Mjoelnir hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:brausi hat geschrieben:Das BMLV gehört einfach komplett raus aus dem Waffengesetz. Die anstehende Novelle gäbe Gelegenheit dazu. Innen-und Verteidigungsminister wären Parteikollegen.
Warum sollte das passieren ? Grundsätzlich ist es ja so, dass bestimmte Personen was gegen die Waffen haben und nicht das Bundesministerium ansich. Die Einbeziehung der militärischen Verantwortlichen in diese Entscheidung ist ja grundsätzlich nicht falsch. Das AUG Z ist eine zivile Version des Stg77. Warum das jetzt eine andere Einstufung erhält als vergleichbare AR15 Modelle liegt dann im technischen Detail, aber logisch ist die Differenzierung nicht immer. Tut aber nichts zu Sache, denn bei der nächsten Generation im BMI kann das genauso für uns negativ werden, wenn wir die gesamte Kompetenz dem BMI übertragen (wollen).
Weil das BLMV in Friedenszeiten nicht für die Innere Sicherheit zuständig ist.
Das BMLV kann NUR auf Anfrage des BMI herangezogen werden, sei es als Rechtsbeistand bei Bodentransits, Flughafen Transits mit Soldaten die Waffen dabei haben oder für einen Assistenzeinsatz wie jetzt an der Grenze.
Für alles Andere gibt es keine rechtliche Grundlage - das will man ja ändern, bzw. ist das ein grosser Kompetenzstreit zwischen diesen beiden Ministerien.
In der Anlage zum BMG bezüglich der Zuständigkeiten des BMLV finde ich folgendes:
"Angelegenheiten des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens."
Ob die jetzige Einbeziehung des BMLV bezüglich Waffenrecht dann verfassungswidrig ist oder nicht kann ich nicht abschließend beurteilen, aber da alle halbautomatischen Waffen (und zB. auch bestimmte Munitionstypen) grundsätzlich mal Kriegsmaterial sind (KM-VO) dürfte eine Einstufung durch das BMLV wohl keine so ganz eindeutige Kompetenzüberschreitung sein. Waffengesetz-Vollzug durch das BMI Hin oder Her.
Davon abgesehen kann dank unserer Verfassung ja recht einfach mit Verfassungsgesetz bzw. einfacher Verfassungsbestimmung eine solche Kompetenzverschiebung legitimiert werden. Die kann dann nichtmal mehr vom VfGH aufgehoben werden. Aber wenn das so klar ist frage ich mich wieso noch kein Anwalt den VfGH angerufen hat, der diese Kompetenzstreitigkeit recht einfach klären könnte.
Die einfachgesetzliche Grundlage die das BMLV ermächtigt ist jedenfalls mit §44 WaffG vorhanden. Wie gesagt, ob das verfassungswidrig ist weil der Anhang zum BMG fehlerhaft interpretiert wird vermag ich nicht zu beurteilen.