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Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

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yoda
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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von yoda » Mi 9. Jan 2019, 14:15

bino71 hat geschrieben:Nur das Begrenzer als Legal-Klein-Magazine nicht akzeptiert werden (laut ARGE Info)
Er hat gesagt dass er der Meinung ist dass das Verstiften nicht ausreicht, also wenn müsste es eine Abänderung sein die dem Aufwand einer Neufertigung gleichkommt.

Für mich ist das aber alles recht lächerlich, was z.B.: wenn ein Hersteller lange Magazine produziert die einen Follower haben der die Menge der Patronen auf das zulässige Maß beschränkt, ein werksmäßg lupenreine legales Magazin also? Was will der Gesetzgeber dann machen, man verstößt damit gegen keinen einzigen § des Waffengesetzes, ich denke da würde im Falle einer Anzeige nicht viel rauskommen.

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von eXistenZ » Mi 9. Jan 2019, 14:43

yoda hat geschrieben:
bino71 hat geschrieben:Nur das Begrenzer als Legal-Klein-Magazine nicht akzeptiert werden (laut ARGE Info)
Er hat gesagt dass er der Meinung ist dass das Verstiften nicht ausreicht, also wenn müsste es eine Abänderung sein die dem Aufwand einer Neufertigung gleichkommt.

Also könnte vielleicht sowas gehen: https://hexmag.com/10-round-magazines

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Nordi
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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von Nordi » Mi 9. Jan 2019, 15:20

eXistenZ hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:
bino71 hat geschrieben:Nur das Begrenzer als Legal-Klein-Magazine nicht akzeptiert werden (laut ARGE Info)
Er hat gesagt dass er der Meinung ist dass das Verstiften nicht ausreicht, also wenn müsste es eine Abänderung sein die dem Aufwand einer Neufertigung gleichkommt.

Also könnte vielleicht sowas gehen: https://hexmag.com/10-round-magazines


Also ICH finde das diese Magazine sicher OK gehen weil das ja einfach 10er sind die nur die größe von 30er haben...aber ok...sieht die Behörde ja vl anders -_-

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von yoda » Mi 9. Jan 2019, 15:53

Es ist ja so dass man erst einmal angezeigt werden müsste, und DANN entscheidet die zuständige Behörde, und was wollen sie machen wenn in ein Magazin, egal wie es aussieht nur 10 Schuss reingehen ? In dem Moment wo nicht mehr als 10 Schuss reingehen ist es kein Magazin das unter §17 fällt. Ich sehe das alles ehrlich gesagt sehr nüchtern, es wird in der Praxis auch kaum zu anzeigen kommen.

Wirklich problematisch wird es einzig und allein bei einer Verwahrungskontrolle, wenn dann mal ein Magazin im Safe liegt dass dort nicht liegen dürfte. Man kann sich da aber sehr gut behelfen, indem die zu kontrollierenden Gegenstände in einem eigenen Safe liegen, dann ist man egal was an Gesetzesänderungen und rückwirkenden Verboten (von gefährlichen Plastikmagazinen etc.) kommt, auf der sicheren Seite :lol:
Zuletzt geändert von yoda am Mi 9. Jan 2019, 16:01, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von bino71 » Mi 9. Jan 2019, 15:59

Ja, aber es ist doch für die meisten bösen Sachen so, daß man auch erst erwischt werden muß.
Übertrieben: Sogesehen kannst auch mit den 30er herumlaufen, Vollauto HA, Führen,... Ist nur eine Frage des Risikos.

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von hasgunz » Do 10. Jan 2019, 02:09

Polaris hat geschrieben:Und was spricht gegen einen verstifteten Schaft?

Nix, ich kann mich erinnern im Gesetz gelesen zu haben, dass auch ein Klappschaft (auf unter 60cm) in Ordnung ist, solange das Trum im eingeklapten Zustand nicht schießen kann.

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 11:57

LTE hat geschrieben:....
Vermeint nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um Kriegsmaterial handelt, kommt ihr keine Berechtigung zu, dies festzustellen.
Der Umstand, dass die behördliche Zuständigkeitsabgrenzung zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe keineswegs klar und damit wie dargelegt problematisch geregelt ist, wird auch im Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres (GZ BMI-VA 1900/0133-II/3/2015 deutlich. Dieser "empfiehlt" zu § 44 WaffG nämlich, dass die Behörde Anträge zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe zur Vermeidung unterschiedlicher Einstufung zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport weiterleitet.
Das hat nix mit eigener Erfahrung zu tun, sondern ob gewollt oder ungewollt mit Unternehmergeist.
Du nimmst die „Empfehlung“ der Fr. Mag. als in Stein gemeiseltes Gesetz. Is es nicht, es ist Rechtlich null und nichtig bindend.
Hier das Zitat deiner LÜGE:
du beschreibst den vorgang laut der alten gesetzgebung
der damals einzig legale weg war der ueber das BMLVS

Eiskalt erwischt reload-smile


ich hab ja echt keine ahnung wieso du so drauf bist
du selbst zitierst ein gerichtsurteil in dem festgestellt wird dass die bezirksverwaltungsbehoerde die dir deine "einstufung" ausgestellt hat dazu garnicht berechtigt ist (siehe fettdruck oben) und bist jetzt auch noch stolz darauf?
echt jetzt?

und darunter bezeichnest du meine aussage die der urteilsbegruendung eines gerichtes entspricht (die du auch grad selber dazu gepostet hast) als luege?
wieso?


LTE hat geschrieben:Kriegt ein GV den Vertrieb für Österreich und schert nicht wie bei den Sig einer aus (geile nummer vom Shootingstore, da fehlts eben doch am letzten bissal bei dir), dann is alles gut weil du eben Preismässig saugut bist.
Wenn aber ein einzelner etwas aufgestellt bekommt, ui da wird das Gesicht lang.

ich habe keine ahnung was du meinst
aber wenn es darum gehen sollte dass waffen aus amerikanischer fertigung deren ausfuhr nur fuer das NATO land deutschand laut ITAR beantragt worden ist danach entgenen amerikanischem recht ausserhab des US-genehmigungsverfahrens in das nicht-nato-land oesterreich weiterverbracht worden sind dann halte ich das eher nicht fuer einen "genialen schachzug" sondern fuer einen vorgang der eher unvorsichtig und sehr risikoreich ist
und ja da "fehlt es a bisserl bei mir"
denn ich mochte bei meiner naechsten einreise in die USA sorgenfrei und ohne jede nervositaet durch die immigration gehen, es ist fraglich ob - wenn das was du hier schreibts stimmt - der herr Michael Georg Dumfarth das dann auch noch koennte

LTE hat geschrieben:De SP5K sind selten, oder hat schon einer eine in AT gesehen? Die werden weg gehen.
Ja da verdient der Händler dran, dafür klopf ich ihm auf die Schulter und sag, Super gmacht.

[/quote]
ja das modell wird seinen markt finden keine frage ....
laut unserer auskunft ist beim importeur in oesterreich leider derzeit nichts mehr am lager
wenn wieder verfuegbar werden wir die H&K SP5K Austria Edition um € 2299,- inkl. anbieten koennen
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von Black_Knight » Do 10. Jan 2019, 12:25

[/quote]
ja das modell wird seinen markt finden keine frage ....
laut unserer auskunft ist beim importeur in oesterreich leider derzeit nichts mehr am lager
wenn wieder verfuegbar werden wir die H&K SP5K Austria Edition um € 2299,- inkl. anbieten koennen[/quote]

Super :clap:

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von LTE » Do 10. Jan 2019, 13:30

[quote="LTE
Hier Fakten: :whistle:

2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) unterscheidet Schusswaffen der Kategorie A (§§ 17 und 18), der Kategorie B (§§ 19 bis 23) und der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).

1.2. Waffen der Kategorie A sind verbotene Waffen (§ 17) und Kriegsmaterial (§ 18). Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen der Kategorie A ist grundsätzlich verboten, jedoch kann die Behörde nach § 48 (Bezirksverwaltungsbehörde) für verbotene Waffen und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für Kriegsmaterial unter gesetzlich näher geregelten Bestimmungen eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligen.

1.3. Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung (Waffenpass) zulässig

(Anm.: Halbautomatische Schusswaffen sind für Einzelfeuer eingerichtete Schusswaffen, die durch einmalige Betätigung der Abzugsvorrichtung jeweils nur einen Schuss verfeuern, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt.)

1.4. Gemäß § 5 WaffG sind Kriegsmaterial die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

1.5. § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 lautet:

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre."

2. §44 Waffengesetz 1996 in der vor Inkrafttreten der Waffengesetznovelle 2010, BGBl. I. Nr. 43, geltenden Fassung lautete:

"Bestimmung von Schußwaffen

§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind."

3. § 44 Waffengesetz 1996 in der Fassung der Waffengesetznovelle 2010, BGBl. I. Nr. 43, mit 01.10.2012 in Kraft getreten, lautet (die vom vorliegenden Antrag erfasste Wortfolge ist unterstrichen):


So und jetzt kommt die Richerliche „Interpretation“ dazu:

"Bestimmung von Schußwaffen
Wie oben zu den gesetzlichen Grundlagen angeführt, ist eine halbautomatische Schusswaffe – sofern sie nicht Kriegsmaterial ist – grundsätzlich eine Waffe der Kategorie B. Nach der Kriegsmaterialverordnung sind halbautomatische Gewehre und Karabiner mit Ausnahme von Jagd- und Sportgewehren als Kriegsmaterial anzusehen. Dies bedeutet, dass ein halbautomatisches Gewehr entweder Kriegsmaterial und somit eine Schusswaffe der Kategorie A oder eine Schusswaffe der Kategorie B ist, je nachdem, ob es sich dabei nach Ansicht der für die waffenrechtlichen Bestimmung zuständigen Behörde um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt. Nachdem jedoch für die Feststellung einer als Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffe eine andere Behörde zuständig ist als für die sonstige schusswaffenrechtliche Bestimmung, erfordert die Beurteilung, welche Behörde für die gemäß § 44 WaffG einen entsprechenden Parteienantrag voraussetzende waffenrechtliche Bestimmung zuständig ist, eine durch den Antragsteller vorweggenommene waffenrechtliche Beurteilung.
Anders ausgedrückt: die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde ergibt sich erst durch die von ihr mit Bescheid vorzunehmende Kategorisierung der Schusswaffe.

Nachdem hinsichtlich der waffenrechtlichen Bestimmung nach § 44 WaffG auch keine Einvernehmensherstellung zwischen den zuständigen Behörden, wie zB in § 18 Abs. 1 WaffG obligatorisch vorgesehen, enthalten ist, wäre es nach der dargestellten Zuständigkeitsbestimmung möglich, dass dasselbe halbautomatische Gewehr bei Antragstellung sowohl bei der Bezirksverwaltungsbehörde als auch beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einmal als Waffe der Kategorie B und einmal als Kriegsmaterial und somit Waffe der Kategorie A eingestuft wird, sofern die Behörden die Frage, ob es sich bei der Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt, unterschiedlich beurteilen. Ebenso wäre es möglich, dass beide Behörde unzuständig für eine Entscheidung nach § 44 WaffG sind, da diese Regelung ihrem Wortlaut nach wohl nicht die Erlassung eines "negativen" Feststellungsbescheides – also die Feststellung zu welcher Waffenkategorie eine Waffe nicht gehört - zulässt. Vermeint nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um Kriegsmaterial handelt, kommt ihr keine Berechtigung zu, dies festzustellen. Umgekehrt darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nur die Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe feststellen. Würde diese Behörde allerdings die Annahme vertreten, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt, wäre dieser Behörde mangels Zuständigkeit eine Einstufung als Kategorie B-Waffe verwehrt.

Der Umstand, dass die behördliche Zuständigkeitsabgrenzung zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe keineswegs klar und damit wie dargelegt problematisch geregelt ist, wird auch im Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres (GZ BMI-VA 1900/0133-II/3/2015 deutlich. Dieser "empfiehlt" zu § 44 WaffG nämlich, dass die Behörde Anträge zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe zur Vermeidung unterschiedlicher Einstufung zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport weiterleitet.


Das hat nix mit eigener Erfahrung zu tun, sondern ob gewollt oder ungewollt mit Unternehmergeist.

Du nimmst die „Empfehlung“ der Fr. Mag. als in Stein gemeiseltes Gesetz. Is es nicht, es ist Rechtlich null und nichtig bindend.
Hier das Zitat deiner LÜGE:

du beschreibst den vorgang laut der alten gesetzgebung
der damals einzig legale weg war der ueber das BMLVS


Eiskalt erwischt reload-smile

Darum ja auch KW, denn da hat die Behörde eben viel mehr Spielraum.
quote]

Dann hättest du mal deine Gebetsmühlenartig verbreitete Lüge Mitzitiert.

Du Hast eindeutig gesagt, ich Zitiere Noch einmal:
der damals einzig legale weg war der ueber das BMLVS
Falsch, weil es nicht wahr ist, es wird empfohlen!!! Was einzelne Behörden mit den Empfehlungen aus Wien so machen, dass ist deren Sache.
Als nächstes wird empfohlen, dass jede Waffe im Kaliber 9x19 ausschließlich Behörden vorbehalten ist, ned mal abwegig, frag mal die Itaker....

Und fürs Protokoll, ich habe NIE von einer LW geschrieben, sondern immer von einer KW, bei einer LW, sieht die Sachlage ganz anders aus Siehe oben schön Markiert.


Zum Thema Sig, die Sache war einstufungsrechtlich durch, Shootingstore war der erste der sie anbieten konnte, ob jetzt über Grauimport oder doch über den GV ist ein anderes Thema, seltsamer weise sind seine Gewehre zeitgleich mit denen in Restösterreich angekommen, aber i frag nach wenn ich das nächste mal oben bin.

Sie waren aber die ersten, welche es auf WG angeboten hatten und 1-2 Tage später zog der Rest nach.
Wie schon gesagt, der Neid is a Hund, aber egal wie, bei diesem Thema werden wir uns nicht mehr einig.
Du siehst Blau i sich Rot und gut is.

Die einen Kaufens glei, die anderen warten und Kaufens günstiger. Jeder wie er will

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von Incite » Do 10. Jan 2019, 13:40

gewo hat geschrieben:ja das modell wird seinen markt finden keine frage ....
laut unserer auskunft ist beim importeur in oesterreich leider derzeit nichts mehr am lager
wenn wieder verfuegbar werden wir die H&K SP5K Austria Edition um € 2299,- inkl. anbieten koennen


Super Preis, wie bei Doubleaction üblich ;) Mail ist raus
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von Coolhand1980 » Do 10. Jan 2019, 14:03

Die Empfehlung, das BMLV mit der Einstufung zu betrauen, hat damit zu tun, dass der Innenminister dem Verteidigungsminister keine Weisung geben kann, mittels einer Verordnung. Das geht zwischen Ministerien nicht.
Die Zuständigkeit müsste in einem Bundesgesetz geregelt werden.

Zusammengefast stellt sich die Argumentation von LTE aus meiner Sicht so dar, dass die SP5k keine A Waffe sein kann, weil sie eine Kurzwaffe ist und deswegen der ganze Einstufungsprozess durch wen auch immer nicht nötig ist.
Hab ich das so richtig verstanden?

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von LTE » Do 10. Jan 2019, 14:21

Bei der SP5K, ja mit zusätzlichen Aufgaben siehe unten.

Generell
Falsch, natürlich kann auch eine Kurzwaffe Kat A Waffe sein, hat die Person der Sektion III Zweifel, wird's aber ganz sicher beim BMLV landen.

Eine Echte MP5, am besten noch mit Feuerwahlhebel für 0-1-30 ohne schreiben vom Hersteller über Technische Abänderung, ohne über detaillierte Erläuterung was Technisch vorgenommen wurde um daraus einen HA zu machen und schon liegt das im BMVL.

Einfach mal sagen, da des ist eine KW Kat B, so einfach ist es leider nicht. Die Hausaufgaben waren schon auch zu machen. B&T sowie Seidler waren da sehr hilfreich.

Allerdings obliegt es der Person in der Sektion III von vorne herein zu sagen, na Interessiert mich nicht, Moment wo is nomal der Zettel --> ah jo es wird empfohlen --> super und schon hat ein anderer die Arbeit.

Oder aber du hast jemanden, der sagt, ja OK, wir schauen uns das an, weil eine Empfehlung ist rechtlich genau nur eine Empfehlung. Gibt es Zweifel die du nicht ausräumen kannst...tja, viel spaß mit der Fr. Magister.

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 16:48

LTE hat geschrieben:
Du Hast eindeutig gesagt, ich Zitiere Noch einmal:
der damals einzig legale weg war der ueber das BMLVS
Falsch, weil es nicht wahr ist, es wird empfohlen!!! Was einzelne Behörden mit den Empfehlungen aus Wien so machen, dass ist deren Sache. Als nächstes wird empfohlen, dass jede Waffe im Kaliber 9x19 ausschließlich Behörden vorbehalten ist, ned mal abwegig, frag mal die Itaker....

dem hier zitierten urteil mit der "gerichtlichen Empfehlung" ist ein erlass an alle sachbearbeiter gefolgt
mit dem inhalt das das BMLVS zustaendig fuer derartige antraege ist
wenn das BMLVS entscheidet dass es NICHT kriegsmaterial ist dann geht die sache weiter ans BMI und die legen fest welche kategorie es ist
deine rechtsansicht zu "empfehlungen aus wien" moecht ich hier jetzt nicht kommentieren

LTE hat geschrieben:
Und fürs Protokoll, ich habe NIE von einer LW geschrieben, sondern immer von einer KW

zwei denkfehler

denkfehler eins:
was eine kurzwaffe ist und was eine langwaffe ist entscheidet nicht der "hausjurist aus dem halben westen oesterreichs" sondern der bundesamtssachverstaendige
bisher hat er IMMER auf langwaffe entschieden wenn
- die waffenkonstruktion fuer ein schultergestuetzes verschiessen geeignet erscheint
- das magazin nicht im griffstueck sondern davor platziert ist
- es sich um ein langwaffenkaliber handelt
je mehr davon zutrifft desto eher langwaffe

denkfehler zwei:
auch eine kurzwaffe kann in der form eines karabiners jederzeit unter die KMV fallen
nirgendwo in der KMV steht was von mindestens 60cm

und im waffenrecht sind die 60cm nur in dem zusammenhang von bedeutung dass ein repetierer mit weniger als 60cm in die kategorie B einzuordnen ist (was aber nichts dran aendert dass es sich um eine LANGWAFFE handelt)
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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von Red6 » Do 10. Jan 2019, 21:50

gewo hat geschrieben:und im waffenrecht sind die 60cm nur in dem zusammenhang von bedeutung dass ein repetierer mit weniger als 60cm in die kategorie B einzuordnen ist (was aber nichts dran aendert dass es sich um eine LANGWAFFE handelt)


Waffenrechtlich ist das Teil meines Erachtens gem. §3 als Faustfeuerwaffe zu sehen.
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines
Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

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Re: Heckler & Koch SP5K Austria Edition, 9 x 19 mm

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 21:54

Red6 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:und im waffenrecht sind die 60cm nur in dem zusammenhang von bedeutung dass ein repetierer mit weniger als 60cm in die kategorie B einzuordnen ist (was aber nichts dran aendert dass es sich um eine LANGWAFFE handelt)


Waffenrechtlich ist das Teil meines Erachtens gem. §3 als Faustfeuerwaffe zu sehen.
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines
Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.


ja ich weiss
aber wie schon vielfach dokumentiert
es gibt dazu eine judikatur bis zurueck 1996 die das nur als randdefinition mitnimmt und beurteilungen durch den amtssachverstaendigen die seit ueber 20 jahren andere gesichtspunkte als entscheidend erachten

zahlt es sich wirklich aus wegen auslaufender rechtslage die eigentlich weitgehend nur mehr historisch von interesse ist ein fass aufzumachen ..?
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