woolf hat geschrieben:Natürlich ein Ersatzdokument, dabei muss der Berechtigungsumfang und alle eventuellen Auflagen/Einschränkungen gleich bleiben.
Danke für die rasche Antwort
woolf hat geschrieben:Natürlich ein Ersatzdokument, dabei muss der Berechtigungsumfang und alle eventuellen Auflagen/Einschränkungen gleich bleiben.
Pirker hat geschrieben:Es gibt einen Richterspruch, der besagt, daß ein Jäger auch ohne Kurzwaffe eine Nachsuche durchführen kann. (Dass dies in einigen Situationen Blödsinn ist brauchen wir nicht disskutieren) Und genau danach wird sich die Verordnung zur Bewilligung eines SD erstrecken.Sollte es anders kommen wäre ich sicher erfreut aber noch mehr überrascht.
Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Alte WP´s für Kat B bleiben natürlich gültig (§58 Abs.4), die Frage ist nur wie es gehandhabt wird wenn man einen HA mit großem Magazin hat. Soweit ich verstanden habe, verschiebt sich dann ein Kat B Platz (HA) in Kat A.Radetz hat geschrieben:Eines ist mir unklar, Jäger mit bestehendem WP verliert sein Dokument. Nach zukünftiger RL reicht ja Jagdkarte und WBK für das Führen der Kat B bei der Jagd aus. Wird trotzdem ein Ersatzdokument ausgestellt, oder wird die Neuaustellung verwehrt?
Lindenwirt hat geschrieben:Mit Erläuterungen. Man beachte:
§17 3a:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Menschen, die über eine gültige Jagd karte verfügen, die Jagd auch regelmäßig ausüben.
bino71 hat geschrieben:Im Text wurschtelns schon herum:
Sie schreiben SD bei Jagd erlaubt, aber mit Pistole jagt man nicht.
Sie schreiben SD mit Jagdkarte kann man erwerben, aber nichts oder rudimentär, ob das für die Kat B Pistole gilt.
Kat B führen darfst, aber das Gewehr muß dabei sein, weil sonst ist man nicht zur Jagd unterwegs, daher darfst nicht führen. Höchstens Du beweist, daß Du das Gewehr in der Jagdhütte verwahrst.
Wahrscheinlich denk ich zu kompliziert.
bino71 hat geschrieben:Kat B führen darfst, aber das Gewehr muß dabei sein, weil sonst ist man nicht zur Jagd unterwegs, daher darfst nicht führen. Höchstens Du beweist, daß Du das Gewehr in der Jagdhütte verwahrst.
gewo hat geschrieben:bino71 hat geschrieben:Kat B führen darfst, aber das Gewehr muß dabei sein, weil sonst ist man nicht zur Jagd unterwegs, daher darfst nicht führen. Höchstens Du beweist, daß Du das Gewehr in der Jagdhütte verwahrst.
das ist eine serviceleistung des jagdverbandes fuer dich
die 0-8-15 ausrede fuer dauerndes fuehren
weil kein beamter der dich anhaelt und erkennt dass du fuehrst darf ohne sonstigen anfangsverdacht dich auffordern mit ihm zu deiner jagdhuette zu fahren
du erklaerst du bist am weg und das gewehr ist dort und das wars
amtshandlung beendet