gewo hat geschrieben:Martin P hat geschrieben:gewo hat geschrieben:
guter plan
wenns bloed laeuft ist es aus mit 31.12.18
Wieso lieber gewo?
naja
es kann dir dich keiner sagen wie die verwaltungen den neuen 23.2b und die neue sportschuetzendefinition interpretieten
es gibt bis heute verwaltungen fuer die es seit dem 23.2b die erweiterung nach §23 nicht mehr gibt.
ich denke es wird genug geben bei denen ab der neudefinition der sportschuetzen und vereine alle arten der erweiterungen auf mehr als 5 nicht mehr klappen werden
Das ist doch alles sogar recht eindeutig!
§ 23 Abs 2 spricht davon, dass eine
größere Anzahl (Anm: natürlich als 5, nicht als 2) nur erlaubt werden darf, sofern auch hierfür eine
Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des
Schießsports.
§ 23 Abs 2b sagt, dass "dem
Mitglied eines Sportschützenvereins eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen,ist.
Um den Schießsport auszuüben, muss man nicht Sportschütze iS des § 11b sein, da dort von der Ausübung des Schießsports als Sportschütze gesprochen wird.
Sonnenklar sind die Erläuterungen zur jetzigen Novelle:
"Mit der Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl.I Nr.161
/2013, wollte –wie sich aus der Begründung des Ausschussberichts (BlgNR 2547 24.GP) ergibt der Gesetzgeber „sowohl der
Verwaltungsvereinfachung Rechnung [tragen], als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere
Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen. [....] Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die
Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen
Tätigkeitsbereich die Ausübung des
Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.“ Die
Praxis hat aber
gezeigt, dass die
Verwaltungsvereinfachung mit der damals geschaffenen Regelung
nicht im vollen Umfang
erreicht wurde,
da neben der Mitgliedschaft in einem Verein
noch andere Nachweise verlangt wurden, die mit der beabsichtigten Intention der Vereinfachung nicht in Einklang zu bringen sind. Aus
diesem Grund soll nun bereits auf Gesetzesebene
auf die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein abgestellt werden"
Bei der Erweiterung um 2 Plätze nach 5 Jahren (wenn man dann schon 5 Plätze hat) muss man daher
nicht in einem
Schießsportverein, sondern „
nur“ in einem
Sportschützenverein. Das ist ein Verein, der als Vereinszweck Schießsport hat und gut ists.
D.h.: Jeder Schießsportverein (100 Mitglieder usw) ist ein Sportschützenverein aber nicht umgekehrt! Das ist eine klare Vereinfachung und bietet enorme Rechtssicherheit.
Über den § 23 Abs 2 2. Fall kann man natürlich immer erweitern wann und soviel man will, wenn man den Bedarf glaubhaft machen kann. Auch vor Ablauf von 5 Jahren! Also mit Listen, Schießen mit Leihwaffen wo möglich, Referenten überzeugen usw.
Da gibts überhaupt nix daran zu deutln und ist auch explizit vom BM.I so gewollt, wie aus den Erläuterungen klar hervorgeht.
Ich davon aus, dass in Zukunft vom BM.I auch darauf geachtet werden wird, dass die BHs und LPTs nicht mehr einfach machen was sie wollen.