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Verwahrung Perkussionsrevolver

Vom Vorderlader bis zum Cowboy Action Shooting - Hauptsache es kracht und raucht!
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Ronco
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Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Ronco » Di 21. Aug 2018, 14:17

Howdie!

Wie sind eigentlich die Verwahrungsvorschriften für (ungeladene) Perkussionsrevolver? Reicht abgesperrt, zB in Holzkiste mit Zahlenschloß, oder brauchts einen Kategorie B-Tresor?
Kontrolliert hier die Polizei die Verwahrung, auch wenn man auf der WBK mit dem Vorderlader keinen Platz verbraucht hat und sonst keine Waffe besitzt?

Cheers

Ronco

usu792
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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von usu792 » Di 21. Aug 2018, 14:31

Eine Schußwaffe muß immer sicher verwahrt werden, unabhängig von der Kategorie.
Es gibt keinen "KAt-B Tresor", es gibt nur die Definition "sicher verwahren".

Kontrolliert werden alle Kat B (und A) Waffen im Zuge der Verwahrungskontrolle (alle 5 Jahre) -> Revolver sind Kat.B

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Ronco
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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Ronco » Di 21. Aug 2018, 14:39

In Deutschland gibt's scheinbar diese B-Tresore.
Aber "sicher Verwahren" ist ein dehnbarer/subjektiver Begriff. Im Gesetz hab ich keine genauen Anforderungen gefunden.
Wie gesagt, schwere Holzkiste mit Zahlenschloß = sicher?
Für mich wäre sie es, gibt's Erfahrungen, wie die Polizei das so handhabt?

bino71
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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von bino71 » Di 21. Aug 2018, 17:44

Ronco hat geschrieben:In Deutschland gibt's scheinbar diese B-Tresore.
Aber "sicher Verwahren" ist ein dehnbarer/subjektiver Begriff. Im Gesetz hab ich keine genauen Anforderungen gefunden.
Wie gesagt, schwere Holzkiste mit Zahlenschloß = sicher?
Für mich wäre sie es, gibt's Erfahrungen, wie die Polizei das so handhabt?


Wenn man die Kiste mitnehmen kann, ist die Waffe nicht sicher verwahrt.
Der Begriff schwammig, aber die Urteile weniger.

"§ 3. (1)
Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer
Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten –
Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind
insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf im
Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in
Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der
Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder
Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem
Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren
Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor
Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Irwin J. Finster » Di 21. Aug 2018, 18:03

Ich würd mir einfach nen günstigen Baumarktmöbeltresor kaufen und den and die Wand dübeln. Ist vermutlich auch nicht sicherer als deine Holzkiste, aber damit ersparst Du Dir jegliche Disskussion mit den Behörden und teuer sind die Dinger auch nicht.
  ▲
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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Trijikon » Di 21. Aug 2018, 18:15

Gilt das auch für minderwirksame § 45 Schusswaffen?

LG Wolfgang
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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Sidekix » Mi 22. Aug 2018, 02:17

Trijikon hat geschrieben:Gilt das auch für minderwirksame § 45 Schusswaffen?


Was ist daran so schwer zu verstehen?

usu792 hat geschrieben:Eine Schußwaffe muß immer sicher verwahrt werden, unabhängig von der Kategorie.


:think:

Wer auf Nr Sicher gehen will fragt SEINEN zuständigen Sachbearbeiter bei der BH
(die ham manchmal verschiedene Ansichten, aber zu dem Thema verm. nicht)

ersparts euch möglichen Ärger und verwahrts die Prügel ordentlich!
;)

Trijikon
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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Trijikon » Mi 22. Aug 2018, 07:46

@sidekix
Es ist eigentlich nicht schwer zu verstehen in dem Sinn den du gemeint hast sondern nur in dem Sinn
das ein Luntenschlossgewehr nicht Deko an der Wand sein darf sondern fest weggeschlossen werden muss. :tipphead:
Das gilt ja natürlich auch für die Modellkanonen im Maßstab 1:8 :headslap:
Wenn das wirklich so exekutiert wird sei mir gestattet am gesunden Menschenverstand der Obrigkeit zu zweifeln.

LG Wolfgang
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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Sidekix » Sa 25. Aug 2018, 00:17

Lieber Wolfgang

einen gesunden Menschenverstand oder gar Logik im Waffengesetz zu suchen wäre Zeitverschwendung...
:mrgreen:

lg Bertl

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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Gunsmoke Joe » Sa 8. Dez 2018, 00:19

Trijikon hat geschrieben:Gilt das auch für minderwirksame § 45 Schusswaffen?

LG Wolfgang


Wie kommst du darauf, daß Cal. .44 Perkussions-Revolver minderwirksame Schusswaffen wären? Mein Ruger Old Army braucht sich mit 220gr Conicals und einer fullhouse Ladung CH2 vor keiner .45 ACP zu verstecken. Wegen des großen Kalibers dürfte die Mannstoppwirkung sicher nicht unter dem Level einer schwächeren .357 Mag. Fabrik-Munition liegen.

Bei uns in Deutschland unterliegen mehrschüssige Perk.-Kurzwaffen den selben erleichterten Erwerbsbedingungen wie Patronen Einzellader und Repetier-Langwaffen (Kat. C), bei der Aufbewahrung werden sie allerdings Patronen-Kurzwaffen der Kat. B gleichgestellt. Aber immerhin gibt es außer der bekannten 2/6-Regel keine Mengenbegenzung.

Gruß
GSJ

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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von JPS1 » Sa 8. Dez 2018, 00:50

Minderwirksam = Gesetzesbegriff...

Gunsmoke Joe
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Re: Verwahrung Perkussionsrevolver

Beitrag von Gunsmoke Joe » Sa 8. Dez 2018, 01:40

JPS1 hat geschrieben:Minderwirksam = Gesetzesbegriff...


Danke, das war mir schon klar. ;)
In Deutschland gibt es dafür die sog. "Deliktrelevanz", die bei Vorderladern eher niedrig eingestuft wird :?

Gruß
GSJ

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