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Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
- Lindenwirt
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Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Ja wieso denn nicht?
Wenn ich einen Jagdgast habe dann hat der auch keinen Jagderlaubnisschein für mein Revier. Deswegen ist er dennoch jagdlich bei mir im Revier, führt eine Kat. C und schießt damit auch. Es muss halt im Rahmen einer jagdlichen Tätigkeit sein, durchspazieren durchs Revier ind Zivilkleidung und mit der Familie wird da wahrscheinlich nicht darunter fallen. Wenn ich mit Jagdkleidung und Büchse unterwegs bin wird aber kaum wer zweifeln an einer jagdlichen Tätigkeit.
Wenn ich einen Jagdgast habe dann hat der auch keinen Jagderlaubnisschein für mein Revier. Deswegen ist er dennoch jagdlich bei mir im Revier, führt eine Kat. C und schießt damit auch. Es muss halt im Rahmen einer jagdlichen Tätigkeit sein, durchspazieren durchs Revier ind Zivilkleidung und mit der Familie wird da wahrscheinlich nicht darunter fallen. Wenn ich mit Jagdkleidung und Büchse unterwegs bin wird aber kaum wer zweifeln an einer jagdlichen Tätigkeit.
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
In dem Fall darf er nicht jagen und auch keine Langwaffe führen. Er hat ja keine Jagdkarte (zumindest im betroffenen Bundesland) wie du schreibst.utc37 hat geschrieben: ↑Di 15. Jan 2019, 21:37Mir gings eigentlich darum:
Wir helfen in einer anderen Gemeinde einem älteren Jaga öfters beim Rehwild und Sauenabschuss.
Ich hab einen WP.
Freund nicht. Darf der ohne Ausgangsschein , ohne gastkarte , nur mit mündlicher Erlaubnis im Revier des anderen führen?
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Sorry, da bin ich falsch verstanden worden:
Er hat
WBK
Jagdkarte für NÖ
möchte in einer anderen Nachbar-Gemeinde in NÖ etwas mitjagen und Kat B führen
KeinAusgangsschein, nur mündliche Erlaubnis Reh und Sau zu schießen
Danke!
Er hat
WBK
Jagdkarte für NÖ
möchte in einer anderen Nachbar-Gemeinde in NÖ etwas mitjagen und Kat B führen
KeinAusgangsschein, nur mündliche Erlaubnis Reh und Sau zu schießen
Danke!
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Warum schreibst du dann von einer Jagdgastkarte wenn er auch eine gültige Jagdkarte hat?
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Hat er Jagdgastkarte geschrieben?
Habe nur Gastkarte lesen können, und Gastkarte sagen wir hier auch zu nem Begehungsschein.
An den Themenstarter:
Wäre es nicht am einfachsten Ihr druckt Euch nen revierbezogenen Begehungsschein für Deinen Mitjäger aus und der Pächter unterschreibt den Zettel?
So kann auch der Kontrolleur lesen das der Kollege im betreffenden Revier auch jagen (=führen) darf?
Mir persönlich wäre das ganze zu "heiss" nur mit ner mündlichen Aussage als Rückendeckung rumzupirschen.
Ob`s nun seit dem 01.01. erlaubt ist oder nicht, alleine der Ärger und Aufwand die Waffen nach ner (auch vielleicht unrechtmäßigen) Beschlagnahme wieder zurückzubekommen wär`s mir nicht wert.
Gruss
Fzr1000
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Es gibt (zumindest in der Steiermark) keine "mündliche Erlaubnis" - das ist nicht zulässig (und wird auch regelmäßig bei den Jägertagen vorgebetet). Du brauchst einen schriftlichen Ausgehschein (oder du bist Pächter etc.)
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
@Kuni: Wie wird das dann mit Jagdgästen in der Stmk gelöst?
Ich würde vorsichtshalber dem NÖ Landesjagdverband eine E-Mail schreiben. Mit Ausgehscheinen geht man normalerweise nicht großzügig um da sie ja beschränkt sind.
lg
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Es ist ein Unterschied ob man in Begleitung auf einen Ansitz geht oder alleine durch ein Revier "streift"
- hari
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Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
@Incite: Stmk. JagdGes. § 52 Abs 1:
[...]Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
In der Steiermark ist eine schriftliche Bewilligung vorgeschrieben, im Nö Landesjagdgesetz (§58 Abs. 2) steht nur "Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten", nicht aber dass diese schriftlich sein muss.hari hat geschrieben: ↑Mi 16. Jan 2019, 23:27@Incite: Stmk. JagdGes. § 52 Abs 1:[...]Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
In den Informationen zum Jagderlaubnisschein (siehe NÖLJV | Formulare, Downloads & Links) steht explizit, dass dieser freiwillig und keine Voraussetzung für die Jagdausübung ist.
Somit ist in NÖ auch eine mündliche Vereinbarung gültig (mit Jagdkarte also eine rechtmäßige Jagdausübung -> Kat. B darf geführt werden).1. Bestätigung für Jagdgast – freiwillig !
Mit dem Jagderlaubnisschein wird einem Jagdgast schriftlich das Ausgehrecht in einem bestimmten Revier bestätigt. Das ist nicht Voraussetzung, sondern geschieht freiwillig. Auch ein mündlich erteiltes Ausgehrecht ist gültig.
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Ok, danke. Seh ich prinzipiell auch so.
Wollte eure Meinung hören, ob ich etwas übersehe.
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Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Bei mir ist es so das ohnehin keine Jagdgäste ins Revier kommen können wenn ich nicht dabei bin. Da benötigt es auch keinen Jagderlaubnisschein. Ich bin ja selber im Revier und kann bezeugen das er hier jagen darf. Damit sehe ich auch beim Führen von Kat. B ohne Jagderlaubnisschein kein Problem.
Falls die Frage eines Ordnungsorgans ist ob derjenige hier überhaupt jagen darf, hätte der Jagdgast ja schon mit seiner Büchse ein Problem. Auch wenn man mit der Jagdkarte eine Büchse führen darf so gibt es doch Probleme mit dem Jagdgesetz wenn man sich damit durch fremdes Revier bewegt. Also entweder die jagdliche Tätigkeit ist plausibel, dann muss auch das Führen einer B-Waffe legitim sein oder sie ist es nicht, dann gehts aber schon mit der Kat. C los usw.
Bei mir aber ohnehin irrelevant, mein Revier ist nur durch eine gesperrte 10km Forststrasse erreichbar. Wenn ich da einen Polizisten sehe dann nur weil er selber Jäger ist oder sich verirrt hat.
In der Gemeindejagd sind Jagdgäste ohnehin nur erlaubt wenn der Gesellschafter dabei ist. Damit stellt sich die Frage auch hier nicht.
Ohne Jagdgastkarte und ohne Jagdausübungsberechtigten NUR mit der Kat. B ins Revier zu fahren würde ich aber auch nicht. Selbst wenn man im Recht wäre und z.b. für den Jagdpächter die Fallen kontrolliert, in diesem Fall hat man halt gar keine Beweise die das belegen. Da kommst du sicher in Diskussionen.
Falls die Frage eines Ordnungsorgans ist ob derjenige hier überhaupt jagen darf, hätte der Jagdgast ja schon mit seiner Büchse ein Problem. Auch wenn man mit der Jagdkarte eine Büchse führen darf so gibt es doch Probleme mit dem Jagdgesetz wenn man sich damit durch fremdes Revier bewegt. Also entweder die jagdliche Tätigkeit ist plausibel, dann muss auch das Führen einer B-Waffe legitim sein oder sie ist es nicht, dann gehts aber schon mit der Kat. C los usw.
Bei mir aber ohnehin irrelevant, mein Revier ist nur durch eine gesperrte 10km Forststrasse erreichbar. Wenn ich da einen Polizisten sehe dann nur weil er selber Jäger ist oder sich verirrt hat.
In der Gemeindejagd sind Jagdgäste ohnehin nur erlaubt wenn der Gesellschafter dabei ist. Damit stellt sich die Frage auch hier nicht.
Ohne Jagdgastkarte und ohne Jagdausübungsberechtigten NUR mit der Kat. B ins Revier zu fahren würde ich aber auch nicht. Selbst wenn man im Recht wäre und z.b. für den Jagdpächter die Fallen kontrolliert, in diesem Fall hat man halt gar keine Beweise die das belegen. Da kommst du sicher in Diskussionen.
Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Danke für die Aufklärung Jungs. Zeigt wieder mal, dass es in den Jagdgesetzen doch deutliche Unterschiede gibt.MikeD hat geschrieben: ↑Mi 16. Jan 2019, 23:41In der Steiermark ist eine schriftliche Bewilligung vorgeschrieben, im Nö Landesjagdgesetz (§58 Abs. 2) steht nur "Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten", nicht aber dass diese schriftlich sein muss.hari hat geschrieben: ↑Mi 16. Jan 2019, 23:27@Incite: Stmk. JagdGes. § 52 Abs 1:[...]Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
In den Informationen zum Jagderlaubnisschein (siehe NÖLJV | Formulare, Downloads & Links) steht explizit, dass dieser freiwillig und keine Voraussetzung für die Jagdausübung ist.Somit ist in NÖ auch eine mündliche Vereinbarung gültig (mit Jagdkarte also eine rechtmäßige Jagdausübung -> Kat. B darf geführt werden).1. Bestätigung für Jagdgast – freiwillig !
Mit dem Jagderlaubnisschein wird einem Jagdgast schriftlich das Ausgehrecht in einem bestimmten Revier bestätigt. Das ist nicht Voraussetzung, sondern geschieht freiwillig. Auch ein mündlich erteiltes Ausgehrecht ist gültig.
lg
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
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Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
Hallo
Ich hätte auch eine Frage falls es dazu passt.
Ich habe ja schon seit X Jahren eine Wbk mit 2 belegten Plätzen. Beim Versuch nach 5 Jahren zu erweitern wurde ich damals abgewimmelt da Vereinslos (oh mein Gott). Wenn ich nun dieses Jahr die Jagdkarte erhalten sollte habe ich ja Anspruch auf eine KW? Wird die Wbk nun diskusionslos erweitert?
Mfg,Markus
Ich hätte auch eine Frage falls es dazu passt.
Ich habe ja schon seit X Jahren eine Wbk mit 2 belegten Plätzen. Beim Versuch nach 5 Jahren zu erweitern wurde ich damals abgewimmelt da Vereinslos (oh mein Gott). Wenn ich nun dieses Jahr die Jagdkarte erhalten sollte habe ich ja Anspruch auf eine KW? Wird die Wbk nun diskusionslos erweitert?
Mfg,Markus
9x19, .223, .308win, 8x57IS , 12/76
Gibbs Rule #9 : Never Go Anywhere Without A Knife
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Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?
aktuelleste interpretation von "oben" ist
fuehren mit jagdkarte und WBK dann wenn die fuesse den boden beruehren, dort wo dem betreffeden die jagdausuebung gestattet ist, jedoch nicht auf oeffentlichem grund (da dort die jagd ruht)
es soll dazu aber nun doch eine verordnung kommen
fuehren mit jagdkarte und WBK dann wenn die fuesse den boden beruehren, dort wo dem betreffeden die jagdausuebung gestattet ist, jedoch nicht auf oeffentlichem grund (da dort die jagd ruht)
es soll dazu aber nun doch eine verordnung kommen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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