burggraben hat geschrieben:gewo hat geschrieben:sag mir doch bitte eins.
im waffg steht "wenn es zweckmaessig ist "
und die judikatur macht draus "wenn es konkret nachgewisen werden kann"
welche auslegung der judikatur erwartest du wenn
im waffg steht "wenn eine abstrakte allgemeine gefaehrdung nachgewiesen werden kann"
die neue formulierung
"wenn eine abstrakte allgemeine gefaehrdung nachgewiesen werden kann"
ist doch um welten strenger und schwieriger zu erfuellen als die alte formulierung
"wenn es zweckmaessig ist "
wer kann denn hier von einer erleichterung sprechen?
Ich bin kein Jurist und kenn mich selber ned super aus, aber ich versuch mal zu erklären was ich meine ...
ich verstehe schon wie es gemeint ist
aber gerichte orientieren sich an die bestimmungen die in den gesetzen stehen (im wesentlichen, zumindestens ist das der grosse plan dahinter)
aktuelle bestimmung:
"...der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann..."
schreib die neue jetzt geforderte bestimmung von wegen "nachweis einer abstrakten allgemeinen gefahr" darunter und vergleich die beiden welche einfacher zu erfuellen ist