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Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
.. in der Hoffnung dass am Ende der Roadshow schon relative Klarheit besteht, hatte ich mir den letzten den Termine den Mag. G. persönlich vorträgt am 18.01.2019 in Graz gegeben.
Davon mal eine der Neuerungen: Es soll im Herbst eine VO zum WaffG2019 kommen, die u.a. Präzisierungen gibt wie das Führen von Waffen durch Inhabern von "gültigen Jagdkarten" (nicht Jagdgastkarten) zu verstehen ist. Der geplante Inhalt soll das Führen im "örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Jagd" gestatten, worin eben die (nicht per Kfz durchgeführte) unmittelbare Anreise zur Jagd, und auch gesellschaftliche Ereignisse danach (Streckenlegung, Schüsseltrieb etc.) subsummiert sein sollen.
Davon mal eine der Neuerungen: Es soll im Herbst eine VO zum WaffG2019 kommen, die u.a. Präzisierungen gibt wie das Führen von Waffen durch Inhabern von "gültigen Jagdkarten" (nicht Jagdgastkarten) zu verstehen ist. Der geplante Inhalt soll das Führen im "örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Jagd" gestatten, worin eben die (nicht per Kfz durchgeführte) unmittelbare Anreise zur Jagd, und auch gesellschaftliche Ereignisse danach (Streckenlegung, Schüsseltrieb etc.) subsummiert sein sollen.
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
wenn man schon größer/kleiner-Zeichen verwendet, dann bitte die richtigen
also
-B KW wird zu Kategorie A mit Magazin > (größer) 20
-B LW wird zu Kategorie A mit Magazin > (größer) 10
das da ist das kleiner Zeichen <
- burggraben
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
Aha, also doch ein VO. Hats am Anfang nicht noch geheissen es wäre keine geplant? Eh, gut dass eine kommt.
Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
Ist euch eigentlich schon aufgefallen (jo na ned, ws eh), dass die neue/geänderte ab 14.12.2019 geltende Außnahmebestimmung des § 17 WaffG wieder total schwammig und ohne dauerhafte Rechtssicherheit formuliert ist ?
"Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden."
Bin schon gespannt welche Hürden sich die BH/LPD da wieder alles einfallen lässt...
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- burggraben
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
Interessant, das mit dem Auto höre ich zum ersten Mal. Ich bilde mir ein auf der ersten oder zweiten Roadshow Veranstaltung gehört zu haben dass in der Verordnung was zur Verwahrung von Magazinen kommt, bin mir aber nicht mehr sicher.woolf hat geschrieben: ↑Fr 15. Feb 2019, 13:192) die temporäre (bisher ja unzulässige) Verwahrung von Kat. B im Auto: hier soll sich etwas für Sportschützen und Jäger ändern. So wie ich das interpretiert habe, will man damit die - sagen mir mal etwas unausgegorene - Regelung zum Führen bei der Jagd etwas "abrunden".
Spannende Sache das mit der KatB im Auto. Da ist die Judikatur ja sehr eindeutig das dass ein absolutes no-go ist. Wenn das jetzt in einer Verordnung für temporäre Verwahrung unter gewissen Umständen abgesegnet wird, wird das die Gerichte nicht freuen nehm' ich mal an. Gabs nicht schon mal einen Fall wo ein Gericht gesagt hat, dass es sich in seinen Entscheidungen nicht an Verordnungen zu halten braucht, sondern nur an das Gesetz selbst - oder hab ich das falsch in Erinnerung?
Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
das stimmt schon so
es geht um die verwahrung der waffen
kat C und D waehrend jagdlicher veranstaltungen
die duerfen da ja auch nicht mal im auto sein
und eben wegen der kat B geschichte die jetzt dazu kommt
was da im busch ist keine ahnung
aber man will das praxisgerechter gestalten ..
es geht um die verwahrung der waffen
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- burggraben
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
Bin echt überrascht dass hier nicht nur für Jäger, sondern auch Sportschützen was gemacht werden soll. Richtig ist es natürlich, denn da gibts auch welche die das auf Bewerben brauchen können.
Wo wir grad dabei sind: Für diese Verordnungen braucht man ja den Koalitionspartner nicht. Eigentlich könnte das Innenministerium doch bei der Gelegenheit den §6 streichen.
Wo wir grad dabei sind: Für diese Verordnungen braucht man ja den Koalitionspartner nicht. Eigentlich könnte das Innenministerium doch bei der Gelegenheit den §6 streichen.
Oder noch besser: mit etwas ersetzen was nicht wie der aktuelle §6 das Ermessen einschränkt, sondern detailliert in welchen Fällen das Ermessen anzuwenden ist.Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
genau das war ja schon im text drinnenburggraben hat geschrieben: ↑Sa 16. Feb 2019, 00:50Bin echt überrascht dass hier nicht nur für Jäger, sondern auch Sportschützen was gemacht werden soll. Richtig ist es natürlich, denn da gibts auch welche die das auf Bewerben brauchen können.
Wo wir grad dabei sind: Für diese Verordnungen braucht man ja den Koalitionspartner nicht. Eigentlich könnte das Innenministerium doch bei der Gelegenheit den §6 streichen.
Oder noch besser: mit etwas ersetzen was nicht wie der aktuelle §6 das Ermessen einschränkt, sondern detailliert in welchen Fällen das Ermessen anzuwenden ist.Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
haben die schwarzen leider rausgepusht
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- burggraben
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
Ja, aber das war beim Gesetzestext. Jetzt gehts ja um die Verordnung und für die braucht der Innenministor doch keinen Koalitionspartner, wenn ich richtig informiert bin?
Gesetzeskonform wäre das, weil das Ermessen selbst steht ja im Gesetz. In der aktuellen Verordnung wird das Ermessen eingeschränkt auf Dinge welche "§ 22 Abs. 2 nahekommen". Das könnte der Innenminister auch einfach streichen aus der Verordnung - ganz ohne Koalitionspartner - wenn ichs richtig verstanden hab.
Gesetzeskonform wäre das, weil das Ermessen selbst steht ja im Gesetz. In der aktuellen Verordnung wird das Ermessen eingeschränkt auf Dinge welche "§ 22 Abs. 2 nahekommen". Das könnte der Innenminister auch einfach streichen aus der Verordnung - ganz ohne Koalitionspartner - wenn ichs richtig verstanden hab.
Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
Eine Verordnung kann nur dazu erlassen werden, wozu das Gesetz den Innenminister ermächtigt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
WaffG 1996:
Verwahrung von Schusswaffen
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
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- burggraben
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
Für die Verwahrung gibts ein explizite Verordnungsermächtigung, unbestritten.
Ich finde im WaffG aber keine explizite Verordnungsermächtigung für den §6 (Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen). Ich vermute mal es braucht diesen nicht, weil das WaffG der Behörde das Ermessen zugesteht. Die Behörde hat sich dann selbst den §6 der Verordnung auferlegt um das Ermessen einzuschränken. Meiner Meinung nach könnte sie den auch streichen oder auch besser definieren wann das Ermessen anzuwenden ist, solange damit nicht §10 WaffG widersprochen wird, welcher generelle Maßstäben für jegliches Ermessen im gesamten WaffG definiert.
An die Juristen unter uns:
- Kann das Ministerium den §6 der Verordnung im Alleingang streichen?
Ich finde im WaffG aber keine explizite Verordnungsermächtigung für den §6 (Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen). Ich vermute mal es braucht diesen nicht, weil das WaffG der Behörde das Ermessen zugesteht. Die Behörde hat sich dann selbst den §6 der Verordnung auferlegt um das Ermessen einzuschränken. Meiner Meinung nach könnte sie den auch streichen oder auch besser definieren wann das Ermessen anzuwenden ist, solange damit nicht §10 WaffG widersprochen wird, welcher generelle Maßstäben für jegliches Ermessen im gesamten WaffG definiert.
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- Glock1768
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse
Im Arbeitnehmerschutz kann die Behörde Verordnungen mittels Bescheid für ein Unternehmen "anpassen", Gesetze nicht... Ob das hier rechtlich auch möglich ist, das weiß ich nicht, aber vermutlichburggraben hat geschrieben: ↑Sa 16. Feb 2019, 00:00Interessant, das mit dem Auto höre ich zum ersten Mal. Ich bilde mir ein auf der ersten oder zweiten Roadshow Veranstaltung gehört zu haben dass in der Verordnung was zur Verwahrung von Magazinen kommt, bin mir aber nicht mehr sicher.woolf hat geschrieben: ↑Fr 15. Feb 2019, 13:192) die temporäre (bisher ja unzulässige) Verwahrung von Kat. B im Auto: hier soll sich etwas für Sportschützen und Jäger ändern. So wie ich das interpretiert habe, will man damit die - sagen mir mal etwas unausgegorene - Regelung zum Führen bei der Jagd etwas "abrunden".
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9x19: 2x CZ 75 Shadow Mamba, 2x Glock 17 Gen4, Glock 19 Gen4, Glock 34 Gen4, Glock 43 Gen4, Tactical 17 TAC-9
.357: S&W 686-3
.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National
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.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
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