Thema Zustimmung:
...veroeffentlichung nur gegen nachweis der zustimmung...
-> Einwilligung/Zustimmung ausdrücklich oder
schlüssig (konkluent) -> z.B. Teilnahme an einem Fußballturnier ist eine schlüssige Zustimmung zur Veröffentlichung der Mannschaftsaufstellung
-> Auch eine
mündliche Zustimmung ist gültig!
-> Interessensabwägung
Strengere Beschränkungen gibt es nur bei besonders schutzwürdigen Daten (z.B. sexuelle Orientierung, Krankheiten,...)
Thema Löschung:
Ein Anspruch auf Löschung ist gegeben, wenn
a) eine weitere Speicherung der Daten für die Zwecke für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig ist
b) die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
c) die Zustimmung zur Datenverarbeitung widerrufen wird und es
keine vorrangig berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen
d) die Löschung aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erfolgt
(Anm: aus meinen Schulungsunterlagen der Fachenquete zur DSVGO für Vereine)