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Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Wo findet sich im Entwurf zum Waffengesetz ein Hinweis, daß Gewehrscheinwerfer nun wieder erlaubt sind?
Grüße
susi
susi
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Ganz simpel: sie sind nicht mehr als verboten erwähnt: WaffG alt:
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
5.
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
Neu:
§ 17 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das
Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;“
d.h. die Gewehrscheinwerfer fallen raus. und für die Jäger wird folgendes eingefügt:
17 Abs. 3a lautet:
„(3a) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des
Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5)
ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
5.
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
Neu:
§ 17 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das
Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;“
d.h. die Gewehrscheinwerfer fallen raus. und für die Jäger wird folgendes eingefügt:
17 Abs. 3a lautet:
„(3a) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des
Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5)
ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben
Aut viam inveniam aut faciam
-
- .50 BMG
- Beiträge: 952
- Registriert: Mo 8. Dez 2014, 19:41
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Steht in den Erläuterungen auch explizit drin: "das Verbot ist nicht mehr zeitgemäß"
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Völlig richtig - und für Jäger extrem wichtig. Niemand will Wild blenden, zum Ansprechen braucht man aber Licht/Infrarot. So verwenden viele zur Saujagd Nachtsichtgeräte/zielfernrohre der Gen1 u. Gen2. Die brauchen aber eigentlich einen Infrarotstrahler um effektiv zu sein. Derzeit sind aber alle "Zielanstrahler" verboten.
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Temudjin hat geschrieben:..., wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben
Und wie soll/kann/muss man das nachweisen?
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Temudjin
Demnach, dürfen in Österreich nur Jäger Schalldämpfer besitzen? Wie sehen die gesetzlichen Vorschriften, bezüglich Laserzielgeräten aus?
12/76 | 9 x 19 mm | 7,92 x 57 mm |
7.62 x 35 mm | 7.5 x 55 mm | 7.5 x 53 mm |
5.56 x 45 mm | 5.45 x 39 mm |
6,35 x 15,5 mm HR | .320 Bulldog |
7.62 x 35 mm | 7.5 x 55 mm | 7.5 x 53 mm |
5.56 x 45 mm | 5.45 x 39 mm |
6,35 x 15,5 mm HR | .320 Bulldog |
- Lindenwirt
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Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
KGR84 hat geschrieben:Und wie soll/kann/muss man das nachweisen?
Wurde schon ein paar Mal besprochen hier, du findest es in den Erläuterungen (s. Linkliste https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... Uebersicht)
Dort einfach nach dem entsprechenden Paragraphen suchen.
Kurzfassung: Die Jagdkarte reicht.
Zuletzt geändert von Lindenwirt am Mo 15. Okt 2018, 09:58, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Gültige Jagdkarte reicht außer du gibst der Behörde irgendeinen Anlass dass sie an deiner regelmäßigen Jagdausübung trotz gültiger Jagdkarte zweifelt - dann kann es sein dass du evtl. weitere Nachweise erbringen musst.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
[quote="Lindenwirt"]
Danke!
Danke!
12/76 | 9 x 19 mm | 7,92 x 57 mm |
7.62 x 35 mm | 7.5 x 55 mm | 7.5 x 53 mm |
5.56 x 45 mm | 5.45 x 39 mm |
6,35 x 15,5 mm HR | .320 Bulldog |
7.62 x 35 mm | 7.5 x 55 mm | 7.5 x 53 mm |
5.56 x 45 mm | 5.45 x 39 mm |
6,35 x 15,5 mm HR | .320 Bulldog |
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Und wenn ich die Jagd unregelmäßig ausübe habe ich kein Anrecht darauf mein Gehör mittels Schalldämpfer zu schützen? Was ist überhaupt regelmäßig?
Ich kann mir so einen Schalldämpfer also einfach kaufen, und wenn die Behörde meint ich bin dessen nicht würdig, dann muss sie mir einen Bescheid ausstellen, dass das so ist, und ab dann habe ich 6 Monate ihn zu verkaufen ... und strafbar ist es nicht!? Oder schliesst ein negativ Bescheid eine Strafe nicht aus?
Ich kann mir so einen Schalldämpfer also einfach kaufen, und wenn die Behörde meint ich bin dessen nicht würdig, dann muss sie mir einen Bescheid ausstellen, dass das so ist, und ab dann habe ich 6 Monate ihn zu verkaufen ... und strafbar ist es nicht!? Oder schliesst ein negativ Bescheid eine Strafe nicht aus?
- Lindenwirt
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Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Kein Mensch kann überprüfen wie oft du im Revier bist.
Lt. Erläuterung reicht die einbezahlte Jagdkarte. Nur bei Zweifel muss auch ein weiterer Nachweis erbracht werden. Solche "Zweifel" wird es ohne Zutun besorgter Mitbürger, Nachbarn, etc. aber wohl kaum geben.
Solltest du aktiv die Jagd ausüben wirst du ja außerdem einen Jagderlaubnisschein/Abschussvertrag/Pachtvertrag vorweisen können, dann bist du sowieso auf der sicheren Seite.
Lt. Erläuterung reicht die einbezahlte Jagdkarte. Nur bei Zweifel muss auch ein weiterer Nachweis erbracht werden. Solche "Zweifel" wird es ohne Zutun besorgter Mitbürger, Nachbarn, etc. aber wohl kaum geben.
Solltest du aktiv die Jagd ausüben wirst du ja außerdem einen Jagderlaubnisschein/Abschussvertrag/Pachtvertrag vorweisen können, dann bist du sowieso auf der sicheren Seite.
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Nein, ich gehe gelegentlich zu Jagden wenn ich eingeladen werde. Ich würde das jetzt einmal als nicht regelmäßig bezeichnen.
Andereseits ist einmal im Jahr, oder z.B. alle 10 Jahre einmal auch regelmäßig. Es ist ja kein Intervall an/vorgegeben.
Andereseits ist einmal im Jahr, oder z.B. alle 10 Jahre einmal auch regelmäßig. Es ist ja kein Intervall an/vorgegeben.
- Lindenwirt
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Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Wenn du es selbst als nicht regelmäßig bezeichnest was willst du dann hören. Dann hast du es dir im Prinzip eh selber beantwortet.
Re: Gewehrscheinwerfer im Entwurf zum neuen Waffengesetz
Eine Antwort habe ich eigentlich nicht gesucht, die war mir in der Tat schon vorher bewusst ... ich wollte eher die Sinnhaftigkeit bzw. Sinnlosigkeit dieser Bedingung aufzeigen ... weil ich als nicht regelmäßiger Jäger/Schütze habe eben kein Anrecht auf einen Schutz meiner Gesundheit ...