Ich habe mir das Urteil jetzt mal durchgelesen. Es scheint, dass hier bloß eine etwas andere - man könnte auch meinen ungenauere - Terminologie verwendet wird. Der Begriff "Verschlussträger" kommt nicht vor. Hier wird stattdessen bloß der Begriff "Verschluss" gebraucht und für den eigentlichen Verschluss der Begriff "Verschlusskopf".burggraben hat geschrieben: ↑Sa 2. Mär 2019, 10:06Im dem Urteil wird das Gutachten zitiert und dort findet sich folgende Aussage auf der sich die Sache mit dem unveränderten Verschluss wohl zurückführen lässt.gewo hat geschrieben: ↑Do 28. Feb 2019, 23:46die SIG wurde vom VfgH zugelassen weil das BMLVs mehrfach und hartnaeckig ein eingehen auf die gutachten des klaegers verweigert hat und zudem fuer das eigene gutachten einen sachverstaendigen eingesetzt hat der fachlich nicht in den bereich gepasst hat
daher darf die SIG in 223 und 308 (denn dass wurde beantragt) ohna abaenderung in den markt
aber eine einstufung im klassichen sinn gibt es fuer die nicht
Kann mir mal bitte jemand technisch erklären was an den 516 Verschlüssen so anders ist dass sie nicht kompatibel sind? Ich bin zu blöd um das zu verstehen. Der Verschlussträger ist bedingt durch das Piston System anders, soweit klar. Aber was ist beim Verschluss anders das es inkompatibel ist?Gutachter hat geschrieben: Durch diese eigens konstruierte Gasentnahme sind die Verschlüsse der SIG SAUER 516/716 nicht mit anderen AR 15 Verschlüssen kompatibel und eine Österreich Version des Verschlusskopfes ist nicht zwingend notwendig.
Hier ein paar Beispielsätze:
An der Verriegelungs-Laufmutter wurde an der gleichen Stelle ein Bolzen eingesetzt. Dadurch wird gewährleistet, dass kein anderer Verschlusskopf in die Waffe eingesetzt werden kann, da dieser nicht verriegeln würde.
(Grammatikfehler nicht von mir)Ein Unterschied besteht darin, dass der Verschluss den halbautomatischen Ladezyklus von einem Gasgestänge angetrieben wird.