burggraben hat geschrieben:Das tritt erst am 14. Dez 2019 in Kraft. Es wurde aber schon vor kurzem ein Halbautomat der AR Typs ohne Verschlusswarzenkastrierung von unter dem alten (aktuell gültigen) Gesetz einem Gericht zugelassen.
Aha, also ist bis dahin noch alles gleich, auch was die Verschlusswarzenkastrierung angeht? Mein Waffenhändler hat mir nämlich gesagt, dass seine nächste Oberland Arms Lieferung mit unbeschnittenem Verschlusskopf daherkommen wird.
burggraben hat geschrieben:Natürlich stand es drin. Am Anfang sogar noch mit einem besseren Datum, nach der ursprünglichen Fassung wäre es mit Anfang des Jahres in Kraft getreten, jetzt erst mit Ende des Jahres. Dadurch kann man den Altbestandschutz für die neuen HA nicht mehr in Anspruch nehmen.
Wie ist das jetzt mit dem Altbestandschutz gemeint? Ich habe geplant mir ein OA-15 BL A4 zu kaufen und habe deswegen schon ein paar Magazine gekauft. Würde ich das jetzt Probleme wegen den Magazinen bekommen wenn ich mir jetzt keines kauf und dann einen von den neuen hol?
Ich hab mich nämlich schon ein bisschen umgeschaut und so ein Windham Weaponry 20" Govn't. Rifle wäre ganz schick.
EDIT:
Moment, Ich hab mich gerade durch den unterschriebenen Gesetzesentwurf durchgelesen der auf der ersten Seite gepostet wurde.
Am ende des Gesetzesentwurfes gibt es zwei Absätze, welche bestimmen welche Änderungen wann eintreten. Der Erste Absatz befasst sich mit den Änderungen, welche am 1. Jänner in Kraft treten und der Zweite mit denen welche am 14. Dezember in Kraft treten.
§ 5 Abs. 1 ist die Änderung bezüglich Kriegsmaterial und Halbautomaten.
„(20) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 11a und § 33a, die Überschrift zu § 2 samt Eintrag im
Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 3a und § 3b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis,
§ 5
Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 8 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1 bis 6, § 11a, § 11b
samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, der Einleitungsteil und
Schlussteil in § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 5, § 17 Abs. 2 und 3a, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1a, § 21 Abs. 3,
§ 22, § 23 Abs. 2 bis 3, § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 bis 3, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3,
§ 41b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 3 Z 1, § 42a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2
und 3, § 42b Abs. 2, § 44, § 46 Z 1, § 47 Abs. 4a, § 50 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 2 und
9, § 55 Abs. 5 und 7, § 56a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 4 und 5, 11, 12,
18 bis 22 sowie § 59 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018
treten mit 1. Jänner
2019 in Kraft.§ 5 wird nur im ersten Absatz erwähnt, nämlich dem der am 1. Jänner in Kraft tritt.
Das würde dann doch keinen Sinn machen wenn das mit den Halbautomaten erst im Dezember eintritt.