(ja ist ABGB, fürs WaffG hab ich keine Datenbankzugänge)Innehabung ist nicht bloß räuml-körperl zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung,Schey/Klang in Klang II2 59 (auch noch bei in den Keller verbrachten, mit Namen des Mieters versehenen Sachen, LGZ Wien 40 R 223/06 z Miet 58.014).
Auch demnach würde ich den Überlegungen von Lexman oben folgen. viewtopic.php?f=17&t=41584#p663391