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Waffenlagerung >20

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Goosi
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Waffenlagerung >20

Beitrag von Goosi » Fr 12. Jan 2018, 09:37

Hallo Leute,

ich weis es ist ein echt leidiges Thema und ich habe schon die Suckfunktion gequält (auch Google), aber hab dann doch nicht zu 100% das gefunden was ich benötigte.

Und zwar:
1.) Waffen der Kategorie C und D darf ich ja auch an einem anderen Ort(Wohnung) lagern, wo ich nicht gemeldet bin. Es muss nur gewährleistet werden, dass ich jederzeit Zugang zur Wohnung habe, und in den Safe lediglich ich zugreifen darf. Die Freundin, die in dieser besagten Wohnung wohnt, darf nur auf die Waffen zugreifen wenn sie dazu laut Gesetz berechtigt ist (Kat. C/D --> muss 18 Jahre alt sein), das ist auch der Fall.
Liege ich hier vorerst richtig?

2.)Es muss eine Meldung ab der 20. auf mich registrierten Waffe folgen, sofern alle in einem nahen räumlichen Verhältniss gelagert werden. Was wenn ich Beispielsweise 3 Waffen kaufe und somit insgesamt 22 Waffen habe, und diese 3 Stück davon jedoch in einem Safe in der Wohnung der Freundin lagere (in der ich nicht gemeldet bin)? Muss ich dann dies Meldung machen? oder kann ich problemlos die 3 Waffen Kaufen, und auf mich registrieren lassen, da bei mir somit insgesamt nur 19 Waffen gelagert sind und bei meiner Freundin die restlichen 3. Somit nirgends 20 auf einmal.

Und was wenn die polizeiliche Kontrolle vollzogen wird und die netten Beamten mich Fragen wo die restliche 3 Waffen laut ZWR-Register sind?

Bitte um kurze Antwort sofern hier wer die genau Rechtslage kennt oder dasselbe Probelm schon mal hatte :)

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Mfg

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Glock1768
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Glock1768 » Fr 12. Jan 2018, 09:45

zu deiner ersten Frage sehe ich das genauso wie Du.

Bei Punkt 2 ist es etwas anders: Im WaffG steht, dass eine Meldung gemacht werden muss, wenn mehr als 20 Schusswaffen in räumlichen Naheverhältnis gelagert werden. Und zwar unabhängig vom Besitzer. Wenn Du zb 11 Waffen hättest und deine Freundin 10 Stück, dann hättet Ihr gemeinsam 21 Waffen und müsstet eine Meldung machen.

Wenn der Tresor bei deiner Freundin in keinem Naheverhältnis zu deinem Tresor steht (anderes Wohnhaus), dann ist keine Meldung zu machen
Zuletzt geändert von Glock1768 am Fr 12. Jan 2018, 09:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Chriba
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Chriba » Fr 12. Jan 2018, 09:46

Wenn du meinst das du auch alle zukünftigen Waffen wo anders lagernd willst bitte
Aber was spricht gegen die Meldung?
Tut nicht weh und kost auch nix.

Ja du darfst auch an einem anderen Ort als in deiner eigenen Wohnung lagern

Wie du in 2ten selbst schreibst "in einem räumlichen Nähe Verhältnis"
Wenn 3 der 22 bei der Freundin gelagert sind dann hast du keine 20 in einem Nähe Verhältnis

Und bitte Korrektur wenn ich mich irre, aber hatte schon jemand von euch eine Kontrolle der Kat C/D Waffen?

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Glock1768 » Fr 12. Jan 2018, 09:51

hier der Gesetzestext dazu ...

§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen
Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den
Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche
Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge
getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der
verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die
Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die
Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene
Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht
gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den
Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25
Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr
Schusswaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer
Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Ergänzungen aus dem Runderlass:

In Abs. 1 wird die Verpflichtung normiert, die Behörde zu verständigen, sobald 20 oder mehr
Schusswaffen (§ 2), gleichgültig welcher Art, oder Munition in großem Umfang in einem
unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zueinander verwahrt werden.
Die Meldepflicht des Abs. 1 trifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, also etwa
auch Vereine.

Normadressat ist derjenige, der die Waffe verwahrt, der über sie, wenn auch nur in
bestimmtem Rahmen, verfügungsberechtigt ist. Keinen Einfluss auf die Meldepflicht hat, in
wessen Eigentum die Waffen stehen.
Bei den für die sichere Verwahrung zu treffenden Maßnahmen wird es auch auf die Art der
zu sichernden Waffen ankommen. Bei 20 freien Schusswaffen werden die
Sicherungsmaßnahmen nicht so umfangreich zu sein haben, als wenn es darum geht, eine
Sammlung halbautomatischer Pistolen vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

Ab der Verdoppelung der Menge der verwahrten Waffen ist anzunehmen, dass die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen qualitativer und quantitativer Nachbesserungen
bedürfen. Dementsprechend wurde vorgesehen, dass in diesem Fall eine weitere Meldung
an die Behörde zu erfolgen hat.

Gemäß Abs. 2 soll es der Entscheidung des Betroffenen anheimgestellt sein, wie und auf
welche Weise er seine Waffensammlung sichern will. Die Behörde hat nur einzuschreiten,
wenn die vom Betroffenen vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen waffenpolizeilichen
Erfordernissen nicht entsprechen. Diesfalls hat die Behörde bescheidmäßig die notwendigen
Ergänzungen vorzuschreiben.

Die von der Behörde festzusetzende Frist wird vom Umfang und der Dringlichkeit der zu
treffenden zusätzlichen Maßnahmen abhängen.

Abs. 3 sieht Maßnahmen vor, um den aus Sicherheitsgründen erforderlichen Zustand
herzustellen. Um die zur Gefahrenvermeidung erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen,
zählt Abs. 3 alternativ einzusetzende Möglichkeiten auf.
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Glock1768 » Fr 12. Jan 2018, 09:53

Chriba hat geschrieben:Und bitte Korrektur wenn ich mich irre, aber hatte schon jemand von euch eine Kontrolle der Kat C/D Waffen?


unabhängig davon ist das WaffG einzuhalten ... schau mal welche Konsequenzen gem WaffG drohen wenn die Meldung nicht gemacht wird ...
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Chriba » Fr 12. Jan 2018, 09:55

Glock1768 hat geschrieben:
Chriba hat geschrieben:Und bitte Korrektur wenn ich mich irre, aber hatte schon jemand von euch eine Kontrolle der Kat C/D Waffen?


unabhängig davon ist das WaffG einzuhalten ... schau mal welche Konsequenzen gem WaffG drohen wenn die Meldung nicht gemacht wird ...
Hab niemanden dazu aufgerufen gegen ein Gesetz zu verstoßen!
War rein eine Anmerkung weil der TE in seinem 2ten Teil auf eine mögliche Kontrolle hingewiesen hat

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von gewo » Fr 12. Jan 2018, 09:56

Glock1768 hat geschrieben:... wenn mehr als 20 Schusswaffen in räumlichen Naheverhältnis gelagert werden...


eigentlich so

Glock1768 hat geschrieben:....20 oder mehr Schusswaffen ....


hast du aber eh schon selber im runderlasstext gepostet
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Glock1768 » Fr 12. Jan 2018, 09:57

Chriba hat geschrieben:
Glock1768 hat geschrieben:
Chriba hat geschrieben:Und bitte Korrektur wenn ich mich irre, aber hatte schon jemand von euch eine Kontrolle der Kat C/D Waffen?


unabhängig davon ist das WaffG einzuhalten ... schau mal welche Konsequenzen gem WaffG drohen wenn die Meldung nicht gemacht wird ...
Hab niemanden dazu aufgerufen gegen ein Gesetz zu verstoßen!
War rein eine Anmerkung weil der TE in seinem 2ten Teil auf eine mögliche Kontrolle hingewiesen hat

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sorry, so war es auch nicht gemeint.
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von bino71 » Fr 12. Jan 2018, 10:10

Wichtiger Punkt: Es heißt >19 oder >=20 ist die Meldung zu machen.

@Chriba: es geht glaub ich dabei um §41(1) .... und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor
unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist.
Bei der Frage geht es darum, daß bei 20 Stk die Verwahrungsmaßnahmen überprüft werden (eben durch Besuch der Polizei). Das will er, weshalb auch immer, nicht ;)

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Steirer » Fr 12. Jan 2018, 10:14

Goosi hat geschrieben:Hallo Leute,

Und was wenn die polizeiliche Kontrolle vollzogen wird und die netten Beamten mich Fragen wo die restliche 3 Waffen laut ZWR-Register sind?

Die netten Beamten überprüfen nur die Waffen bzw. deren Lagerung die auf deine WBK bzw. WP gemeldet sind! Alles andere hat Sie nicht zu interessieren!
Wer vor Metall, Holz und Plastik Angst hat, der bräuchte wirklich einen Test für seine Psyche!
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von panhandle » Fr 12. Jan 2018, 10:35

hi...

naja,..... stimmt insoweit (noch) das eine solche überprüfung nach &25waffg. nur die waffen der kat a&b beinhaltet... soweit so gut.

bei einer meldung nach § 41 ist ja unter anderem auch der "nachweis" der sicheren verwahrung... zitat: ..... hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist...................... zu erbringen.

und das sich die behörde dann "nur" auf eine mündliche/schriftliche zusicherung/erklärung des waffenbes. verlässt, steht aber auch nirgends.
oiso nix wisma..... ;)

g
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Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Glock1768 » Fr 12. Jan 2018, 10:44

bei meiner Meldung betreffend Munition im großen umfang hat mein mail gereicht.

Aber selbst wenn die Behörde jetzt nach eine Meldung für 20 und mehr Waffen die Executive vorbeischickt, so gehe ich doch von einer EINMALIGEN Besichtigung aus
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Goosi » Fr 12. Jan 2018, 10:49

bino71 hat geschrieben:Wichtiger Punkt: Es heißt >19 oder >=20 ist die Meldung zu machen.

@Chriba: es geht glaub ich dabei um §41(1) .... und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor
unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist.
Bei der Frage geht es darum, daß bei 20 Stk die Verwahrungsmaßnahmen überprüft werden (eben durch Besuch der Polizei). Das will er, weshalb auch immer, nicht ;)


Gegen eine "normale" Überprüfung der Verwahrungsmaßnahmen hätte ich nichts. Hab alles eingesperrt in einem massiven Waffenschrank und würde bei Kauf von weiteren Waffen entsprechend weitere Schränke dazu Kaufen. Alleine schon zwecks Diebstahlschutz, da mehr Waffen logischerweise auch mehr Wert haben. Und wenn ich für zig Tausende Euros Waffen kaufe, kommt es dann doch wohl nicht auf die paar hundert Euro an die ein weiterer Schrank kostet. Noch dazu habe zu dem Gebäude NUR ich Zutritt. Sprich dürfte alles nach Vorschrift sein...

Nur habe ich die bedenken, dass man mit so einer Meldung automatisch "höher priosrisiert" wird auf der Behörde. Ich finde schwer Worte wie ich es erklären kann, aber ich will nicht, dass mir bei Gesetzesänderungen irgendwelche Maßnahemn aufgezwungen werden nur weils sich unsere Politiker da was schlaues überlegt haben. Und möglicherweise setzt man solche Maßnahmen dann bei den Leuten als erstes um, die ja ach soviele Waffen zu Hause haben. Oder Verschärft Kontrollen für diese Personen usw....

Noch bin ich nicht bei 20 Stück nur möchte ich die Rechtslage wissen wenn es soweit ist. Und wie es aussieht, kann man sich durch aufteilen der Waffen auf 2 Standorte diese Meldung (ab >=20) sparen.
Danke auf jedefall mal für die Antworten bis jetzt!

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von gewo » Fr 12. Jan 2018, 10:52

panhandle hat geschrieben:hi...

naja,..... stimmt insoweit (noch) das eine solche überprüfung nach &25waffg. nur die waffen der kat a&b beinhaltet... soweit so gut.

bei einer meldung nach § 41 ist ja unter anderem auch der "nachweis" der sicheren verwahrung... zitat: ..... hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist...................... zu erbringen.

und das sich die behörde dann "nur" auf eine mündliche/schriftliche zusicherung/erklärung des waffenbes. verlässt, steht aber auch nirgends.
oiso nix wisma..... ;)

g
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das sowieso ;-)

allerdings:
wenn von 22 bessenen waffen 18 am wohnsitz und 4 am zweitwohnsitz verwahrt werden, dann trifft die rechtslage nach §41 nicht zu
es gibt daher keine meldung und keine ueberpruefung

wenn nun von dritter seite (zb durch die anzahl der im ZWR eingetragenen waffen) sich die vermutung ergibt dass eine person 20 oder mehr waffen in einem raeumlichen naheverhaeltnis verwahrt dann kann die behoerde von sich aus taetig werden (das hat sie bei der einfuehrung des ZWR auch getan!) und eine verwahrungskontrolle anordnen.
wenn sich im zuge der verwahrungskontrolle herausstellt dass am gegenstaendlichen ort weniger als 20 waffen verwahrt werden dann ist diese kontrolle nach §41 abzubrechen weil die voraussetzungen dazu fehlen.
eine ausdehnung der kontrolle auf jene 4 ausgelagerten waffen die sich nicht vor ort befinden ist jedenfalls dem gesetz nicht mal im ansatz zu entnehmen.
von da her ist es nicht unverhaeltnismaessig anzunehmen, dass eine muendliche aussage an welchem ort die waffen verwahrt werden durchaus ausreichen muesste

aber achtung:
grundsaetzlich kann die behoerde von sich aus jederzeit jeden waffenbesitzer ueberpruefen wenn grund zur annahme besteht dass das zweckmaessig ist
sie kann auch jeden waffenbesitzer jederzeit vorladen um rechtsfragen oder unklare sachverhalte zu klaeren
daher kann sie sehr wohl auch - wenngleich nicht aus dem §41 heraus - eine verwahrungskontrolle an jedem ort anordnen an dem waffen verwahrt werden, also nicht nur an der meldeadresse
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von panhandle » Fr 12. Jan 2018, 11:06

ups..... gewo war schneller..

es gibt ja doch schon (wie auch aus dem runderlass ersichtlich) die "überlegungen" dazu ......

zitat:1. Novelle 2010 – RV zu BGBl. I 43/2010

Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen ist derzeit nur insoweit auf Gesetzesebene erfasst, als § 8 darauf abstellt, dass jemand
als verlässlich gilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.
Damit werden aber nur die Besitzer von Schusswaffen der Kategorien A und B und zwar nur durch die über ihnen schwebende Gefahr der Entziehung ihrer waffenrechtlichen Bewilligung wegen mangelnder Verlässlichkeit angehalten, ihre Schusswaffen sorgfältig zu verwahren. Nicht nur dass es dadurch zu einer Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte kommt, gibt es bislang keine Handhabe der Behörde gegenüber Besitzern von Schusswaffen der Kategorien C und D, die über keine waffenrechtliche Bewilligungverfügen und ihre
Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren. Eine gesonderte periodische Überprüfung der Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 1 ist für Schusswaffen der Kategorien C und D nicht vorgesehen.
Es wird daher vorgeschlagen, zum einen die sorgfältige Verwahrung aller Schusswaffen generell vorzuschreiben und darüber hinaus den Verstoß dagegen als Verwaltungsübertretung zu sanktionieren. Gleichzeitig soll aber durch die Ergänzung des § 25 Abs. 3 berücksichtigt werden, dass nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot einer sorgfältigen......usw usw.....

http://docplayer.org/26094811-Waffenrec ... rlass.html

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