 2017, 08:24

Th3Z0ne hat geschrieben:
Ich muss Dich leider etwas korrigieren, soweit ich mich erinnere, wird auch Deine 7615 zum pösesten Ding auf Erden, denn der Magban betrifft auch Repetierbüchsen, sofern sie keine Randfeuerpatronen verschießen.

So genau hab ich mir das nicht gemerkt - danke.

Interessanterweise ist in der Richtlinie keine Sanktionierung von Nicht-WBK/WP-Inhabern vorgesehen, wenn sie mit diesem Teufelszeug erwischt werden.... :headslap:

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Naja - gibt es hald dann noch ne neue welle von Kunststoffmüll... der mit Blechmagazinen kann wenigstens noch etwas Altmetall machen... :whistle:


Naja, ein wenig zahnlos wäre es schon aufgrund eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten, aber man könnte ja, wenn man den Kat C Waffenbesitzer mit so einem Ansteckmagazin erwischt, einfach mit einem Waffenverbot belegen. :tipphead:
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Lexman1 » Do 26. Okt 2017, 08:50

Wartet mal ab, wer Innenminister wird und wie andere Länder die Geschichte umsetzen. Ihr überbietet euch ja schon wieder mit Restriktionen und Sanktionen...

Hoffen wir einfach dass wir einen Minister mit ein wenig Verstand bekommen und informiert ihn mit entsprechenden Schreiben bzw Anfragen sowie er seine Arbeit aufgenommen hat.
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von eXistenZ » Do 26. Okt 2017, 11:34

Balistix hat geschrieben:Naja, ein wenig zahnlos wäre es schon aufgrund eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten, aber man könnte ja, wenn man den Kat C Waffenbesitzer mit so einem Ansteckmagazin erwischt, einfach mit einem Waffenverbot belegen. :tipphead:

Das hätte dann allerdings nichts mit der EU RL zu tun. Das wäre eine reine Erfindung unserer Regierung und es gibt derzeit keinen Grund davon auszugehen das so etwas kommen wird.

Das steht im EU Text:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:


a)
die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder


b)
im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,
es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/ ... 17:137:TOC

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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Balistix » Do 26. Okt 2017, 11:57

Gold Plating (=Übererfüllung der Vorgaben der Richtlinie) halte ich durchaus für möglich, gerade bei einem Musterschüler wie Österreich. Zumal die Formulierung der Richtlinie ja bedeutet, für WBK-Inhaber ist der bloße Besitz von solchen Magazinen strafbar, selbst wenn sie keine Kat-B-Waffe haben (RL stellt auf Berechtigung ab), auf die das Ding passt. In den Augen eines Legisten muss das doch eine unbefriedigende Lösung sein, dass der WBK-Inhaber solche Magazine überhaupt nicht besitzen darf, der Nicht-WBK-Inhaber aber schon.
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von cal22 » Do 26. Okt 2017, 12:18

Frag mich wie die das umsetzen wollen ein Stück Plastik oder Metall mit einer Feder drin zu verbieten. :mrgreen:

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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von eXistenZ » Do 26. Okt 2017, 12:30

Balistix hat geschrieben:Gold Plating (=Übererfüllung der Vorgaben der Richtlinie) halte ich durchaus für möglich, gerade bei einem Musterschüler wie Österreich. Zumal die Formulierung der Richtlinie ja bedeutet, für WBK-Inhaber ist der bloße Besitz von solchen Magazinen strafbar, selbst wenn sie keine Kat-B-Waffe haben (RL stellt auf Berechtigung ab), auf die das Ding passt. In den Augen eines Legisten muss das doch eine unbefriedigende Lösung sein, dass der WBK-Inhaber solche Magazine überhaupt nicht besitzen darf, der Nicht-WBK-Inhaber aber schon.

Der Text richtet sich gegen das Anti-Gun Feindbild Nr. 1 = halbautomatische Waffen
Wer eine WBK (einen WP) besitzt hat das Recht eine halbautomatische Waffe zu besitzen. Er könnte sich jederzeit legal einen HA kaufen.
Ohne WBK/WP gibt's die legale Möglichkeit nicht.
Wenn man sich also auf das Feindbild HA-Waffe eingeschossen hat, ist das dann schon stimmig.
Bei dieser Geschichte gibt es auch zu beachten das in ö-Waffenrecht grundsätzlich folgendes gilt: Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung (mit Ausnahmen)

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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Yukon » Do 26. Okt 2017, 12:36

Balistix hat geschrieben: In den Augen eines Legisten muss das doch eine unbefriedigende Lösung sein, dass der WBK-Inhaber solche Magazine überhaupt nicht besitzen darf, der Nicht-WBK-Inhaber aber schon.

Dürfen tuns eh beide nicht, dem WBK/WP-Inhaber wird halt WBK/WP gezupft, beim Nicht-WBK/WP-Inhaber gibt's nix zu zupfen.

Das einzig praktikable, und vor allem, das einzig akzeptable, ist ein grandfathering bereits besessener Magazine, ohne irgendeinem verwaltungstechnischen Gschisti-Gschasti. Alles andere führt zu einer unadministrierbaren Rechtslage, die auch nicht durchsetzbar ist.
Oder es findet sich eine BMI-Führung, die Rückgrat zeigt, Subsidiaritätsklage einreicht oder sich der Herausforderung eines Vertragsverletzungsverfahrens stellt.
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von eXistenZ » Do 26. Okt 2017, 12:54

Yukon hat geschrieben:Dürfen tuns eh beide nicht, dem WBK/WP-Inhaber wird halt WBK/WP gezupft, beim Nicht-WBK/WP-Inhaber gibt's nix zu zupfen.

Wo steht das?
Die Magazine besitzen dürfen Beide. Dem WBK/WP-Inhaber kann es sein Dokument kosten, aber die Magazine darf er trotzdem behalten.
Der Nicht WBK/WP Inhaber darf und zwar ohne Konsequenzen.

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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Yukon » Do 26. Okt 2017, 13:27

eXistenZ hat geschrieben:
Yukon hat geschrieben:Dürfen tuns eh beide nicht, dem WBK/WP-Inhaber wird halt WBK/WP gezupft, beim Nicht-WBK/WP-Inhaber gibt's nix zu zupfen.

Wo steht das?
Die Magazine besitzen dürfen Beide. Dem WBK/WP-Inhaber kann es sein Dokument kosten, aber die Magazine darf er trotzdem behalten.
Der Nicht WBK/WP Inhaber darf und zwar ohne Konsequenzen.

Das steht in http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L0853&from=DE

Artikel 10 (1)Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition vorgesehen ist. Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 6 erteilt wurde oder eine Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.

Bei "Lang-Feuerwaffen" gibt es keine Unterscheidung ob HA oder Repetierer, ohne Ausnahmegenehmigung kein Erwerb.

Weiters:
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und: a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann, es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.


Stimmt, ich muss mich ein bisserl korrigieren. Vorausgesetzt es liegt keine Ausnahmegenehmigung vor, darf der Nicht-WBK-Inhaber zwar besitzen, aber kann nicht mehr erwerben, der WBK-Inhaber darf nicht mehr besitzen und kann auch nicht mehr erwerben.
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Jo_Kux » Do 26. Okt 2017, 13:40

Bin schon auf die Situation, wenn jemand eine Glock mit einem 20 Schuß magazin hat und gleichzeitig einen Glock Lower für seinen RRA 9mm HA, gespannt.
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Maddin
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?

Beitrag von Maddin » Do 26. Okt 2017, 14:27

Jo_Kux hat geschrieben:Bin schon auf die Situation, wenn jemand eine Glock mit einem 20 Schuß magazin hat und gleichzeitig einen Glock Lower für seinen RRA 9mm HA, gespannt.


Ist doch eh ganz klar. Bald kommen die auf 10 Schuss begrenzten Glock Magazine aus Kalifornien auch zu uns. :doh:

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