Lexman1 hat geschrieben:Ist spannend wenn alle Zubehörplätze jetzt gleich mit Glock Griffstücken gefüllt sind. Dann ist wieder rum nichts mehr mit zusätzlichem Zubehör...![]()
Das ist eigentlich auch eine Unschärfe, die man in einer Stellungnahme anprangern kann.
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz
von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des §21 Abs.
1 zulässig.
Kann bedeuten:
(a) du hast 1 Schusswaffe, d.h. du hast 2 wesentliche Bestandteile overall frei. Für alles andere: Zubehör wie bisher.
(b) [hab ich auch schon z.B. bei WaffG.info gelesen] du hast 1 Schusswaffe, ergo hast du für jedes darin enthaltene wesentliche Bestandteil die doppelte Menge frei, z.B. 1 Pistole + 2 Wechselsysteme (bestehend aus Verschluss + Lauf = 4 wesentliche Teile).
Tante Edith:
Es ist und bleibt (a) ... es geht aber nicht um die tatsächlich besessenen Waffen, sondern die Anzahl, die auf deiner WBK draufsteht und auch sind die Teile nicht an die Waffe gebunden, sondern die Zahl gilt generell.
Hier der Text aus der Erläuterung:
Zu §
23 Abs. 3:
Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Zubehör zu einer Schusswaffe der Kategorie B künftig zu verringern, wird vorgeschlagen, dass für Betroffene bereits kraft Gesetzes der Erwerb und Besitz von bis zu doppelt so vielen wesentlichen Bestandteilen als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B zulässig sein soll. Dies bedeutet, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für drei Schusswaffen der KategorieB bis zu sechs wesentliche Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich besessenen Schusswaffe der Kategorie B, erwerben und besitzen darf. Demgegenüber ist der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen an eine behördliche Bewilligung geknüpft, die in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zu vermerken ist. Die Erteilung dieser Bewilligung ist nur unter den Voraussetzungen des §21 Abs.1 zulässig. Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde -wie bisher -gemäß §28 in Verbindung mit §2 Abs.2 zu melden