kuni hat geschrieben:Paddy91 hat geschrieben:Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen. (Im konkrten Fall auf einer Wiese)
http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent ... -gelaende/
Welches Bundesland?
wenn du im RIS die OGH urteile querliest findest du - unabhaengig vom bundesland - immer folgend e fast wortident gleichlautende absaetze
"...
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0030567, RS0030058, RS0030157). Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RIS-Justiz RS0030081). Dabei ist auch anerkannt, dass die Anforderungen an die Verwahrung und Beaufsichtigung nicht so weit überspannt werden dürfen, dass das Halten von an sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0029999, RS0027811).
Ebenso entspricht es gefestigter Judikatur, dass ein gutmütiger und harmloser Hund keiner besonderen Verwahrung bedarf (RIS-Justiz RS0030034) und freies Auslaufen von Hunden bei einem Spaziergang im freien Gelände grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0030287). Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen (RIS-Justiz RS0023101, RS0030391)...."
das sind alles entscheidungen aus dem bundesrecht
das jagdrecht ist landesrecht und wird daher offenbar daher nicht schlagend