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Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von Martin P » Sa 3. Nov 2018, 20:39

Ich mach zu dieser Spezialfrage mal einen neuen Thread auf.

Alsdann (alles vereinfacht dargestellt): laut Richtlinie ist es doch so, dass Pistolen und Halbautomaten mit auswechselbarer Ladevorrichtung dann Kat. A sind, wenn ein großes Magazin angesteckt ist. Soll heißen, die Waffe an sich ist und bleibt Kat. B - großes Magazin rein ist sie Kat. A, Magazin wieder raus, wird sie wieder Kat. B.

Wenn man nun § 17 Abs. 3 des Entwurfes (bzw. § 58 Abs. 13 für Altbestand) liest, wechseln solche Waffen dauerhaft in die Kat. A (deswegen ja die entsprechende Einschränkung der WBK hinsichtlich der B-Plätze). Wenn die Waffe über ein fix eingebautes Magazin großer Kapazität verfügt, verstehe ich das ja - aber eben nicht bei "unseren" AUGs, ARs etc. Für solche Waffen müsste einfach nur die WBK den Berechtigungsumfang wechseln (von B auf A), sofern ein großes Magazin angesteckt ist.

Nun meine Frage: sehe ich das falsch? Falls nein, warum hat das bislang niemand von den Fachleuten in den Stellungnahmen aufgegriffen (soweit ich das überblicke)?

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von Martin P » Sa 3. Nov 2018, 20:53

Zusatz, warum das wesentlich ist:

- Eine Kat. B-Waffe kann ich einfacher verkaufen, als eine Kat. A.
- Kann ich sie vererben wie eine Kat. B?
- Was, wenn Schießstände Kat. A grundsätzlich nicht zulassen, auch wenn ich nur mit einem 10er Magazin aufkreuze?
- Wenn ich die Waffe verkaufe, hab ich dann einen Kat. A-Platz frei oder wird der Platz wieder zu Kat. B?

Das Gesetz lässt sich dazu, soweit ich das überblicke, nicht aus. Unproblematischer wäre es jedenfalls, wenn die Waffe grundsätzlich Kat. B bliebe.

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von mastercrash » Sa 3. Nov 2018, 20:58

Ich verstehe jetzt das Problem nicht, das du da siehst bzw finde keine für uns negativen Auswirkungen.

Man meldet dann, dass man zur Kat B-Waffe ein großes Magazin hat, diese bekommt einen Kat A-Platz und man verliert einen Kat B-Platz.
Durch Vernichtung der Magazine kannst sie theoretisch jederzeit wieder von A auf B bringen (um sie dann als Kat B zu verkaufen). Dann sollte man halt den B-Platz wieder kriegen.
Hast die Waffe als Kat A eingetragen sollst für diese scheinbar weiterhin jederzeit große Magazine kaufen dürfen.

Man kann ja nicht nur, weil man mal eben was ansteckt irgendeine temporäre Umkategorisierung vornehmen. Auf dem Papier oder im PC muss die ja dauerhaft als berechtigt für große Magazine eingetragen sein. Wie hätte man das denn sonst lösen sollen, außer die Waffe dauerhaft von B nach A einzustufen? Ein "fliegender Kategoriewechsel" sollte zwar der EU Richtlinie genügen, aber praktisch ändern würde das auch nicht viel. Dann hätte man halt auf der WBK weiterhin alles auf Kat B und unter Anmerkungen auf der WBK und im Behörden-PC was vermerkt. Ändern würde das ja nicht viel...
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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von mastercrash » Sa 3. Nov 2018, 21:03

Martin P hat geschrieben:- Eine Kat. B-Waffe kann ich einfacher verkaufen, als eine Kat. A.

Sollte kein Problem werden. Wenn alle zur Waffe gehörenden Magazine vernichtest sollst die wie es jetzt aussieht wieder problemlos auf Kat B kriegen.
Martin P hat geschrieben:- Kann ich sie vererben wie eine Kat. B?

Selbes wie oben, wahrscheinlich müssen die großen Magazine vernichtet werden, vielleicht lässt man das aber wegen Eigentumsfreiheit sogar zu. Noch weiß das niemand.
Martin P hat geschrieben:- Was, wenn Schießstände Kat. A grundsätzlich nicht zulassen, auch wenn ich nur mit einem 10er Magazin aufkreuze?

Was, wenn ich niemanden mit blauen Schuhe in mein Haus lasse? Muss dann der Gesetzgeber eingreifen und alle blauen Schuhe als rote Schuhe umklassifizieren? Dann müssen sie eben die Schießstandordnung ändern und die "neuen" Kat A zumindest ausnehmen. Sonst taugen die Betreiber nichts.
Martin P hat geschrieben:- Wenn ich die Waffe verkaufe, hab ich dann einen Kat. A-Platz frei oder wird der Platz wieder zu Kat. B?

Die Kat A gilt ja für genau die Waffe die gin der Übergangsfrist gemeldet hast. Wahrscheinlich musst vor dem Verkauf die eh wieder auf Kat B umstufen lassen. Es gibt dann keinen Grund, den Kat A-Eintrag auf der WBK zu lassen. Sie wollen ja nur nichts enteignen. Wenn du was verkaufst bist selbst schuld.
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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von Martin P » Sa 3. Nov 2018, 21:15

mastercrash hat geschrieben:Durch Vernichtung der Magazine kannst sie theoretisch jederzeit wieder von A auf B bringen (um sie dann als Kat B zu verkaufen). Dann sollte man halt den B-Platz wieder kriegen.

Steht wo im Entwurf?

Wie hätte man das denn sonst lösen sollen, außer die Waffe dauerhaft von B nach A einzustufen? Ein "fliegender Kategoriewechsel" sollte zwar der EU Richtlinie genügen, aber praktisch ändern würde das auch nicht viel. Dann hätte man halt auf der WBK weiterhin alles auf Kat B und unter Anmerkungen auf der WBK und im Behörden-PC was vermerkt. Ändern würde das ja nicht viel...

Genau so, wie ich es schreibe: die Berechtigung für das Anstecken von großen Magazinen wird einfach in der WBK vermerkt, mit dem Anstecken bist du berechtigt, Kat. A zu besitzen, ohne dass die Waffe dauerhaft zu Kat. A wird

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von gewo » Sa 3. Nov 2018, 21:26

...Genau so, wie ich es schreibe: die Berechtigung für das Anstecken von großen Magazinen wird einfach in der WBK vermerkt, mit dem Anstecken bist du berechtigt, Kat. A zu besitzen, ohne dass die Waffe dauerhaft zu Kat. A wird[/color]


naja, DAS steht aber eben in der richtline
die waffe mit dem hicap ist DEFINITIV kat A
daran fuehrt kein weg vorbei

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von John Connor » Sa 3. Nov 2018, 21:29

Martin P hat geschrieben:Ich mach zu dieser Spezialfrage mal einen neuen Thread auf.

Alsdann (alles vereinfacht dargestellt): laut Richtlinie ist es doch so, dass Pistolen und Halbautomaten mit auswechselbarer Ladevorrichtung dann Kat. A sind, wenn ein großes Magazin angesteckt ist. Soll heißen, die Waffe an sich ist und bleibt Kat. B - großes Magazin rein ist sie Kat. A, Magazin wieder raus, wird sie wieder Kat. B.


Soweit stimmts.

Martin P hat geschrieben: Wenn man nun § 17 Abs. 3 des Entwurfes (bzw. § 58 Abs. 13 für Altbestand) liest, wechseln solche Waffen dauerhaft in die Kat. A (deswegen ja die entsprechende Einschränkung der WBK hinsichtlich der B-Plätze). Wenn die Waffe über ein fix eingebautes Magazin großer Kapazität verfügt, verstehe ich das ja - aber eben nicht bei "unseren" AUGs, ARs etc. Für solche Waffen müsste einfach nur die WBK den Berechtigungsumfang wechseln (von B auf A), sofern ein großes Magazin angesteckt ist.


Das stimmt nicht. Die Waffe wechselt in die Kategorie A wenn, und nur wenn, ein großes Magazin angesteckt ist. Die Ausnahme KAT A LW und/oder KAT A KW kriegst du deshalb, damit du sie legal besitzen kannst wenn du das Magazin dran hast. Der B Platz kommt zwar weg, du darfst auf den A Platz aber natürlich eine B Waffe haben.

Martin P hat geschrieben: sehe ich das falsch?


Ja.

Martin P hat geschrieben: Was, wenn Schießstände Kat. A grundsätzlich nicht zulassen, auch wenn ich nur mit ein 10er Magazin aufkreuze?

Da gibts nur 3 Varianten:
    Du hast zB a UZI, die ist aber KM. Für die Einstufung ist die Magazingöße aber egal. Da werdens mit Dir in der Regel keine Freude haben
    Du hast einen HA. Da kannst mit einem 10er Magazin hingehen, dann ist er KAT B, nicht Kat A
    Du hast an HA mit eingebauter Aufnahme für +10, dann hast aber kein 10erMagazin mit dem du hingehen kannst

mastercrash hat geschrieben: Durch Vernichtung der Magazine kannst sie theoretisch jederzeit wieder von A auf B bringen (um sie dann als Kat B zu verkaufen).


Ja dann sicher, weil du hast ja kein Magazin mehr hast, das drinstecken kann :lol: . Es tät aber auch einfach reichen das große Magazin abzuziehen um die Waffe von Kat A uf Kat B zu bringen.

mastercrash hat geschrieben:Dann sollte man halt den B-Platz wieder kriegen.


Zwas willst den haben. Du darfst eh auf dem A Platz eine B Waffe haben. Sonnst tätst ja für einen HA 2 Plätze bracchen. Einen B ohne großem Magazin und einen A Platz mit. Das brauchst natürlich nicht.
A Platz/Plätze holen und gut ists.


mastercrash hat geschrieben: Die Kat A gilt ja für genau die Waffe die gin der Übergangsfrist gemeldet hast.


Nein, die KAT A gilt für die Waffenart (Langwaffe/Kurzwaffe) und die Stückszahl die du bis zum Stichtag gemeldet hast.
Kleiner Tipp. Die Regelung mit der Erhöhung der Plätze tritt wahrscheinlich mit 1.1.19 in Kraft, die Übergangsfrist endet erst viel später :shhh:

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von rupi » Sa 3. Nov 2018, 21:34

gewo hat geschrieben:ich bin ja schon positiv ueberrascht dass offenbar doch kein magazin abzaehlen geplant ist sondern nur festgestellt werden soll ob man "hat" oder "nicht hat"

verschreis ned
member the old PD design ? oh I member

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von Martin P » Sa 3. Nov 2018, 21:55

gewo hat geschrieben:ich bin ja schon positiv ueberrascht dass offenbar doch kein magazin abzaehlen geplant ist sondern nur festgestellt werden soll ob man "hat" oder "nicht hat"


Das lese ich aber für den Altbestand aus § 58 Abs. 13 des Entwurfes nicht so eindeutig heraus ...

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von mastercrash » Sa 3. Nov 2018, 21:56

Martin P hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:ich bin ja schon positiv ueberrascht dass offenbar doch kein magazin abzaehlen geplant ist sondern nur festgestellt werden soll ob man "hat" oder "nicht hat"


Das lese ich aber für den Altbestand aus § 58 Abs. 13 des Entwurfes nicht so eindeutig heraus ...

Aber aus den Erläuterungen zum Entwurf...

"Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich." => Seite 6 der Erläuterungen
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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von gewo » Sa 3. Nov 2018, 22:03

mastercrash hat geschrieben:Aber aus den Erläuterungen zum Entwurf...
....


welcher sich leider nicht unbedingt auch in den verordnungen niederschlagen muss

und - wie wir schmerzhaft beim §23.2b lernen musten - auch nicht in LvG und VFGH urteilen (was fuer sich genommen schon sehr grotesk ist)

nicht vergessen:
das gesetz wurde politisch akkordiert
die verordnungen werden zumeist dann schon von anderen leuten geschrieben und
die erlaesse liegen dann schon komplett ausserhalb der politischen einflusssphaere ...

aber die hoffnung stibrt natuerlich zuletzt
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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von Martin P » Sa 3. Nov 2018, 22:04

mastercrash hat geschrieben:
Martin P hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:ich bin ja schon positiv ueberrascht dass offenbar doch kein magazin abzaehlen geplant ist sondern nur festgestellt werden soll ob man "hat" oder "nicht hat"


Das lese ich aber für den Altbestand aus § 58 Abs. 13 des Entwurfes nicht so eindeutig heraus ...

Aber aus den Erläuterungen zum Entwurf...

"Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich." => Seite 6 der Erläuterungen


Lieber mastercrash, falsche Baustelle. Das sind die Erläuterungen zu § 17 Abs. 3. Den Altbestand regelt aber § 58 Abs. 13. Lies einmal dort nach und die Erläuterungen dazu ...

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von gewo » Sa 3. Nov 2018, 22:07

werden wir eh sehen

nach meinen infos gibt es im ZWR ein zahlenfeld dafuer und kein ankreuzfeld .... daher bin ich von der festlegung einer stueckzahl ausgegangen

aber wie gesagt
alles ist moeglich
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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von John Connor » Sa 3. Nov 2018, 22:35

Martin P hat geschrieben:Lieber mastercrash, falsche Baustelle. Das sind die Erläuterungen zu § 17 Abs. 3. Den Altbestand regelt aber § 58 Abs. 13. Lies einmal dort nach und die Erläuterungen dazu ...


Mit ein ein bisschen Glück net.

Die Personen, die nur ein großes Magazin haben aber keinen passenden HA (zB weils am Repitierer passt) können mit Sicherheit nach denn Stichtag aufgrund § 58 Abs 13 keine Magazine mehr erwerben.

Bei den Personen, die ein großes Magazin und einen dazugehörigen HA haben bin ich mir nicht sicher. Möglicherweise könne diese weiterhin Magazine erwerben, eine Bewilligung, nämlich eine Kat A LW bzw. KW haben sie ja.

§17 sagt "Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung."
Den Satz halte ich zwar für keine literarisches Gustostüclerl weil er die Norm grammatikalisch seltsam positioniert (zB "Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10" und nicht" Erwerb, der Besitz und das Führen von gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 verbotenen Magazinen"), sodass man lesen könnte, dass die Bewilligung nach Abs. 1 Z7, 8 oder 11 erteilt wird (was ja nicht der Fall ist, Abs. 1 Z7, 8 oder 11 sind die Verbotsnormen).

Wenn man, und das ist offensichtlich der Fall, mit "dass Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z7, 8 oder 11 besessen werden" men „dass Schusswaffen nach Abs. 1 Z7, 8 oder 11 , die aufgrund einer Bewilligung besessen werden" dann ist nicht auszuschließen, dass die Bewilligung auch eine solche des § 58 Abs 13. die Berechtigt nämlich genau zum Besitz solcher Waffen :whistle:

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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Beitrag von daHawk » Sa 3. Nov 2018, 23:07

Je mehr ich darüber lese umso weniger versteh ich es.

Was würde passieren wenn ich eine Glock mit langem Magazin habe und gleichzeitig ein AR-15 mit 9mm Upper das auch das gleiche Magazin nimmt ? Muss ich das dann für beides melden ? Geht das überhaupt ?

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