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30er Mags erlaubt am Stand?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Nuss_95
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von Nuss_95 » Sa 29. Jun 2019, 23:18

rupi hat geschrieben:
Sa 29. Jun 2019, 22:59
wie sollte es sonst gehen ?
Dass vorausgesetzt wird, dass du die passende Waffe dazu hast. So wie man sich kein Wechselsystem als Zubehör eintragen lassen kann ohne die passende Grundwaffe zu besitzen.

Bdave
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von Bdave » So 30. Jun 2019, 07:18

Alles was du jetzt kaufst, fällt unter die Altbestandsklausel und kannst du dann ab 14.12.2019 inkl. 2 Jahre Übergangszeit melden.
Wie es für Käufe danach ausschaut bzw. weitergeht, weiß die Behörde vermutlich noch nicht mal selber genau.

Wenn du zB erst nächstes Jahr ein AR kaufst, aber jetzt die Magazine, dann bekommst du für die Magazine eine Ausnahmegenehmigung und darfst sie behalten.
Da dein 2020er AR aber keine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von 20er und 30er Magazinen bekommt, da kein Altbestand (ausgenommen Edelsportschütze), darfst die Magazine nur auf behördlich genehmigten Schießsständen anstecken. Zuhause und überall anders ist es dann pfui.

Also am besten jetzt noch für später vorsorgen.
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Papa Bär
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von Papa Bär » So 30. Jun 2019, 07:42

bino71 hat geschrieben:
Mo 17. Jun 2019, 13:14
Behördlich genehmigte Waffenstand kann durchaus die 30er per 14.12.2019 verbannen. Hausrecht und so.
Auch jetzt kann ein Betreiber eines genehmigten Schiesstandes verbieten, dass jemand ohne WBK dort mit Waffen hantiert.
Das nennt sich Hausrecht und hat mit der Magbeschränkung nichts zu tun.
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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redstorm
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von redstorm » So 30. Jun 2019, 10:07

Nuss_95 hat geschrieben:
Sa 29. Jun 2019, 23:18
Dass vorausgesetzt wird, dass du die passende Waffe dazu hast. So wie man sich kein Wechselsystem als Zubehör eintragen lassen kann ohne die passende Grundwaffe zu besitzen.
ich kann ja auich magazinsammler sein ohne WBK ;-)
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eriochromcyanin
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von eriochromcyanin » So 30. Jun 2019, 10:17

Bdave hat geschrieben:
So 30. Jun 2019, 07:18
Da dein 2020er AR aber keine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von 20er und 30er Magazinen bekommt, da kein Altbestand (ausgenommen Edelsportschütze), darfst die Magazine nur auf behördlich genehmigten Schießsständen anstecken. Zuhause und überall anders ist es dann pfui.
Ich möchte an dieser Stelle zur Vorsicht aufrufen. Eine verbreitete Rechtsansicht beruft sich beim Überlassen darauf, dass nur legal besessene Schusswaffen der Kategorie A auf der behördlich genehmigten Schießstätte überlassen werden dürfen. Ein modifizieren einer legalen Kategorie B Waffe auf einer Schießstätte zu einer Kategorie A Waffe, die dann klarer weise nicht genehmigt ist, dürfte dann auch dort nicht überlassen werden.
Etwas greifbarer wird das anhand des Beispiels "Fun-Switch" für eine Glock. Damit kann man eine legale, halbautomatische Glock zu einer vollautomatischen Schusswaffe (=Kategorie A) umbauen. Es ist einleuchtend, dass man das auch auf einer behördlich genehmigten Schießstätte nicht tun darf. Auf die Magazine umgelegt, darf man die dann auch nicht an eine legale Kategorie B Waffe anstecken, weil dann in der Folge eine nicht legal besessene Kategorie A Waffe daraus wird.
Erlaubt ist hingegen das Überlassen einer legal besessenen Vorderschaftrepetierflinte (Kategorie A) auf einer behördlich genehmigten Schießstätte.
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von RcL » So 30. Jun 2019, 16:21

Bdave hat geschrieben:
So 30. Jun 2019, 07:18
Alles was du jetzt kaufst, fällt unter die Altbestandsklausel und kannst du dann ab 14.12.2019 inkl. 2 Jahre Übergangszeit melden.
Wie es für Käufe danach ausschaut bzw. weitergeht, weiß die Behörde vermutlich noch nicht mal selber genau.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... _I_97.html
https://iwoe.at/wp-content/uploads/2015/09/Sonder.pdf
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
(...)
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.
So wie ich das verstehe, kannst du für deinen HA, für den du so eine Bewilligung hast (Altbestand) durchaus nachher noch große Mags kaufen. Zumindest sagt das der erste Absatz. Am Ende steht hingegen nix vom "Erwerb"..... :think:

Hast gewonnen, ich dachte das stünde deutlich(er) drin. Wobei ich den ersten Absatz ohnehin witzig finde, denn da steht "Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11" - diese Ziffern behandeln aber keine Bewilligungen oder Voraussetzungen dafür.... Naja..

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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von Bdave » So 30. Jun 2019, 21:01

Das is ja das. Im Gesetzt steht beim Altbestand nur Besitz und Führen erlaubt. In den Erläuterungen zum Gesetz steht dann wieder Erwerb auch dabei.

Und was man so hört, wissen ja die Behörden selbst noch nicht, wie sie diesen ganzen neuen Mist administrieren sollen. Oder es gibt mittlerweile schon eine Lösung, von der noch nichts rausgesickert ist.

Das Beispiel mit dem Fun-Switch stimmt schon. Aber was ist, wenn ich für eben diesen eine Ausnahmegenehmigung habe (wie für die Magazine)? Zumindest Graubereich?
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eriochromcyanin
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von eriochromcyanin » So 30. Jun 2019, 21:11

Bdave hat geschrieben:
So 30. Jun 2019, 21:01
Das Beispiel mit dem Fun-Switch stimmt schon. Aber was ist, wenn ich für eben diesen eine Ausnahmegenehmigung habe (wie für die Magazine)? Zumindest Graubereich?
Wenn du eine Ausnahmegenehmigung hast, dann ist die Waffe der Kategorie A ja legal besessen und nicht erst illegal am Schießstand zu so einer gemacht worden. Demnach darf diese überlassen werden.
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von RcL » So 30. Jun 2019, 22:05

Bdave hat geschrieben:
So 30. Jun 2019, 21:01
Das is ja das. Im Gesetzt steht beim Altbestand nur Besitz und Führen erlaubt. In den Erläuterungen zum Gesetz steht dann wieder Erwerb auch dabei.

Und was man so hört, wissen ja die Behörden selbst noch nicht, wie sie diesen ganzen neuen Mist administrieren sollen. Oder es gibt mittlerweile schon eine Lösung, von der noch nichts rausgesickert ist.
Offen gesagt ist der erste Absatz aber sehr generell gehalten, denn sofern auf keine spezielle Art der Bewilligung verwiesen wird, steht da praktisch: "Wer eine Bewilligung hat, sowas zu haben". Das bedeutet: Es ist egal, weshalb du sie hast.

Andererseits wiederum...... Wir wissen, dass Richter bei Dingen, die nicht explizit drin stehen oder unklar sind, dann die Intention des Gesetzes interpretieren und dann wirds heißen: "Eigentlich will der Gesetzgeber diese Mags weg haben, die dürfen also nur noch Sportschützen nachkaufen".

Für mich klingts so, als dürften wir ernsthaft warten, bis der erste Fall ausjudiziert ist.

mastercrash
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von mastercrash » Mo 1. Jul 2019, 12:33

eriochromcyanin hat geschrieben:
So 30. Jun 2019, 10:17
Ich möchte an dieser Stelle zur Vorsicht aufrufen. Eine verbreitete Rechtsansicht beruft sich beim Überlassen darauf, dass nur legal besessene Schusswaffen der Kategorie A auf der behördlich genehmigten Schießstätte überlassen werden dürfen. Ein modifizieren einer legalen Kategorie B Waffe auf einer Schießstätte zu einer Kategorie A Waffe, die dann klarer weise nicht genehmigt ist, dürfte dann auch dort nicht überlassen werden.
Etwas greifbarer wird das anhand des Beispiels "Fun-Switch" für eine Glock. Damit kann man eine legale, halbautomatische Glock zu einer vollautomatischen Schusswaffe (=Kategorie A) umbauen. Es ist einleuchtend, dass man das auch auf einer behördlich genehmigten Schießstätte nicht tun darf. Auf die Magazine umgelegt, darf man die dann auch nicht an eine legale Kategorie B Waffe anstecken, weil dann in der Folge eine nicht legal besessene Kategorie A Waffe daraus wird.
Das liegt doch eher daran, dass eine Glock mit Full-Auto Switch zu Kat A Kriegsmaterial wird und nicht zu Kat A verboten und Kat A Kriegsmaterial explizit nicht vom Schießstätten-Privileg gedeckt ist. Dies kann leider wörtlich dem Gesetz so entnommen werden.
Außerdem dürfte eine Fullauto Glock auf einem behördlich genehmigten Schießstand nur nicht nicht überlassen werden sondern auch gar nicht selbst besessen werden. Das hat also nichts mit dem Überlassen zu tun.
Sicherlich ist Vorsicht besser als nachher ohne WBK dazustehen, aber sich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf behördlich genehmigten Schießstätten ein 30er Mag vom Kollegen zu leihen und damit mit eigener Waffe die als Kat B eingetragen ist auch mal einen non-wbk schießen zu lassen hätte ich bis jetzt keine Bedenken. Zumindest habe ich noch nirgend etwas gelesen was da dagegen sprechen würde. Dazu gibt es ja das Schießstätten-Privileg.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von martin » Mo 1. Jul 2019, 18:27

Das Problem könnte die Herstellung einer nicht legalen verbotenen Waffe sein.

Als Langwaffen mit Scheinwerfern noch dem "§17 verbotene Waffe" zugeordnet waren durfte man so eine bewilligte verbotene Waffe auf der §14 Schießstätte zwar überlassen bzw. innehaben (kenne einen Sachverständigen der sowas legal hatte) jedoch war es dennoch nicht erlaub dort das erlaubte Glocklicht aufs legale (Kat. B) OA-15 zu stecken weil daraus eben eine (nicht legale) verbotene Waffe wurde und man dafür keine Bewilligung hat.

Legt man diese Auslegung 1:1 auf die Magazine um dann dürfte man in Zukunft auch auf der §14 Schießstätte ohne Bewilligung kein langes Magazin in eine als Kat. B registrierte Waffe stecken, in eine als Kat. A (§17) registrierte und ausgeborgte Waffe allerdings schon.

Bei der Roadshow zum Waffengesetz wurde angekündigt, dass zu den Themen die ab Mitte Dezember schlagend werden nähere Infos noch folgen werden. :idea:

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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von Joewood » Do 11. Jul 2019, 17:22

ist mir gerade ert aufgefallen... wie ist das eigentlich mit meinem .22 LR Unterhebelrepetierer (Marlin)? Das Stangenmagazin fasst irgendwas um die 15-18 Murmeln... ist aber nicht demontierbar... ist das ganze Gewehr jetzt plötzlich eine verbotene Waffe oder wie? :think:

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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von alfa15533 » Do 11. Jul 2019, 17:27

.22LR ist davon ausgenommen!

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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von gewo » Fr 12. Jul 2019, 05:53

martin hat geschrieben:
Mo 1. Jul 2019, 18:27
Das Problem könnte die Herstellung einer nicht legalen verbotenen Waffe sein.

Als Langwaffen mit Scheinwerfern noch dem "§17 verbotene Waffe" zugeordnet waren durfte man so eine bewilligte verbotene Waffe auf der §14 Schießstätte zwar überlassen bzw. innehaben (kenne einen Sachverständigen der sowas legal hatte) jedoch war es dennoch nicht erlaub dort das erlaubte Glocklicht aufs legale (Kat. B) OA-15 zu stecken weil daraus eben eine (nicht legale) verbotene Waffe wurde und man dafür keine Bewilligung hat.

Legt man diese Auslegung 1:1 auf die Magazine um dann dürfte man in Zukunft auch auf der §14 Schießstätte ohne Bewilligung kein langes Magazin in eine als Kat. B registrierte Waffe stecken, in eine als Kat. A (§17) registrierte und ausgeborgte Waffe allerdings schon.

Bei der Roadshow zum Waffengesetz wurde angekündigt, dass zu den Themen die ab Mitte Dezember schlagend werden nähere Infos noch folgen werden. :idea:
halte ich fuer nicht begruendet

die geschichte mit dem waffen licht ist abstrus
ich bestreite nicht dass der schwachverstaendige das so gehandhabt hat
iun d das er es selber geglaubt hat
evt hat er auch nopch a paar waffenreferenten davon ueberzeugt dass die ihm das geglaubt haben oder er ihnen

rechtlich fehlt mir die basis dazu
das im rahmen des normalen bestimmunggemaessen betriebes zwingend erforderliche aufstecken eines waffenlichtes auf eine waffe kann kein HERSTELLEN im sinn eines gesetze sein
denn dann waere ja jetzt das aufstecken des schalldaempfers auf eine klat C waffe fuer einen jaeger jetzt auch die HERSTELLUNG einer kat A / veboten waffe. und der jaeger hat keine genehmigung zur herstellung verbotener waffen, er hat nuir eine genehmigung zum bestitz verbotener vorrichtungen

daher -> mutmasslich bullshit
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Re: 30er Mags erlaubt am Stand?

Beitrag von martin » Fr 12. Jul 2019, 09:58

Der Jäger darf den Schalli lt. Gesetz ja haben, der Vergleich mit dem bis Ende 2018 verbotenen Gewehrscheinwerfer passt hier nicht.

Ob meine persönliche Bezeichnung als "Herstellung" juristisch korrekt ist sei mal dahingestellt aber durch die Montage einer Lampe auf einer Langwaffe wurde bis Ende 2018 auf jeden Fall ein verbotener Gewehrscheinwerfer (§17) geschaffen, ohne Ausnahmegenehmigung (oder gewerbliche Berechtigung) dafür hat man gegen das Gesetz verstoßen, auch auf einer §14 Schießstätte.

Das hat auch weder etwas mit dem Sachverständigen noch irgendwelchen Sachbearbeitern zu tun.

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